Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1981, Az.: BVerwG 1 WB 87/81
Anforderungen an die Einleitungsverfügung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens; Abschließende Regelung des disziplinargerichtlichen Verfahrens in der Wehrdisziplinarordnung (WDO); Anfechtung von Einzelmaßnahmen eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nur nach Maßgabe der WDO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 87/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberstleutnant Kappei, Hauptfeldwebel Artmaier als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist am 30. Juni 1981 nach zwölfjähriger Dienstzeit aus der Bundeswehr entlassen worden.
Mit Verfügung vom 25. August 1978 leitete der Kommandeur (Kdr) der ... Luftlandedivision (LLDiv) gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein; unter dem 4. Juni 1980 legte der Wehrdisziplinaranwalt für den Bereich der ... LLDiv dem Truppendienstgericht eine Anschuldigungsschrift gegen den Antragsteller vor. Ihm wird darin vorgeworfen, in der Zeit von Oktober 1975 bis Februar 1978 überwiegend während des Dienstes, teilweise unter Ausnutzung seines Dienstgrades und seiner Dienststellung als Rechnungsführer, eine Anzahl von Soldaten seiner damaligen Einheit veranlaßt zu haben, im Rahmen des 3. Vermögensbildungsgesetzes und des seit 1. Januar 1975 geänderten Unterhaltssicherungsgesetzes Lebensversicherungsverträge abzuschließen, obwohl er wußte, daß er damit nicht nur eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausübte, sondern auch gegen den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über Handel- und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr (VMBl 1962 S. 34) verstieß.
Mit Schreiben vom 28. September 1980 beschwerte sich der Antragsteller beim BMVg gegen das gegen ihn eingeleitete Verfahren, rügte Einzelheiten der gegen ihn erhobenen Anschuldigung, verlangte "vollständige" Akteneinsicht und beantragte, ihm das "Armenrecht zuzuerkennen" sowie "die Herstellung der öffentlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung".
Mit Schreiben vom gleichen Tage beschwerte sich der Antragsteller gegen das Verhalten des Wehrdisziplinaranwalts, Regierungsdirektor N., im Ermittlungsverfahren.
Die erstgenannte Beschwerde wies der Kommandierende General (KdrGen) des ... Korps mit Bescheid vom 7. November 1980 als unzulässig zurück: Sie richte sich gegen die Einleitungsverfügung; diese könne nicht nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten werden. Außerdem sei die Beschwerde verspätet eingelegt worden.
Die Beschwerde vom 28. September 1980 gegen Regierungsdirektor N. wies der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 26. November 1980 als unzulässig zurück.
Gegen den Beschwerdebescheid des KdrGen ... Korps vom 7. November 1980 richtete sich die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 1980: Seine ursprüngliche Beschwerde sei "unrichtig interpretiert" worden. Sie richte sich nicht gegen die Einleitungsverfügung, sondern gegen die Anschuldigungsschrift, deren Rechtmäßigkeit geprüft werden solle.
Die weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Heeres (InspH) mit Beschwerdebescheid vom 4. Februar 1981 - dem Antragsteller an die von ihm angegebene Privatanschrift zugestellt am 9. Februar 1981 - als unbegründet zurück, weil weder gegen die Einleitungsverfügung noch gegen die Anschuldigungsschrift eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zulässig sei. Dem Beschwerdebescheid vom 4. Februar 1981 war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Wehrdienstsenate) beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Chef 3./FschJgBtl ... in I. einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
Unter dem 14. Februar 1981 richtete der Antragsteller ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, das dort am 17. Februar 1981 einging und in dem es u.a. heißt:
"Anschuldigungsschrift BwDiszpl. Anwalt ... LL-Div. vom 25.8.78 bei TrpDstGer. Süd, 4. Kammer, Az S 4 - VL 8/80
Beschwerde vom 28.9.80 - Kdr ... Korps weitere Beschwerde vom 16.11.80 - Insp. H. - BMVg
Hier: Einspruch sowie weitere Beschwerde
Gegen den Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres vom 4.2.81 lege ich weitere Beschwerde ein.
Gründe:
Wie aus der ursprünglichen Beschwerde vom 28.9.80 an den Kdr ... Korps bereits eindeutig hervorgeht, verstößt die gegen mich erhobene Anschuldigung des Wehrdisziplinaranwalts der ... LL - Division, zusammengefaßt in der Anschuldigungsschrift vom 4.6.80 eindeutig gegen geltendes Recht.
..."
Der Vorsitzende des 2. Wehrdienstsenats bat daraufhin den Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 17. Februar 1981, zu der weiteren Beschwerde "unter Vorlage der Vorgänge Stellung zu nehmen" (2 WDB 2/81). Diese Stellungnahme (vom 26. Februar 1981) ging am 27. Februar 1981 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In ihr führte der Bundeswehrdisziplinaranwalt u.a. aus:
"Es handelt sich bei dem als 'weitere Beschwerde' bezeichneten Schreiben des Soldaten vom 14.2.1981 formell um einen Antrag nach §§ 17, 21, 22 WBO. Der Soldat hat diesen Antrag entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO und entgegen der ihm in der Entscheidung über die weitere Beschwerde erteilten Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdeakte Bl. 32) unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Damit ist das Antragsverfahren noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden. Rechtshängigkeit tritt erst bei Vorlage durch den Vorgesetzten ein, der über die weitere Beschwerde entschieden hat, hier also durch den Inspekteur des Heeres. Nur diesem steht auch eine Stellungnahme nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO zu (vgl. Dau, WBO, RdNr. 74 zu § 17).
