Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1972, Az.: II ZR 119/70
Nichtigkeit einer Erklärung wegen einer durch hochgradige Trunkenheit bedingten Störung der Geistestätigkeit ; Erfordernis der Beeinträchtigung der freien Willensbetätigung für die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 119/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 31.03.1970
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma H. - Bekleidung, Inhaber Hermann B., N., O. Weg ...,
Prozessgegner
Bauarbeiter Heinrich W., We. (Krs. G.), Haus Nr. ...,
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 31. März 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin eines von Heinrich S. in F. unter dem 10. November 1966 ausgestellten und auf den Beklagten gezogenen, am 17. Juni 1966 fälligen Wechsels über 26.550 DM, den dieser in blanco angenommen hat. Der Wechsel wurde nicht eingelöst.
Die Klägerin hat im ordentlichen Verfahren beantragt, den Beklagten zur Zahlung der Wechselsumme nebst Wechselunkosten und Wechselzinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, als er am 10. August 1966 seine Unterschrift auf den Wechselvordruck gesetzt habe, sei er infolge Alkoholgenusses unzurechnungsfähig gewesen.
Die Klägerin hat bestritten, daß der Beklagte vor der Unterschrift übermäßig Alkohol getrunken habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet die Annahmeerklärung des Beklagten auf dem Wechsel gemäß § 105 Abs. 2 BGB für nichtig, weil sie in einer durch hochgradige Trunkenheit bedingten Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden sei. Zwar sei die vom Beklagten vor der Unterschrift genossene Alkoholmenge nicht feststellbar, doch rechtfertigten die gesamten Umstände, unter denen die Unterschrift zustande gekommen sei, diese "Tatsachenfeststellung" (S. 22 BU).
Das Berufungsgericht hat also keine Bewußtlosigkeit des Beklagten im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB angenommen, die vorliegen könnte, wenn der Grad der Trunkenheit derart war, daß der Erklärende sich im Zustande einer Bewußtseinstrübung befunden hat, die die Erkenntnis des Inhalts und Wesens der vorgenommenen Handlung ausschloß. Die Trunkenheit kann aber auch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit zur Folge haben. Die Nichtigkeit einer während dieses Zustandes abgegebenen Willenserklärung tritt nach allgemeiner Ansicht nur dann ein, wenn die Störung ein solches Ausmaß erreicht, daß die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Dieses Erfordernis ist zwar im § 105 Abs. 2 BGB nicht erwähnt, aber aus § 104 BGB zu ergänzen. Beeinträchtigen dauernde geistige Störungen, die die freie Willensbestimrnung nicht ausschließen, die Gültigkeit der Erklärung nicht, so kann dies bei vorübergehenden geistigen Störungen erst recht nicht gelten (vgl. RGZ 74, 110; 103, 399; BGH NJW 1953, 1342 m.w.N.; BGH NJW 1961, 261; Senatsurteil vom 2. Juni 1966 - II ZR 193/64).
II.
Das Berufungsgericht erörtert das Erfordernis, daß die freie Willensbestimmung im Falle des § 105 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein müsse, nicht. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G., der eine "alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit" nicht für dargetan ansieht, nimmt es einen "Grenzfall" mit mittel- bis höhergradiger Alkoholisierung an. Die umstände, unter denen es zur Abgabe der Annahmeerklärung kam, rechtfertigten die Feststellung einer "hochgradigen" alkoholbedingten Störung der Geistestätigkeit. Als Beweisanzeichen führt das Berufungsgericht an, daß der Käufer des Lastwagens, der an der Wechselunterschrift interessiert war, den ihm als Trinker bekannten Beklagten in eine alkoholbedingte "geberische Stimmung" versetzen wollte, mit ihm 1 1/4 bis 1 3/4 Stunden in einer Gaststätte zusammen war und daß auch anschließend im Geschäftslokal der Firma K. vor der Unterschrift noch Alkohol unbekannter Menge getrunken worden sei. Ein Motiv des Beklagten, für den ihm nicht näher bekannten Käufer des Lastwagens so erhebliche Verpflichtungen zu übernehmen, fehle. Aus dem Schriftbild der Unterschrift ergebe sich mit dem Sachverständigen M., daß ein verantwortliches Handeln des Beklagten mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß § 105 Abs. 2 BGB zutreffend angewandt worden ist. Die freie Willensbestimmung fehlt bei der Abgabe einer Willenserklärung nur dann, wenn sie nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist (RGZ 103, 399, 400). Bloße Willensschwäche und leichte Beeinflußbarkeit durch andere schließen die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen des Erklärenden oder Einflüsse Dritter müssen derart übermäßig geworden sein, daß eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war (RGZ a.a.O. S. 401; RG JW 1936, 1205). Die Beweislast dafür, daß die Störung der Geistestätigkeit den Ausschluß der freien Willensbestimmung bewirkt hat, trifft denjenigen, der sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung beruft (BGH LM BGB § 104 Nr. 2). Verbleiben ernsthafte Zweifel, so ist der Beweis nicht geführt.
Es ist Sache des Tatrichters, eindeutig darüber zu befinden, ob er auf Grund der für erwiesen erachteten Umstände die Überzeugung zu erlangen vermag, die auf Trunkenheit beruhende Geistesstörung habe die freie Willensbestimmung im erörterten Sinn ausgeschlossen. Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. "Hochgradige" alkoholbedingte Störung reicht nicht ohne weiteres aus.
IV.
Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht ist bei der noch vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob bei der Wechselunterschrift die freie Willensbestimmung des Beklagten ausgeschlossen war, an das Ergebnis der eingeholten Gutachten nicht gebunden und entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, ein Obergutachten zu veranlassen. Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist keine besonders schwierige Frage, die stets ein Obergutachten nötig macht (vgl. BGH LM ZPO § 236 (A) Nr. 20; § 286 (B) Nr. 15; RGZ 162, 223, 228). Die Ergänzung des vorliegenden Gutachtens im Hinblick auf die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme und deren Würdigung durch das Berufungsgericht mag allerdings zweckmäßig sein.
Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie meint, daß es ausschließlich auf die vor der Unterschrift genossene Alkoholmenge, also den Grad der eingetretenen Trunkenheit, ankomme, der nicht feststellbar sei. Vielmehr war auch in Betracht zu ziehen, daß bereits die krankhafte Trunksucht des Beklagten dazu geführt haben kann, daß er die Unterschrift leistete, weil er erwartete, seine Gefälligkeit und "Freundschaftsdienst" werde entsprechend "begossen" und ihm noch mehr von dem im Büro K. bereitstehenden Alkohol "spendiert" werden, so daß er zu einem billigen Rausch kam. Seine auf der krankhaften Sucht beruhende Begehrensvorstellung kann so stark gewesen sein, daß er nicht imstande war, sie zu beherrschen, weil ihm die Aussicht auf mehr Alkohol jede Überlegung raubte. Der tatsächliche Verlauf ist jedenfalls der gewesen, daß der Beklagte, als die Beteiligten aufbrachen, total betrunken war und nach Hause gebracht werden mußte (S. 28 BU). Dabei könnte eine Rolle spielen, daß der Beklagte ein chronischer, nach einer Entziehungskur rückfällig gewordener Trinker ist, der seinen Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß seit Jahren nicht zu kontrollieren vermag. Für eine solche Wirkung der Trunksucht könnte auch sprechen, daß sonst kein vernünftiges Motiv für die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit von mehr als 50.000 DM für bloße Bekannte festzustellen ist. Ebenso könnte bedeutsam sein, ob nach dem Grade der Trunksucht, an der der Beklagte leidet, auch ein nur mäßiger Alkoholgenuß zu einer Enthemmung und zum Verlust der freien Willensbestimmung geführt haben kann, wenn sich die Gelegenheit zum Weitertrinken als Belohnung für einen "Freundschaftsdienst" durch eine Wechselunterschrift bot.
V.
Hiernach ist eine erneute tatsächliche Erörterung durch das Berufungsgericht unter den angeführten Gesichtspunkten erforderlich, so daß auf die weiteren Rügen der Revision gegen die auf einer nicht erschöpfenden rechtlichen Beurteilung beruhende Beweiswürdigung nicht mehr einzugehen ist.
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann