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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1988, Az.: 2 StR 361/88

Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1988
Aktenzeichen
2 StR 361/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 01.02.1988

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Hil Ö. aus K. geboren am ... 1940 in B. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Das Landgericht hat dem Angeklagten, einem türkischen Staatsangehörigen, bei der Strafzumessung zwar die durch seine mangelnde Integration in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland bedingte Isolation zugute gehalten, meint aber, er sei für diese ungünstigen Umstände mitverantwortlich. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer unter anderem aus:

"Zwar fiel es ihm angesichts seiner dürftigen intellektuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsstruktur schwer, die ungünstigen Rahmenbedingungen zu ändern; nach der Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte es indessen an zumutbaren auch ihm möglichen Bemühungen fehlen lassen. Statt sich um Familie und Arbeit zu bemühen, hat er die reichlich zur Verfügung stehende Zeit zu einem erheblichen Teil in einem - nahezu täglich besuchten - türkischen Café verbracht, ..." (UA S. 22).

3

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter zwar auch das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Dessen Verhalten vor der Tat kann strafschärfend aber nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGH NStZ 1984, 259). Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen daher nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981 - 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.

4

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhaften Erwägungen Einfluß auf die Bemessung der Strafe hatten.

5

Der neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Entscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 f und BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.

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