Ich rege deshalb an, den Antrag des Soldaten zur zuständigen Behandlung und zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, §§ 21, 22 WBO dem Inspekteur des Heeres zu übersenden."
Auf Anfrage des Vorsitzenden des 2. Wehrdienstsenats vom 17. März 1981 übernahm der für Wehrbeschwerdesachen zuständige 1. Wehrdienstsenat die Sache am 18. März 1981 (1 WB 34/81) und übersandte sie am gleichen Tag dem InspH.
Der InspH wies den Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 1981 darauf hin, daß eine Klärung und Prüfung der in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Vorwürfe ausschließlich im Rahmen des eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens erfolgen könne und im übrigen - auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - nicht zulässig sei. Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 1981 ausdrücklich aufrechterhalten hatte, legte der InspH den Antrag vom 14. Februar 1981, den er für unbegründet hält, dem Senat mit Schreiben vom 29. Juni 1981 vor und führte darin u.a. aus:
"Gegenstand dieses Antragsverfahrens ist die in der Beschwerde vom 28.09.1980 erhobene Rüge, das gegen den Antragsteller eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren verstoße gegen geltendes Recht. Der Antragsteller wendet sich damit gegen die Einleitungsverfügung des Kommandeurs der ... Luftlandedivision vom 25.08.1978.
Die Beschwerde gegen die Einleitungsverfügung war unzulässig, weil die Einleitungsverfügung eine Prozeßhandlung darstellt, für die die Wehrdisziplinarordnung als das einschlägige Verfahrensgesetz keinen Rechtsbehelf vorsieht. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen nehme ich in diesem Zusammenhang auf den angefochtenen Beschwerdebescheid Bezug.
Soweit sich der Antragsteller gegen Maßnahmen und angebliche Unterlassungen in dem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wendet, ist sein Vorbringen zuständigkeitshalber an das Truppendienstgericht Süd - 4. Kammer - in Karlsruhe abgegeben worden.
Soweit er in seinen Schriftsätzen eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch die Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts beim Truppendienstgericht Süd - 4. Kammer - für den Bereich der ... Luftlandedivision vom 04.06.1980 behauptet, ist sein Vorbringen aus Gründen der Zuständigkeit an den Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden."
Der Antragsteller hat gegenüber dem Senat zunächst (Schreiben vom 4. September 1981) ausgeführt, seine ursprüngliche Beschwerde richte sich nicht gegen die Einleitungsverfügung, sondern gegen die Anschuldigungsschrift; daher beantrage er,
"die Anschuldigungsschrift auf Ihre Rechtmäßigkeit im Sinne GG, Art. 2 + 12, zu prüfen und ggf. die Abänderung anzuordnen."
Auf eine Anfrage des Berichterstatters vom 10. September 1981 stellte der Antragsteller klar (Schreiben vom 23. September 1981):
"Der Antrag vom 4.9.81 auf Überprüfung der Anschuldigungsschrift auf Ihre Rechtmäßigkeit wird dahingehend erweitert, daß auch die Einleitungsverfügung dieser Prüfung unterzogen werden soll."
Die gegen die Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 4. Juni 1980 gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 1980/14. Februar 1981 wies der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Bescheid vom 10. September 1981 als unzulässig zurück.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II
Gegenstand dieses Antragsverfahrens, das durch das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr nicht berührt wird (§ 15 WBO), ist lediglich die Einleitungsverfügung des Kdr 1. LLDiv vom 25. August 1978. Denn nur insoweit hat der InspH die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (§§ 22, 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO). Soweit der Antragsteller sich in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 1981 gegen weitere Maßnahmen und Unterlassungen in dem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren und insbesondere gegen die Anschuldigungsschrift vom 4. Juni 1980 wendet, ist sein Anspruch nicht rechtshängig geworden (BVerwGE 46, 294, 297 [BVerwG 30.07.1974 - I WB 47/73]; 53, 62, 63).
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig, soweit er rechtshängig geworden ist.
Denn die Einleitungsverfügung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit den zu ihr führenden Vorermittlungen ist als Prozeßhandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens; Einzelmaßnahmen dieses Verfahrens können nur nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung angefochten werden. Die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien gehört nicht zu den in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten bzw. Pflichten (BVerwGE 63, 152, 154 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77] m.w.N.). Auch darauf ist der Antragsteller bereits im Beschwerdebescheid vom 7. November 1980 ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Frage kann daher offenbleiben, ob der Antrag auch wegen Versäumung der Antragsfrist (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) unzulässig wäre, weil der Antragsteller den Antrag vom 14. Februar 1980 entgegen der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung weder beim InspH noch bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, das zunächst eine Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts einholte und den Antrag deshalb dem InspH nicht mehr vor Ablauf der Frist zuleiten konnte (§ 7 Abs. 1 WBO; vgl. Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70; OLG Hamm MDR 1978, 73 [OLG Hamm 11.07.1977 - 2 Ss OWi 974/77]; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 44 RdNr. 18; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 44 RdNr. 46; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO. Der Antragsteller ist mehrfach eingehend darüber belehrt worden, daß sein Antrag unzulässig sei.
Seide
Thurn
Kappei
Artmaier