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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1981, Az.: 2 StR 744/80

Strafverschärfung auf bloßen Verdacht hin; Berücksichtigung allgemeiner Lebensumstände unabhängig von der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1981
Aktenzeichen
2 StR 744/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 17025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 23.06.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 178

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Januar 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juni 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zur Anordnung der Einziehung des asservierten Heroins keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

2

Die Strafkammer wertet zu Lasten des Angeklagten unter anderem, "daß er rund ein dreiviertel Jahr keiner Arbeit nachging und daher auch keinerlei Einkommen aus Arbeit bezog". Es könne dem Angeklagten nicht geglaubt werden, daß er seine zum Teil kostspieligen Aufwendungen wie wiederholte Flugreisen in die Türkei mit geliehenem Geld finanziert habe. Zwar habe ihm nicht nachgewiesen werden können, daß er seinen Lebensunterhalt durch Heroinhandel bestritten habe. Dennoch zeige seine Lebensweise, daß er ein Leben auf Kosten anderer geführt habe, "das man durchaus im kriminellen Umfeld einordnen" könne.

3

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie zwingen zu dem Schluß, daß die Strafkammer die Strafe nicht allein auf Grund erwiesener Umstände, sondern, was unzulässig ist, auch auf den bloßen Verdacht hin verschärft hat, der Angeklagte habe sich in irgendeiner Form strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Dafür, daß sein Leben "im kriminellen Umfeld" einzuordnen ist, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Daß er seinen Unterhalt durch Heroinhandel verdient hat, konnte ihm nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts nicht nachgewiesen werden; auch sonst enthalten die Urteilsgründe keinen Hinweis, der es rechtfertigen könnte, den Angeklagten über die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat hinaus dem engeren oder weiteren Kreis der Kriminellen zuzurechnen. In der Bundesrepublik Deutschland ist er jedenfalls bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (UA S. 9).

4

Insgesamt erwecken zudem die Strafzumessungserwägungen die Besorgnis, daß die Kammer der unzutreffenden Ansicht ist, dem Angeklagten könne nicht nur seine in Zusammenhang mit der Tat stehende Schuld, sondern ganz allgemein die Art seiner Lebensführung strafschärfend zur Last gelegt werden. Das Privatleben eines Angeklagten ist indessen nur insoweit von Bedeutung, als es Beziehung zur abgeurteilten Tat hat (BGHSt 5, 124, 132).

Schumacher
Müller
Meyer
Maier
Theune