Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1996, Az.: 4 StR 152/96
Abnehmer; Lieferung einer bestimmten Betäubungsmittelmenge; Vorkasse; Vollendetes Handeltreiben; Grundsätze der Bewertungseinheit; Unselbständige Teilakte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 152/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1996, 483
Amtlicher Leitsatz
Hat der Angeklagte mit dem Abnehmer die Lieferung einer bestimmten Betäubungsmittelmenge zu einem bestimmten, gegen Vorkasse gezahlten Betrag vereinbart, liegt darin bereits vollendetes Handeltreiben mit dieser Rauschgiftmenge. Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit gehören zu dieser Tat als unselbständige Teilakte auch der (gescheiterte) Versuch, die Betäubungsmittel anzukaufen, der anderweitige Erwerb dieser Menge von einem anderen Lieferanten sowie die Lieferung der Betäubungsmittelmenge an einen Abnehmer, mit der die Vereinbarung über die Lieferung der Betäubungsmittel erfüllt wurde.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Ecstasy und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Ecstasy in nicht geringen Mengen in 4 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 1996 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt schon aufgrund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Verhältnis der Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe zueinander nicht richtig beurteilt hat. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. Die Annahme des Landgerichts, zwischen beiden Fällen bestehe Tatmehrheit, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Vielmehr bilden beide Fälle eine Tat im Rechtssinne.
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt:
"4.) Am 20.10.1995 überbrachte die gesondert verfolgte Natalie K. dem Angeklagten 6.500 DM zum Erwerb von Ecstasy-Tabletten. Am 21.10.1995 fuhr der Angeklagte zum Zwecke des Betäubungsmittelankaufs mit über 18.000 DM nach Köln. Die Ecstasy-Tabletten wurden indes nicht geliefert, weil der oder die Lieferantin nicht zu diesem Zeitpunkt liefern konnte.
5.) Am Morgen des 26.10.1995 fuhr der Angeklagte nach Bergheim. Für 20.000 DM erwarb er von der anderweitig verfolgten Petra Ko. 5000 Ecstasy-Tabletten, 20 g Kokain und 50 g Haschisch-Öl. Am Abend des 26.10.1995 lieferte der Angeklagte an die gesondert verfolgte Natalie K. 2000 Ecstasy-Tabletten für 6.300 DM."
Diesen Feststellungen kann entnommen werden, daß der Angeklagte und Natalie K. spätestens am 20. Oktober 1995 die Lieferung von Ecstasy-Tabletten für 6.500 DM vereinbart hatten. Damit lag jedenfalls insoweit auf seiten des Angeklagten bereits vollendetes Handeltreiben mit dieser Rauschgiftmenge vor (vgl. Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 166 m.w.N.). Zu dieser Tat gehörten nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGHSt 30, 28) als unselbständige Teilakte auch der Versuch, die Ecstasy-Tabletten in Köln am 21. Oktober 1995 anzukaufen, ferner der nachfolgende Erwerb dieser Menge durch den Angeklagten in Bergheim am 26. Oktober 1995 sowie die an diesem Tage erfolgte Lieferung an die Abnehmerin K., mit der der Angeklagte die Vereinbarung vom 20. Oktober 1995 erfüllte (vgl. BGHSt 30, 28, 31).
b) Mit dieser Tat steht das Handeltreiben, soweit es sich auf die weitere, nicht für Natalie K. bestimmte Rauschgiftmenge bezieht, in Tateinheit. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint - das Landgericht nach dem Zweifelsgrundsatz in Betracht zu ziehen hatte, daß der Angeklagte auch schon die Liefervereinbarung vom 21. Oktober 1995 mit Petra Ko. getroffen hatte. Darauf kommt es hier nicht an; denn der Angeklagte hat am 21. und 26. Oktober 1995 jeweils bei derselben Gelegenheit - und damit mangels gegenteiligen Anhalts im Zweifel durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3) - das weitere Rauschgift zugleich mit der für Natalie K. bestimmten Menge zum gewinnbringenden Vertrieb zu erwerben versucht bzw. am 26. Oktober 1995 auch tatsächlich erworben. Bei dieser Sachlage verbindet die eine, das Geschehen vom 21. bis 26. Oktober 1995 umfassende Tat des mit Natalie K. betriebenen Rauschgifthandels auch das Handeltreiben mit der weiteren Rauschgiftmenge insgesamt zu rechtlich einer Tat.
c) Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch und faßt ihn insgesamt neu. Bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) ist, wenn - wie dies beim Betäubungsmittelstrafrecht der Fall ist - die angewendete Strafvorschrift keine gesetzliche Überschrift hat, die übliche Bezeichnung der Tat zu gebrauchen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 23). Danach ist hier in der Urteilsformel nicht die Rauschgiftart zu bezeichnen, sondern nur der gesetzliche Begriff Betäubungsmittel zu verwenden.
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den Fällen 4 und 5 verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, für die nunmehr einheitliche Tat in den durch das Verschlechterungsverbot gezogenen Grenzen die schuldangemessene Strafe festzusetzen. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlagen.