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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1993, Az.: BVerwG 3 B 35.93

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Begriffes "Erwirken" als kausales Erfordernis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 35.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 03.02.1993 - AZ: 8 UE 2342/88

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach
sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 87.604,67 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung.

3

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

4

Zu Unrecht sieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit als klärungsbedürftig an, wie der Begriff "erwirkt" in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG auszulegen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen konkreten Fragen, ob eine bloße Mitursächlichkeit fehlerhafter Angaben genüge und ob über eine schlichte Kausalität hinaus eine "Finalität" auf Seiten des Antragstellers erforderlich sei, würden sich in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht stellen.

5

Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG steht außer Zweifel, daß unrichtige Angaben bei der Antragstellung nur dann den Vertrauensschutz für den durch einen rechtswidrigen Bescheid Begünstigten entfallen lassen, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auf den unrichtigen Angaben beruht (vgl. BVerwGE 74, 357, 364) [BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85]. An dem Erfordernis, daß zwischen den fehlerhaften Angaben und der Rechtswidrigkeit des Bescheides überhaupt eine kausale Beziehung bestehen muß, kann also kein Zweifel bestehen (vgl. auch Stelkens-Bonk-Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 48 Rdnr. 110; Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 48 Rdnr. 68). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aber eine solche Kausalität auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen ausgeschlossen. Danach war das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft aufgrund seiner eigenen rechtlichen Bewertung und in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Anerkennungsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg bei Erlaß-der Beihilfebescheide überzeugt, daß es sich bei der B. GmbH um eine Erzeugerorganisation im Sinne der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften handelte. Von dieser Überzeugung ist das Bundesamt erst aufgrund einer Beanstandung des Bundesrechnungshofs abgegangen. Daraus ergibt sich, daß eine andere Deklarierung der B. GmbH oder etwa die Offenlegung ihrer internen Beteiligungsverhältnisse an der Entscheidung des Bundesamtes zugunsten der Gemeinschuldnerin nichts geändert hätte. Damit fehlt es aber an jeder Ursächlichkeit gerade der fehlerhaften Angabe der Gemeinschuldnerin für die rechtswidrige Beihilfebewilligung (vgl. auch Urteil vom 6. Juni 1991 - 3 C 46.86 - DVBl 1991, 1362, 1363)[BVerwG 06.06.1991 - 3 C 46/86]. Der danach verbleibende Umstand, daß die Gemeinschuldnerin überhaupt einen Antrag auf eine ihr objektivrechtlich nicht zustehende Beihilfe gestellt hatte, reicht zu einem Verlust des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht aus.

6

Soweit die Beklagte darüber hinaus den Begriff der "Angaben" in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG für klärungsbedürftig ansieht, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine fehlerhafte rechtliche Einordnung, wie sie bei der Bezeichnung der. B. GmbH als Erzeugerorganisation vorgekommen sei, eine unrichtige Angabe im Sinne der genannten Vorschrift darstelle, ausdrücklich offengelassen. Darauf kommt es bei mangelnder Ursächlichkeit dieser Angabe für die Bescheiderteilung in der Tat nicht an. Damit würde sich diese Frage auch in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht stellen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 87.604,67 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Dr. Pagenkopf