Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1955, Az.: VI ZR 145/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 145/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 23.04.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 18, 340 - 350
- NJW 1955, 1921-1923 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. Hans-Jürgen K. in H., S.,
Prozessgegner
den Kapitän Josef S. in H., M.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Abgrenzung zwischen Anwalts- und Mäklervertrag bei einem Finanzierungsmandat:
Ist ein Rechtsanwalt mit einer gegenständlich dem Anwaltsberuf zuzurechnenden Tätigkeit beauftragt, so kann nicht schon wegen des vereinbarten Erfolgshonorars ein Anwaltsvertrag verneint werden. Die Honorarabrede unterliegt alsdann den Beschränkungen der § § 93 Abs. 2, 95 RAGebO. Ihre Rechtsunwirksamkeit berührt in der Regel nicht die Gültigkeit des Anwaltsvertrages.
- 2.
Ein Rechtsanwalt, der eine wegen Formmangels oder wegen Verknüpfung mit einer Erfolgsherbeiführung unwirksame Honorarabrede trifft, kann nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen, eine Vergütung verlangen, auf die sich der Mandant nach den Erklärungen des Anwalts nicht einzustellen brauchte.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. April 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte gehört zu den deutschen Küstenschiffern, deren Schiffe im Krieg oder durch Auslieferung nach dem Krieg verloren gegangen sind. Die im Verband Deutscher Küstenschiffer zusammengeschlossenen Schiffseigner bemühten sich nach 1948 um Schiffsneubauten mit Hilfe von Staats- und Marshallplanmitteln. Im Auftrag dieses Verbandes führte der Kläger Verhandlungen, um das schwierige Problem der Finanzierung der Schiffsneubauten zu lösen. Der Verband wies seine beteiligten Mitglieder auf die Tätigkeit des Klägers hin und betonte, daß es Sache der einzelnen Interessenten sei, die Vergütung der klägerischen Bemühungen zu regeln. Ungeachtet dieses Hinweises war er bestrebt, einen einheitlichen Honorarsatz mit dem Kläger auszuhandeln.
Im Jahre 1949 trat der Kläger mit dem Beklagten in Beziehung, der die beiden Küstenschiffe "Traude" und "Thekla" eingebüßt hatte. Am 28. Juli 1948 bat der Kläger den Beklagten und andere Verlustschiffer um Vollmachten, damit Schwierigkeiten bei der Bezahlung des Honorars vermieden würden und die Schiffer über das Auftragsverhältnis im klaren seien. Vom Kläger vorbereitete "Anträge, weiterzuleiten durch den Kläger als Bevollmächtigten der Neubauinteressenten des Verbandes Deutscher Küstenschiffer in Niedersachsen" unterschrieb der Beklagte für die beiden verlorenen Schiffe. Auch für das eingebüßte Schiff "Wittekind" seines Bruders L. wurde ein entsprechender Kreditantrag an den Kläger weitergeleitet, der nach dem Vortrag des Klägers vom Beklagten unterschrieben ist. In einer Versammlung der Harener Schiffer vom 4. August 1949 unterschrieb der Beklagte das Protokoll, nach dessen Inhalt der Kläger mit der Anmeldung der Interessenten und der Führung der erforderlichen Verhandlungen in Bonn, Hannover und Köln beauftragt wurde. In einer Versammlung vom 20. August 1949 wurde beschlossen, das Verlustschiff "Traude" in Nordrhein-Westfalen zum Neubau anzumelden, und dem Kläger der Auftrag erteilt, die Schiffsbaufinanzierung bei der Hauptverwaltung See zu vertreten. Der Kläger wurde darauf im Interesse des Beklagten tätig und erstattete diesem über seine Bemühungen Bericht. Die Honorarfrage schnitt er dabei in mehreren Schreiben an. In einem Rundschreiben an die beteiligten Kapitäne vom 26. August 1949 erklärte er, daß die Feststellung eines bestimmten Honorars noch nicht möglich sei, dieses werde sich in einer Höhe bewegen, wie es in Schiffahrtssachen üblich sei, und mit der Werft geregelt werden. In einem Schreiben vom 19. September 1949 an den Beklagten teilte er mit, er habe sich mit mehreren Kapitänen auf einen Satz von 2.000 DM geeinigt, obwohl seine gesetzlichen Gebühren erheblich höher lägen, der Satz von 2.000 DM werde auch von Bankseite für angemessen erachtet. In einem Rundschreiben vom 9. Oktober 1949 bemerkte er, seine sämtlichen Bemühungen sollten durch ein allgemeines Finanzierungshonorar abgegolten werden, das er bei Zustandekommen der Finanzierung pro Schiff erhalten und das sich zwischen 2.000 und 3.000 DM pro Schiff bewegen werde.
Das Neubauprojekt des Beklagten wurde inzwischen unter Beteiligung der mitwirkenden staatlichen Behörden bei der Werft Berninghaus in Köln eingeplant, dann aber wieder aus der Planungsliste mit der Begründung gestrichen, der Beklagte habe an ihn gerichtete Antragen nicht beantwortet. In einer Versammlung der Küstenschiffer von Haren vom 23. Oktober 1949 beauftragte die Versammlung den Kläger, gegen die Streichung des Beklagten aus der Planung Protest einzulegen und die Regierungsstellen darauf hinzuweisen, daß die rheinischen Werften die Baupreise zu erhöhen versuchten. Ferner wurde für die Neubauinteressenten aus Haren eine Honorarvereinbarung mit dem Kläger dahin getroffen, daß dieser bei Zustandekommen der Neubaufinanzierung 1.750 DM erhalten solle. Hiervon sollten 500 DM bei Auszahlung der ersten Baurate fällig sein, der Rest sollte innerhalb von zwei Jahren in angemessenen Raten gezahlt werden. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls schickte der Kläger an den Beklagten, ohne daß dieser widersprach.
In der Folgezeit wurde der Schiffsbau des Beklagten wieder bei der Reederei Be. eingeplant, nachdem der Beklagte mit dem Schiffsbaureferenten des Wirtschaftsministeriums von Nordrhein-Westfalen dieserhalb verhandelt hatte. Es wurde auch die zur Finanzierung notwendige Bereitstellung einer niedersächsischen Landesbürgschaft für den Schiffsbau erreicht. Der Kläger machte von diesem Projekt jedoch keinen Gebrauch, sondern ließ das neue Motorschiff "Antha" durch die Hi. in R. (Rheinland-Pfalz) bauen, nachdem ihm der Syndikus des Verbandes Deutscher Küstenschiffer, Rechtsanwalt Dr. D. eine Hypothekenbewilligung des Landes Rheinland-Pfalz vermittelt hatte. Für seine Bemühungen stellte Dr. D. dem Kläger einschließlich Auslagen 752,35 DM in Rechnung.
Der Kläger hat vom Beklagten zunächst die Zahlung von 1.750 DM gefordert und zur Begründung auf die Honorarvereinbarung vom 23. Oktober 1949 Bezug genommen. Später hat er die Klage auf 6.000 DM erhöht und zur Begründung ausgeführt, es komme, da die Gebührenvereinbarung wegen Verstosses gegen die § § 93 Abs. 2, 95 RAGebO unwirksam sei, auf die Ermittlung einer angemessenen Vergütung seiner anwaltlichen Bemühungen um die Finanzierung der projektierten Schiffsneubauten an. Umfang und Schwierigkeit seiner Bemühungen rechtfertigten das geforderte Gesamthonorar.
Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger habe mit seinen Bemühungen keinen Erfolg gehabt; vielmehr sei die Finanzierung des Schiffsbaues "Antha" nur durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. D. zustandegekommen, den er mit den Verhandlungen in Rheinland-Pfalz beauftragt habe, nachdem sich der Schiffsbau bei der Reederei Be. als unvorteilhaft herausgestellt habe. Eine Honorarzahlung an den Kläger sei nach der Abrede vom 23. Oktober 1949 davon abhängig gewesen, daß der Kläger die Finanzierung des Schiffsbaues in Nordrhein-Westfalen oder in Niedersachsen erreicht habe. Es gehe nicht an, daß sich der Kläger nach Fehlschlagen seiner Bemühungen an diese Honorarabrede und seine früheren Erklärungen über die Honorarregelung nicht halte. Dieser könne auch nicht Bemühungen um den Schiffsbau für Lübbert S. in Rechnung stellen, da er, der Kläger, insoweit Verpflichtungen nicht eingegangen sei.
