Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1984, Az.: III ZB 29/84

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebs als Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1984
Aktenzeichen
III ZB 29/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 12.07.1984 - AZ: 4 U 1407/84

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Beurlaubung der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Kanzleikraft hat der Rechtsanwalt die Vertretung durch eine gleichermaßen zuverlässige Hilfskraft sicherzustellen.

  2. 2.

    Im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung des Laufs von Berufungsbegründungsfristen genügt der Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er außer der eigentlichen Frist zur Berufungsbegründung eine Vorfrist verfügt.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 29. November 1984
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 1984 - 4 U 1407/84 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - VIII ZB 20/79 = VersR 1980, 89, 90). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

3

Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung jedoch mit Recht versagt.

4

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

5

Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verschuldet worden ist.

6

1.

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dadurch verursacht worden, daß die an sich zuverlässige Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag der Frist in Urlaub war und die Akten dem Rechtsanwalt deshalb nicht vorgelegt wurden, weil für diese Aufgabe kein Urlaubsvertreter bestimmt war. Dieser Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebs begründet einen Schuldvorwurf gegenüber dem Rechtsanwalt; denn er hätte selbst dafür sorgen müssen, daß im Falle der Beurlaubung der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Kanzleikraft die Vertretung durch eine gleichfalls zuverlässige Kraft sichergestellt war (vgl. BGH Beschluß vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959, 960). Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß die Kanzleikraft ihre eigene Vertretung in einwandfreier Weise regelte; das aber hat der Rechtsanwalt der Klägerin getan.

7

2.

Ein Schuldvorwurf gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch aus dem Umstand, daß er nicht die Eintragung einer Vorfrist zur Berufungsbeqründungsfrist veranlaßt hat.

8

Auch in der neuen Fassung verlangt § 233 ZPO mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Dinge die Notfrist noch zu wahren. Die Partei muß ihre Tätigkeit vielmehr auch jetzt noch so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außer dem Bereich der vernünftigerweise anzustellenden Berechnung liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Jeder Anwalt muß damit rechnen, in seinem Büro könnten an einem Tage einmal so vielerlei Dinge zusammenkommen, daß die Arbeit nicht an dem betreffenden Tag mehr bewältigt werden kann. Gerade im Anwaltsberuf stellen sich häufig unvorhergesehene Ereignisse ein, beispielsweise außerordentlich lange Dauer eines Termins oder plötzlich erforderlich werdende unaufschiebbare Besprechungen. Deshalb genügt der Anwalt seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er außer der eigentlichen Frist zur Berufungsbegründung eine Vorfrist verfügt - etwa eine Woche vor Ablauf der Frist selbst - (BGH Beschluß vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332, 333). Auch das hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht getan.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp