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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1967, Az.: BVerwG VIII B 150.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 150.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 13.02.1967 - AZ: 6 A 27/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Heimatvertriebener im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) gilt. Durch Bescheid vom 13. März 1962 eröffnete ihm die Beklagte, daß er vom 1. April 1962 Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mehr in Anspruch nehmen könne (Aussteuerung, § 13 BVFG). Der Widerspruch des Klägers, seine Klage und seine Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich seine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BVFG gestützte Beschwerde. Diese ist unbegründet.

2

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG kann Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. Für die Auslegung dieser Vorschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundsätze entwickelt worden (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59];  21, 75), [BVerwG 06.05.1965 - III C 230/64]nach denen auch der Fall des Klägers zu beurteilen ist. Von diesen ist das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Der Fall des Klägers wirft keine Rechtsfragen auf, zu denen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits klärend Stellung genommen worden wäre.

4

Das gilt auch hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Fragen.

5

Der Kläger meint, klärungsbedürftig sei im vorliegenden Rechtsstreit die Frage, ob bei den nach § 13 Abs. 1 BVFG zu berücksichtigenden früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen auch die Entwicklungsmöglichkeiten von Bedeutung seien, die das Unternehmen eines Antragstellers vor der Vertreibung hatte bzw. mit denen dieser selbst auf Grund seiner früheren Vermögenswerte nach Maßgabe seiner gesamten Lebensgrundlage hätte rechnen können. - Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; sie bedarf keiner grundsätzlichen Klarstellung in einem etwaigen Revisionsverfahren: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG richtet sich die zumutbare Eingliederung nach den "früheren" wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen. Das Gesetz stellt es damit unmißverständlich auf die Verhaltnisse ab, wie sie bis zur Vertreibung bestanden. Der weitgefaßte Begriff "wirtschaftliche und soziale Verhältnisse" umschließt neben den vorhandenen Sachgütern und Vermögenswerten alle bis zum Zeitpunkt der Vertreibung vorhandenen Faktoren, die sie - sei es vorteilhaft oder nachteilig - bestimmten. Dazu gehören mithin auch solche objektiven Eigenschaften eines Unternehmens, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung dessen zukünftige Entwicklung zu fördern oder zu hemmen geeignet sind. Sie gelten als wertbestimmende Faktoren, die von Einfluß sind auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eines Unternehmers. Dem Kläger geht es aber offenbar nicht um solche objektiv feststellbaren Merkmale seiner früheren Existenzgrundlage; er verlangt vielmehr die Berücksichtigung der Entwicklung, die sein Unternehmen, wäre diese nicht durch die Vertreibung unterbrochen worden, in Zukunft genommen hätte. Mit dieser Forderung aber setzt er sich in Widerspruch zu der Gesetzesvorschrift, die die "früheren", d.h. vor der Vertreibung vorhandenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zum Vergleichsmaßstab erhebt. Durch diese zeitliche Beschränkung der Vergleichsmöglichkeiten ist die Berücksichtigung subjektiver Zukunftserwartungen ausgeschlossen. Die Anwendung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorgeschriebenen Vergleichsmaßstabes schließt mithin eine Nachzeichnung der voraussichtlichen Entwicklung, die das Unternehmen eines Antragstellers ohne vertreibungsbedingte Unterbrechung genommen hätte, grundsätzlich aus. Wie bereits im Berufungsurteil unter Hinweis auf BVerwGE 21, 75 [77] in diesem Zusammenhange zutreffend dargelegt wurde, hat die Betreuungsberechtigung, auf die sich Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz berufen können, nicht den Sinn einer Wiedergutmachung für das erlittene Schicksal; sie ist kein Anspruch auf Schadensersatz. Auf den sogenannten "weiteren Schaden", den ein Antragsteller infolge der Vertreibung durch den Verlust der in den Zukunftserwartungen seines Betriebes begründeten Gewinne erlitten haben mag, kommt es somit für den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorzunehmenden Vergleich nicht an, er kann nicht berücksichtigt werden.

6

Keiner grundsätzlichen Klarstellung bedarf ferner die in der Beschwerdeschrift außerdem gestellte Frage, ob die "in mehreren Jahren erzielten Gewinne" ausreichen, um eine vollzogene Eingliederung festzustellen, wenn sich "bei der Gesamtbetrachtung des Betriebes herausstellt, daß die Vorjahre und die nachfolgenden Jahre keinen Gewinn bringen, sondern sogar Liquiditätsschwierigkeiten". Der Kläger will damit offenbar sagen: Im Verwaltungsrechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Aussteuerung nach § 13 Abs. 1 BVFG komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein zumutbares Maß an Eingliederung erreicht war, nicht nur auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt an, in dem die Behörde die Aussteuerung verfügte; das Gericht habe vielmehr die Pflicht oder wenigstens das Recht, diese Frage nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse eines ausgesteuerten Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. Mit dieser Frage verkennt der Kläger, daß die Aussteuerung gemäß § 13 Abs. 1 BVFG ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der nur im Wege der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der die Aussteuerung eines Klägers aussprechende Verwaltungsakt rechtmäßig ist, sind daher die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich beim Erlaß des Verwaltungsaktes, bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns der Aussteuerung, nach objektiven Maßstäben darstellten (vgl. BVerwGE 20, 316 [320]; ständige Rechtsprechung). Würde die rechtliche Beurteilung, wie der Kläger dies erstrebt, abhängig gemacht von der nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so würde eine darauf gestützte Aufhebung des Aussteuerungsbescheides im rechtlichen Ergebnis bedeuten, daß dem Kläger die Rechtsstellung eines betreuungsberechtigten Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings erneut verliehen wird. Damit würde das Gericht aber unter Überschreitung seiner Kompetenz in Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde eingreifen.

7

Ebensowenig bedarf es einer Klarstellung, daß die Aussteuerung gemäß § 13 BVFG eine ausreichende und angemessene Lebensgrundlage voraussetzt, die in sich auch eine gewisse Sicherheit gegen die Wechselfalle des Lebens birgt. Dieser Grundsatz wurde bereits in der Entscheidung BVerwGE 21, 75 [80] ausgesprochen, von deren Grundsätzen auch das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil ausgegangen ist. Es hat sich mit dem Einwand des Klägers, seine Lage sei im März 1962 noch nicht hinreichend krisenfest gewesen, auf Seite 9 der Urteilsabschrift ausführlich auseinandergesetzt. Auch diese Frage vermag daher entgegen dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

8

Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

9

Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht hinreichend erfüllt, weil es den in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt sei.

10

Ein Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 1967 den Antrag des Klägers, seinen Betrieb in Ludwigshafen in Augenschein zu nehmen, abgelehnt mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei unerheblich. Der Kläger wollte mit diesem Antrage unter Beweis stellen, daß es an räumlichen Ausdehnungsmöglichkeiten für den Betrieb seines Unternahmens - Bauschreinerei und Sägewerksbetrieb - infolge der unmittelbaren Nachbarschaft eines bedeutenden Industrieunternehmens fehle. Für den Umfang der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts und zur Erhebung von Beweisen ist maßgeblich die materielle Beurteilung der Rechtslage durch die Tatsacheninstanz. Unerhebliche Tatsachen bedürfen aus Gründen des anzuwendenden materiellen Rechts weder der Erforschung noch des Beweises. Deshalb das Berufungsgericht die durch Augenscheinseinnahme zu beweisende Tatsache als unerheblich gewertet hat, wird im Berufungsurteil dargelegt. Die Frage, ob das materielle Recht in diesem Punkte zutreffend angewendet wurde, könnte nur in einem - zugelassenen - Revisionsverfahren nach Maßgabe der dazu geltend gemachten Revisionsgründe geprüft werden. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem nur über die Zulassung der Revision zu befinden ist, kann auf sie nicht näher eingegangen werden.

12

Den weiteren Beweisantrag des Klägers, über bestimmte Fragen ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat das Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt. Auch in dieser Hinsicht ist eine Verletzung der Sacherforschungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. Tatsachen, die bereits bewiesen sind oder die als bereits bewiesen gelten können, bedürfen keiner weiteren Erforschung und Beweiserhebung. Daß das Oberverwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht so, wie sie behauptet und unter Beweis gestellt worden waren, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätte, wird mit der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist dies aus den Urteilsgründen ersichtlich.

13

Der Kläger hat schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1967 ausweislich der Sitzungsniederschrift noch den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten darüber einzufordern, ob er - wenn seine Aussteuerung zum 1. April 1962 wirksam bleibe - wegen der ihm in den Jahren 1962 bis 1965 gewährten Steuervergünstigungen bzw. wegen der Pflicht, nicht geleistete Steuern nachzuzahlen, gezwungen sei, seinen Betrieb zu liquidieren. Diesen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1967 nur noch als eine "Anregung" aufrechterhalten. Das Oberverwaltungsgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben. Auch in diesem Punkte wurde § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt:

14

Durch den Beweisantrag wollte der Kläger dartun, daß die zum 1. April 1962 verfügte Aussteuerung deshalb rechtswidrig sei, weil sich in den folgenden Jahren die Umsätze und Einnahmen seines Betriebes außerordentlich ungünstig entwickelt hätten. Von dieser Möglichkeit ist das Oberverwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung auch ausgegangen, wenngleich es Zweifel an der Richtigkeit der insoweit vom Kläger behaupteten Zahlen geäußert hat. Wie bereits oben dargelegt worden ist, kam es für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger im Sinne von § 13 BVFG zumutbar eingegliedert ist, aber ausschließlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt an, in dem bzw. zu dem die Beklagte die Aussteuerung des Klägers verfügt hat. Die spätere wirtschaftliche Entwicklung eines Gewerbebetriebes kann zwar für die rechtliche Beurteilung dieser Frage indizielle Bedeutung haben, wenn sich aus ihr Beweisanzeichen dafür ergeben, daß die Betriebsverhältnisse in dem früheren Zeitpunkt falsch oder richtig beurteilt worden waren. Sie kann aber nicht zum Maßstab für die Beurteilung der Frage gemacht werden, ob ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Zeitpunkt seiner Aussteuerung im gesetzlich geforderten Umfange in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert war. Die Würdigung der Indizien, die die spätere Entwicklung des Betriebes für eine retrospektive Beurteilung der Frage bieten kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Aussteuerung zutreffend gewertet wurden, obliegt - wie die Beweiswürdigung überhaupt - gemäß § 108 Abs. 1 VwGO ausschließlich der Tatsacheninstanz. Die grundsätzlich freie Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht unterworfen. Sie kann daher auch im Rahmen der auf Grund einer Beschwerde zu treffenden Entscheidung über die Zulassung der Revision vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden.

15

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind mithin unter keinem der beiden geltend gemachten Gesichtspunkte gegeben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Niesert
Dr. Raschke