Der Kläger ist den Rechtsausführungen des Beklagten entgegengetreten und hat vorgetragen, die Schiffsbaufinanzierung in Rheinland-Pfalz sei nur unter Ausnutzung seiner Vorarbeiten möglich gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 1.750 DM und 4 v.H. Zinsen seit dem 25. März 1952
verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für den Beklagten eine Anwaltstätigkeit ausgeübt habe, deren Vergütung allerdings nicht durch die Gebührensätze der Rechtsanwaltsgebührenordnung geregelt sei (§ 1 RAGebO). Da in Hamburg auch keine die Vergütung solcher Tätigkeiten regelnde Landesgebührenordnung bestehe, richte sich der Vergütungsanspruch des Klägers nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, so daß in erster Linie die getroffene Parteivereinbarung maßgebend sei. Die zwischen den Parteien getroffene Honorarregelung sei aber aus doppeltem Grunde nichtig, einmal deshalb, weil sie vom Beklagten nicht in einer besonderen Urkunde schriftlich bestätigt sei, ferner aber auch, weil man ein bei einem Anwaltsvertrag unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart habe (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 RAGebO). Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung habe die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zur Folge; denn die Honorarregelung sei wesentliche Grundlage der Beziehungen der Parteien gewesen. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte die Tätigkeit des Klägers ohne Rücksicht darauf habe in Anspruch nehmen wollen, ob er durch sie das für den Schiffsbau benötigte Kapital erhalten werde. Es sei daher kein Raum für die Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB, also die Bemessung der Vergütung nach einem üblichen Satz. Eine solche Vergütung habe nach dem Willen der Parteien gerade nicht erfolgen sollen. Da der Kläger, wenn auch auf Grund eines nichtigen Vertrages, vom Beklagten beauftragt worden sei, liessen sich Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht herleiten. Vielmehr könnten Ansprüche des Klägers nur aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht kommen. Der Kläger habe aber trotz Aufforderung eine Bereicherung des Beklagten nicht ausreichend dargetan. Es müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Tätigkeit des Klägers ohne jeden tatsächlichen Einfluß für die schließlich erreichte, durch Rechtsanwalt Dr. D. vermittelte Finanzierung gewesen sei. Dann liege aber eine wertmässige Bereicherung des Beklagten nicht vor. Infolgedessen müsse die Klage als unbegründet abgewiesen werden.
II.
Im Ergebnis mußte die Revision, die die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft angreift, Erfolg haben.
1.
Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob der Beklagte eine Vergütung nach der Art, dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit verlangen kann oder ob der Vergütungsanspruch von dem Erfolg seiner Tätigkeit, nämlich seiner Bemühungen um die Finanzierung des Schiffsneubaues des Beklagten abhängig ist. Während der Kläger mit Nachdruck die erste Ansicht vertritt, meint der Beklagte, daß nach der Honorarabrede vom 23. Oktober 1949 und nach dem übrigen Inhalt der Verhandlungen der Parteien die Voraussetzungen eines Honoraranspruchs nicht gegeben seien.
Würdigt man die Beziehungen der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Mäklervertrages (§ 652 BGB), so ist der Mäklerlohn erst bei Zustandekommen des vermittelten Vertrages verdient. Dagegen wird bei dem Anwaltsvertrag gerade nicht der Erfolg, sondern die geleistete Tätigkeit nach den Sätzen der Gebührenordnung oder, wenn diese keine ausdrückliche oder nach § 89 RAGebO entsprechend anwendbare Regelung enthält, nach dem üblichen oder angemessenen Satz abgegolten. Das Reichsgericht (RGZ 121, 200) hat bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung eines grösseren Darlehens an eine Aktiengesellschaft angenommen, daß die übertragene Mühewaltung in das Gebiet der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte falle, weil der Auftrag naturgemäß den Auftrag zu sachgemässen, auf die Wahrung der Interessen des Darlehensnehmers gerichteten Verhandlungen über die Bedingungen der Darlehenshingabe eingeschlossen habe. In dem entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt allerdings ausdrücklich erklärt, er werde seine Gebühren nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnen. Andererseits hat das Landgericht Bochum unter Billigung von Friedländer ausgeführt, daß die Tätigkeit eines Anwalts bei der Aufstellung eines Finanzierungsplanes der Tätigkeit einer Bank entspreche und aus der anwaltlichen Berufstätigkeit herausfalle (JW 1926, 874). Ferner hat das Oberlandesgericht Hamburg (HRR 1933, 1574) unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Tätigkeit eines Anwalts, der zur Führung von Verhandlungen über die Umschuldung eines Kredits beauftragt war, dem Mäklerrecht zugerechnet und demgemäß angesichts des gescheiterten Erfolgs den Honoraranspruch abgewiesen. In dem vom Kläger überreichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Januar 1955 - 2 U 212/51 - in Sachen M.-F. - GmbH./. H. und T. ist für die Bemühungen des Klägers um die Finanzierung der Schiffsneubauten der Küstenschiffer der anwaltliche Berufscharakter in Übereinstimmung mit der Hanseatischen Anwaltskammer bejaht worden. Auf demselben Standpunkt steht das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache, wobei es besonders betont, daß es Aufgabe des Klägers gewesen sei, dem Beklagten bei den Finanzierungsverhandlungen beratend zur Seite zu stehen und seine Interessen bei den Verhandlungen wahrzunehmen.
Wenn es sich auch um einen Grenzfall anwaltlicher Berufstätigkeit handelt, so ist doch der Auffassung des Berufungsgerichts beizustimmen. Für sie spricht es insbesondere, daß sich der Kläger auch um die Klärung der rechtlichen Voraussetzungen einer Kreditgewährung kümmern mußte, daß er sich zu laufender Beratung und Interessenwahrnehmung der Küstenschiffer in ihrer Finanzierungsangelegenheit bereit erklärte und endlich, daß auch seitens des Verbandes der Deutschen Küstenschiffer Wert auf die Klarstellung gelegt wurde, daß der Kläger gerade als Rechtsanwalt zugezogen sei. Die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe der Gewährung rechtlichen Beistandes trat demnach nicht so in den Hintergrund, daß es gerechtfertigt wäre, die übernommene und durchgeführte Aufgabe als reine Mäklertätigkeit zu werten. Wird aber eine anwaltliche Tätigkeit bejaht, so kann aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars allein nicht entnommen werden, es liege ein Anwaltsvertrag nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 RAGebO der Wille des Gesetzgebers, daß bei einer gegenständlich anwaltlichen Tätigkeit auch dann, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht unter § 1 RAGebO fallen, die Honorarabrede den für Anwälten geltenden Beschränkungen unterstehen soll. § 95 RAGebO würde seinen Zweck nicht erreichen, wenn nur wegen der Art der Honorarvereinbarung das Vorliegen eines Anwaltsvertrages verneint und damit die Beschränkung des § 93 Abs. 2 RAGebO gegenstandslos würde (vgl. Gerold, MDR 1954, 23).
2.
Mit der Zuordnung der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu dem anwaltlichen Dienstvertrag ist aber noch nicht die Befugnis des Klägers bejaht, Vergütungsansprüche ohne Rücksicht auf die mündlich geschlossene und von ihm selbst niedergelegte Vergütungsvereinbarung geltend zu machen. Gerade weil der Kläger, wie er selbst immer wieder betont, als Anwalt tätig wurde und als solcher seine Mandanten in allen mit dem erteilten Auftrag zusammenhängenden Angelegenheiten beratend betraute, fiel ihm nach der Natur dieser Tätigkeit auch die Aufgabe zu, auf den Abschluß einer Vergütungsabrede hinzuwirken, die rechtlichen Bestand hatte. Die rechtsungewandte Partei mußte sich auf die Art der Honorarregelung, wie sie der Kläger vorschlug und niederlegte, verlassen und ihre wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend einstellen können. Schloß der Kläger eine Honorarabrede, die aus doppeltem Grunde - nämlich wegen Formmangels (§ 91 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RAGebO) und wegen Abhängigkeit des Honorars von dem zu erzielenden Erfolg (§ 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO) - unwirksam war, so verletzte er seine ihn als Anwalt treffende Verpflichtung, da er als solcher die rechtlichen Grundlagen kennen mußte, die für die Honorrerung seiner Tätigkeit maßgebend waren. Hat der Kläger sowohl durch die von ihm niedergelegte Honorarvereinbarung wie durch seine die Honorarfrage betreffenden Schreiben bei den Küstenschiffern den Eindruck erweckt, ein Honorar brauche nur bei Zustandekommen der von ihm vermittelten Schiffsbaufinanzierung gezahlt zu werden, so kann er nicht, ohne gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu verstossen, nachträglich eine Honorierung seiner Tätigkeit unabhängig von dem Erfolgseintritt verlangen. Ein solches Verlangen, das mit der eigenen von ihm zu vertretenden früheren Stellungnahme zur Voraussetzung einer Honorierung schlechthin unvereinbar ist, stellt sich als eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung umso mehr dar, als sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Honorarregelung, wie sie jetzt verlangt wird, keinesfalls eingelassen hätte (vgl. die Rechtsprechung zu verwandten Fallgestaltungen: RGZ 107, 357 [362]; 152, 147 [150]; RG HRR 1934, 1350). Auf denselben Gebiet liegt es, wenn der Kläger nunmehr Vergütungsforderungen stellt, die den vereinbarten Honorarsatz übersteigen. Nach der Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RAGebO soll der Anwalt nur dann einen Anspruch aus einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Honorarvereinbarung haben, wenn die Partei in einer besonderen Urkunde in eine solche Regelung eingewilligt hat, so daß kein Zweifel bestehen kann, daß sich die Partei des Umfangs ihrer Verpflichtungen bewußt gewesen ist. Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RAGebO gewinnt gerade aus ihrem Schutzcharakter heraus ihren eigentlichen Sinn. Hat aber ein Anwalt seiner Partei gegenüber seine Gebührenforderung genau umgrenzt, so kann er nicht nachträglich unter Hinweis auf eine fehlende formgerechte Einigung, auf die hinzuwirken er selbst unterlassen hat, einen höheren Betrag unter dem Gesichtspunkt der objektiven Angemessenheit verlangen. Mit einem solchen Verlangen handelt er dem Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 1 bis 3 RAGebO zuwider, ferner greift auch hier der Gedanke des unzulässigen venire contra factum proprium ein.
3.
Ist die Honorarforderung des Klägers in dieser Weise gemäß § 242 BGB begrenzt, so erweisen sich die Erwägungen als unbegründet, aus denen das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des Anwaltsvertrages angenommen hat. Denn diese Erwägungen beruhen in ihrem sachlichen Gehalt darauf, daß es nicht angehe, dem Beklagten die Zahlung einer üblichen Vergütung entgegengenommener Dienst aufzuerlegen, obwohl es Grundlage der Beziehungen der Parteien gewesen sei, daß eine Honorierung auf dieser Basis nicht erfolgen solle. Das Berufungsgericht will vermeiden, daß der Beklagte zur Zahlung einer Vergütung unter Voraussetzungen gezwungen wird, bei denen er sich nach den Erklärungen seines Vertragsgegners mit gutem Grunde auf eine Honorarzahlung nicht einzustellen brauchte. Um dieses Ergebnis zu gewinnen, bedurfte es aber nicht der Feststellung der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Vielmehr ist dem Zweck des § 93 Abs. 2 RAGebO zu entnehmen, daß zwar der gerichtliche Schutz für die dem Anwalt untersagte Gebührenvereinbarung entfallen, die Gültigkeit des Anwaltsvertrages aber in der Regel nicht in Zweifel gezogen werden soll. Andernfalls würden die Interessen des Mandanten ernstlich gefährdet, denn bei einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages würde dieser jedenfalls seiner Ansprüche auf Vertragserfüllung oder auf Schadensersatz aus schuldhafter Vertragsverletzung verlustig gehen. Die Anwendung des § 139 BGB ist im allgemeinen dann eingeschränkt, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers die Nichtigkeit auf die unwirksame Klausel beschränkt sein soll (vgl. RGZ 146, 116 [119]; Erman-Westermann, Anm. 2 zu § 139 BGB); ausserdem entfallen die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte würde sich auf einen Anwaltsvertrag mit üblicher oder angemessener Vergütung geleisteter Dienste nicht eingelassen haben, wenn der sich aus § 242 BGB ergebenden Begrenzung der Honorarforderung Rechnung getragen wird.
Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die rechtlich bedenklichen Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen Auspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt hat (vgl. einerseits RGZ 90, 211 [215]; andererseits RG SeuffArch 70, 272 und RGZ 122, 229).
4.
Das Ergebnis der rechtlichen Würdigung ist also folgendes:
Es hat ein Anwaltsvertrag zwischen den Parteien bestanden. Mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung und einer Gebührenregelung durch Gebührenordnung kann der Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für solche Tätigkeiten übliche Vergütung fordern. Nur darf er sich dabei nicht mit seinen eigenen Erklärungen über die vorgesehene Honorarregelung in Widerspruch setzen, auf deren Einhaltung sich der Beklagte einstellen durfte. Insoweit gewinnt es Bedeutung, daß der Kläger nach der ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten zugesichert hat, er werde ein Honorar nur bei Eintritt eines von ihm bewirkten Erfolges berechnen.
Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geprüft, ob die Tätigkeit des Klägers für den schließlich erzielten Erfolg, nämlich das Zustandekommen der Finanzierung des Schiffsbaues bei der Hi. von Einfluß gewesen sei. Es hat bei dieser Prüfung als möglich angesehen, daß die rasche, leichtere und damit billigere Kreditbeschaffung in Rheinland-Pfalz dem Wandel der Zeit und den veränderten Auffassungen zuzuschreiben sei, so daß eine durch den Kläger veranlaßte wertmässige Bereicherung des Beklagten nicht festzustellen sei. Diese Erwägungen sind jedoch nicht ausreichend, um auch unter dem veränderten rechtlichen Blickwinkel einen Anspruch des Klägers zu verneinen. Vielmehr wird zunächst zu fragen sein, wie die vom Kläger abgegebene Erklärung über die Honorarregelung nach Treu und Glauben zu verstehen war, insbesondere ob sich nicht der Kläger auf eine vollständige oder teilweise Vergütung der klägerischen Bemühungen jedenfalls dann einstellen mußte, wenn diese mitursächlich für die schließlich erzielte Finanzierung waren. In dieser Hinsicht ist auf den Vortrag des Klägers einzugehen, auf Grund seiner Bemühungen sei der Beklagte bei der Hauptverwaltung See für einen Schiffsneubau eingeplant worden und damit in den Genuß der Marshallplanmittel gekommen. Hatte der Kläger diese Grundlage der weiteren Finanzierung geschaffen, so ist es nicht unbillig, daß der Beklagte wenigstens den Gesamtbetrag für die Finanzierungsvermittlung aufbringt, mit dem er selbst gerechnet hat. Aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB kann es ferner Bedeutung gewinnen, aus welchem Grunde der Beklagte von der bereitgestellten Finanzierungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht und ob er den Kläger so rechtzeitig von seiner Sinnesänderung benachrichtigt hat, daß dieser nicht weiter seine nunmehr für den Kläger zwecklose Tätigkeit ausübte.
Da eine weitere tatsächliche Klärung durch das Berufungsgericht unter verändertem rechtlichem Gesichtspunkt erforderlich ist, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Alsdann können die Parteien ihr Vorbringen unter dem Blickwinkel des § 242 BGB ergänzen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.