Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1996, Az.: 4 StR 547/96
Annahme eines vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln trotz unterbliebener Beschaffung von Rauschmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 14.06.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Dennis Johannes H. aus H. (Niederlande), dort geboren am ... 1973, zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Juni 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf anstatt in sechs Fällen schuldig ist.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in 6 Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in 9 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO sowie einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, greifen nicht durch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. November 1996 zutreffend ausgeführt hat. Das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 25. November 1996 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Ob die Revision ausreichend dargetan hat, daß die "Aufzeichnungen und Kalendereintragungen" des Belastungszeugen K. (UA 8) "gar nicht vor (lagen) (und) dementsprechend dem Zeugen weder vorgehalten noch in Augenschein genommen (wurden), wie das Protokoll beweist" (Revisionsbegründung vom 9. September 1996 S. 10 unten), kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Verfahrensverstoß nicht erwiesen. Die bloße Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll ("wie das Protokoll beweist") geht ins Leere; denn Vorhalte gehören nicht zu den protokollierungspflichtigen Vorgängen (BGHSt 21, 285, 286; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 249 Rdn. 28, § 273 Rdn. 8 m.w.N.).
2.
Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit es das Verhältnis der Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe anlangt. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, insoweit lägen zwei selbständige Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, trifft nicht zu. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte insoweit nur wegen einer Tat schuldig gemacht:
"Am Freitag, dem 14.10.1994 suchte der Zeuge K. den Angeklagten ... in H. auf. K. wollte ca. 250 g Kokain für 15.000,00 DM erwerben. Trotz Bemühungen gelang es dem Angeklagten jedoch nicht, diese Rauschgiftmenge zu beschaffen." (Fall 14). "Am Montag, dem 17.10.1994, begab sich der Zeuge K. wiederum in die Niederlande, um Kokain zu beschaffen. Er traf sich in Amsterdam mit dem Angeklagten. Dieser beschaffte dem Zeugen K. 3 Beutel mit Kokain mit einer Gesamtmenge von ca. 250 g. Der Zeuge K. zahlte dem Angeklagten 15.000,00 DM bis 18.000,00 DM dafür" (Fall 15; UA 7).
Zu Recht hat hiernach das Landgericht in dem Tatgeschehen am 14. Oktober 1994 ein vollendetes Handeltreiben gesehen; denn die Urteilsgründe weisen hinreichend aus, daß der Angeklagte mit K. eine konkrete Liefervereinbarung getroffen hatte. Daß der Angeklagte an diesem Tage das Rauschgift nicht liefern konnte, steht der Annahme vollendeten Handeltreibens nicht entgegen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31). Zu dieser Tat gehörte nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aber auch die Lieferung am 17. Oktober 1994 (Fall 15). Denn nach den hier gegebenen Umständen spricht alles dafür, daß der Angeklagte mit der Lieferung vom 17. Oktober die drei Tage zuvor mit K. getroffene Vereinbarung erfüllte (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1996 - 4 StR 152/96, StV 1996, 483).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall 14 und von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 15 zur Folge. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für die nunmehr einheitliche Tat auf zwei Jahre Freiheitsstrafe fest. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert.
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Summe der Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß es sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Landgericht die Angaben des Zeugen K. zu seiner Aussage bei der Polizei der Annahme konstanten Aussageverhaltens bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zugrundegelegt hat. Entgegen der Auffassung der Revision beinhaltet dies nicht einen sachlich-rechtlich zu beanstandenden Zirkelschluß (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 9).
Maatz
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanovic