Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1965, Az.: VII ZR 114/63
Begründetheit einer Revision wegen Abstandnahme von einem zuvor anhängigen Urkundenprozess ; Nichtigkeit eines auf türkischen Recht gestützten Anwalthonorarvertrages; Grundsätze zur Entscheidung über die Frage der Anwendung des Rechts eines anderen Staates nach Art. 30 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 114/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.03.1963
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1965, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1599 (Volltext mit amtl. LS) "Unanfechtbarkeit der zulassenden Entscheidung"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Gericht kann auch noch in der Berufungsinstanz die Abstandnahme vom Urkundenprozeß bei Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit für zulässig erklären (Bestätigung von BGHZ 29, 337, 340) [BGH 25.02.1959 - V ZR 139/57].
- b)
In entsprechender Anwendung des § 270 ZPO kann die zulassende Entscheidung des Gerichts nicht mehr angefochten werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 7. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte hatte einen Streit mit der "J. Export Import Agency" (JE.) über die Höhe des Kaufpreises für von ihm im Jahre 1948 nach Deutschland gelieferte H.. Im Jahre 1953 beauftragte er den am ... 1964 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. Is. K. in G.-I., der von den jetzigen Klägern beerbt wurde (im folgenden kurz Kläger genannt), mit der Wahrung seiner Rechte in dieser Sache, insbesondere mit der Vertretung in dem bereits vor dem Handelsgericht in I. anhängigen Rechtsstreit mit der JE.. Der Kläger übernahm das Mandat auf Grund eines zwischen den Parteien am 16. Mai 1963 geschlossenen Vertrags. In diesem wurde der Honoraranspruch des Klägers wie folgt geregelt:
"...
2.
Ta. (Bekl.) verpflichtet sich ..., für die Arbeitsleistung seines Anwalts in den bereits anhängigen und evtl. später zu erhebenden Klagen betreffend den Kaufpreis von Hadern (Lumpen) ihm die folgenden Honorare zu zahlen:a)
im Falle einer günstigen Erledigung der Klage bei Verurteilung bis zu 1.000.000 TL eine Pauschalsumme von 40.000 TL.b)
Im Falle einer Verurteilung über 1.000.000 TL wird er seinem Anwalt außerdem und zusätzlich zu diesen 40.000 TL die Hälfte der Anwaltsgebühren die das Gericht der beklagten Partei auferlegt, als Honorar bezahlen.c)
..."
Hoch vor der Entscheidung des türkischen Gerichts unterwarfen sich die damaligen Prozeßparteien dem Spruch eines Schiedsrichters, der am 10. April 1956 dem jetzigen Beklagten einen Betrag von 446.686 US$ nebst Zinsen zubilligt.
Der Kläger hat zunächst im Urkundenprozeß einen Honorar Anspruch von 20.263,09 US$ geltendgemacht, diesen dann aber in der Folgezeit nur noch in Höhe von 40.000 türkischen Pfund (TL) in dieser Prozeßart verfolgt und im übrigen vom Urkundenprozeß Abstand genommen.
Durch Urkunden-Teilurteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 40.000 TL stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger auch insoweit vom Urkundenprozeß Abstand genommen. Der Beklagte hat dem widersprochen. Durch Zwischenurteil hat das Oberlandesgericht die Abstandnahme vom Urkundenprozoß für zulässig erklärt. Zur Sache hat der Beklagte eingewandt, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen der unzulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars und Unbestimmtheit der Honorarsumme nichtig.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag,
die Klage in Höhe der Verurteilung abzuweisen,
weiter.
Die jetzigen Kläger, die nach dem Tode des bisherigen Klägers den Rechtsstreit weiter geführt haben, beantragen
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte greift das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts mit der Begründung an, dieses habe die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß zu Unrecht bejaht.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Für die Berufungsinstanz ist zwar die Abstandnahme vom Urkundenprozeß in § 596 ZPO nicht vorgesehen. Sie ist jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 264 ZPO), und zwar mit der Wirkung, daß der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nunmehr im ordentlichen Verfahren anhängig ist (BGHZ 29, 337, 339) [BGH 25.02.1959 - V ZR 139/57].
Die Frage, ob in solchen Fällen die zulassende Entscheidung des Berufungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 270 ZPO ebenfalls einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, hat der Bundesgerichtshof in dem angeführten Urteil offengelassen. Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, sie zu bejahen.
Die Abstandnahme vom Urkundenprozeß führt zu einer ähnlichen Rechtslage wie die zulässige Klageänderung: der Anspruch bleibt anhängig und nur der geforderte Rechtsschutz ändert sich (Stein/Jonas ZPO 18. Aufl., § 596 I). Die Unanfechtbarkeit der die Klageänderung zulassenden Entscheidung findet ihre Erklärung darin, daß ein etwaiges Interesse der widersprechenden Partei an der Nichtzulassung gegenüber der Notwendigkeit zurückzutreten hat, die sachliche Entscheidung zu beschleunigen; das gilt auch dann, wenn den Beteiligten dadurch eine Instanz verloren geht.
Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die Abstandnahme vom Urkundenprozeß zu. Auch hier steht das Interess an der Beschleunigung so weit im Vordergrund, daß es dem des Beklagten an formeller Erledigung des Prozesses in der vom Kläger zunächst gewählten Verfahrensart vorgeht (BGH a.a.O.). Deswegen ist es gerechtfertigt, auch in Fällen dieser Art den § 270 ZPO entsprechend anzuwenden.
Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Sachdienlichkeit rechtsfehlerfrei sind.
II.
Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
1.)
Das Berufungsgericht hat türkisches Recht angewandt. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird mit der Revision auch nicht angegriffen.
Es ist im Anschluß an das von ihm eingeholte Gutachten des Max-Planck-Instituts der Auffassung, daß nach türkischem Recht Ziffer 2 a) des Honorarvertrags nicht zu beanstanden sei. Dagegen sei Ziffer 2 b) des Vertrags nach Art. 129 Abs. 1 des türkischen Gesetzes Nr. 3499 wegen der unzulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars und Unbestimmtheit der Honorarsumme nichtig.
Es läßt die Frage offen, ob diese Teilnichtigkeit nach Art. 20 des türkischen Obligationsrechts (TOR) zur Nichtigkeit des ganzen Honorarvertrags führt, da der Beklagte in jedem Falle zur Zahlung von 40.000 TL verpflichtet sei. Nehme man nur eine Teilnichtigkeit an, ergebe sich seine Zahlungspflicht aus Ziff. 2 a) des Vertrags, da die Klage unstreitig zu einem günstigen Erfolg für einen Betrag von mindestens 1.000.000 TL geführt habe. Bei Nichtigkeit des ganzen Honorarvertrags sei Art. 131 des türkischen Gesetzes Nr. 3499 anzuwenden, wonach dem Kläger jedenfalls eine Gebühr in Höhe des Mindesttarifs zustehe. Das Oberlandesgericht ist dabei der Auffassung, daß eine etwaige Nichtigkeit des Honorarvertrags nach Art. 20 TOR noch nicht zu einer Nichtigkeit des gesamten Anwaltsvertrags führen würde. Die Mindestgebühr berechnet es nach der türkischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte rechnerisch richtig und insoweit unangegriffen mit 51.400 TL.
2.)
Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Anwendung türkischen Rechts und ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 ZPO).
Die auf Verletzung des Art. 30 EGBGB (Verstoß gegen den ordre public) gestützte Rüge des Beklagten ist schon deshalb nicht begründet, weil die Anwendung des türkischen Rechtes nicht gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstieß. Die Sache wäre nämlich, wenn es sich um einen deutschen Rechtsanwalt gehandelt hätte und deutsches Recht anzuwenden gewesen wäre, ebenso zu entscheiden gewesen. Die Nichtigkeit eines Honorarvertrags hat auch nach deutschem Recht in der Regel nicht die Nichtigkeit des gesamten Anwaltsvertrags zur Folge (BGHZ 18, 340, 348 [BGH 26.10.1955 - VI ZR 145/54]; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 138/60 S. 16 f). Daraus würde nach deutschem Recht folgen, daß dem Rechtsanwalt Gebühren nach der RAGO zustehen würden. Das würde aber der nach Art. 131 des türkischen Gesetzes Nr. 34 von dem Berufungsgericht gezogenen Rechtsfolge entsprechen, wonach der Kläger bei Nichtigkeit der Honorarvereinbarung jedenfalls die Mindestgebühr zu beanspruchen hat. Unter die Umständen kann von einem Verstoß gegen den ordre public nie gesprochen werden.
III.
Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf.§ 97 ZPO.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke