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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1963, Az.: 5 AZR 1/63

Gerichte für Arbeitssachen; Gerichtsverwaltungen; die Zeit nach Dienstschluß; Ausnutzung der Rechtsmittelfrist; Nachtbriefkasten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.1963
Aktenzeichen
5 AZR 1/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 23.11.1962 - 7 Sa 72/62

Fundstellen

  • DB 1964, 40
  • DVBl 1964, 371 (Kurzinformation)
  • NJW 1964, 369
  • NJW 1964, 370-371 (Volltext mit amtl. LS) "Einrichtung von Nachtbriefkästen durch die Gerichte"

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Zeit nach Dienstschluß der Gerichte für Arbeitssachen müsse die Gerichtsverwaltungen sicherstellen, daß eine Partei die ihr zustehende Rechtsmittelfrist voll ausnutzen kann (vgl. BAG 06.05.1960 5 AZR 586/59 = BAGE 9, 215f = AP Nr. 30 zu § 233 ZPO; ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

2. Werden dafür Nachtbriefkästen benutzt, so müssen diese als Nachtbriefkasten deutlich gekennzeichnet sein. Dazu gehört der - auch nachts lesbare - deutliche Hinweis, daß in den Nachtbriefkasten mit fristwahrender Wirkung Post für das Gericht eingeworfen werden kann. Nachtbriefkästen müssen am Gerichtsgebäude ohne große Schwierigkeiten auffindbar und es muß auch sichergestellt sein, daß sie von Rechtsuchenden nicht mit anderen Briefkästen verwechselt werden.