Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1960, Az.: 5 AZR 586/59

Rechtssuchende Partei; Ausnutzung der sRechtsmittelfrist; Gerichtsverwaltungen; Nachtbriefkasten; Wiedereinsetzung in vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.05.1960
Aktenzeichen
5 AZR 586/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 9, 215 - 218
  • DVBl 1960, 749 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 793 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 1543 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Jede rechtssuchende Partei darf die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechtsmittelfrist voll ausnutzen. Sie darf auch darauf vertrauen, daß die Gerichtsverwaltungen die geeigneten Vorkehrungen treffen, die eine volle Ausnutzung der Rechtsmittelfrist ermöglichen. Für die Zeit nach Dienstschluß muß entweder ein Nachtbriefkasten vorhanden oder die Möglichkeit gegeben sein, einem dazu bereiten und befugten Gerichtsbediensteten die Rechtsmittelschrift ordnungsmäßig zu übergeben. Die Gerichtsverwaltungen handeln pflichtwidrig, wenn sie derartige Vorkehrungen nicht treffen. Fehlt es an den entsprechenden Vorkehrungen, so ist das ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.