Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1952, Az.: 1 StR 13/52
Zulässigkeit einer Abtreibung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Nostandes; Suizide Tendenzen der Schwangeren im Sinne eines übergesetzlichen Notstandes; Mittel-Zweck-Relation bei der Prüfung alternativer Mittel zur Rettung des Lebens der Mutter; Mitursächlichkeit der Schwangeren an der Notstandslage in der Absicht den Schwangerschaftsabbruch zu erzwingen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 20.11.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 7 - 13
- JZ 1953, 46-47 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Richard Lange)
- NJW 1952, 893-894 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abtreibung und Beihilfe dazu
Prozessführer
1.)Praktischer Arzt Dr. med. Edmund K. aus H., geboren am ... 1910 in A., Lkrs. H.
2.) Korkschneider Emil B. aus L., geboren am ... 1920 in P./Schlesien
Amtlicher Leitsatz
Die Abtötung der Leibesfrucht kann unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes zulässig sein, wenn ohne die Schwangerschaftsunterbrechung die ernste Gefahr besteht, dass sich die Mutter selbst das Leben nimmt. Zu der erforderlichen gewissenhaften Prüfung, ob sie das einzige Mittel zur Rettung des Lebens der Mutter ist, gehört, dass der Handelnde sorgsam untersucht, in welcher Geistes- und Gemütsverfassung sich die Schwangere befindet und ob auf ihren Entschluss zur Selbsttötung geistige Störungen von Einfluss gewesen sind, gegebenfalls welcher Art und welches Grades diese sind. Führt die Schwangere, ohne in ihrer Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, die Notstandslage bewusst und willkürlich herbei und äussert sie Selbstmordgedanken, um auf diese Weise die Schwangerschaftsunterbrechung zu erzwingen, ist die Abtötung der Leibesfrucht in der Regel nicht gerechtfertigt.
Nimmt der Täter irrigerweise an, die Abtötung der Leibesfrucht zur Rettung des Lebens der Mutter sei auch ohne sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen erlaubt, liegt kein nach § 59 StGB beachtlicher Tatsachenirrtum zu behandelnder Irrtum vor.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. November 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die frühere Mitangeklagte Olga An., eine 32 Jahre alte Witwe und Mutter eines ehelichen und zweier unehelicher Kinder, die einen sehr leichtfertigen Lebenswandel führte und mit verschiedenen Männern Liebesverhältnisse unterhielt, fühlte sich im Herbst 1950 erneut schwanger, war darüber sehr unglücklich und äusserte Selbstmordgedanken, wenn ihr nicht "geholfen" würde, womit sie die Beseitigung der Schwangerschaft meinte. Sie wandte sich durch Vermittlung der ihr bekannten früheren Mitangeklagten Gertrud B. an den Angeklagten Dr. K. einen praktischen Arzt, um Hilfe. Bei der Untersuchung jammerte sie und äusserte, sie werde ins Wasser gehen, wenn ihr nicht geholfen werde. Der Angeklagte, dem sie bis dahin unbekannt war, hatte jedoch früher ihre Mutter behandelt, die nach dem Tode ihres Sohnes einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte, sowie ihre Kusine, die, während sich ihr Mann in Gefangenschaft befand, mit dem Vater der An. ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, schwanger geworden war und nach der Rückkehr ihres Mannes aus der Gefangenschaft kurz vor der Geburt des Kindes sich das Leben genommen hatte. Unter dem Eindruck dieser Erfahrungen mit zweien ihrer Angehörigen befürchtete er, ihre Selbstmorddrohungen seien ernst, und entschloss sich darum, die Schwangerschaft zu unterbrechen. Der von ihm sofort, vorgenommene Eingriff hatte auch Erfolg.
Den Einwand des Angeklagten, er habe sich zu dem Eingriff für berechtigt halten dürfen, weil er das einzige Mittel gewesen sei, das ernsthaft gefährdete Leben der Mutter zu erhalten, hat das Landgericht mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Die Verurteilung wegen Abtreibung gemäss § 218 Abs. 3 StGB ist zu billigen. Da zur Zeit der Tat für den Tatort das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 24. Juli 1933 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1935 durch das bayer. Gesetz vom 20. November 1945 (GVBl 1945/46, 1) aufgehoben war, ist die Frage der Rechtswidrigkeit, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Güter- und Pflichtenabwägung zu beurteilen, wie sie vom Reichsgericht zuerst in der Entscheidung RGSt Bd 61 S 242 ausgesprochen worden sind. Die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenabwägung ist jedoch nicht an weniger enge Voraussetzungen geknüpft, als sie unter der Herrschaft des Erbgesundheitsgesetzes nach dessen § 14 Abs. 1 bestanden und in denjenigen Ländern der Bundesrepublik, in denen diese Vorschrift noch gilt, auch heute noch bestehen. In diesem Sinne hat der Senat wiederholt entschieden (BGHSt Bd 1 S 111 und Urt. vom 25. März 1952 - 1 StR 172/51). Die Abtötung der Leibesfrucht ist demnach nur dann nicht rechtswidrig wenn sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung, einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter mit ihrer Einwilligung vornimmt.
Die ernste Gefahr für das Leben der Mutter kann, wie der Revision zuzugeben ist und auch das Landgericht angenommen hat, darin bestehen, dass ohne die Schwangerschaftsunterbrechung die naheliegende Gefahr besteht, dass sich die Mutter selbst das Leben nimmt. Soll jedoch die Abtötung der Leibesfrucht unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenabwägung gerechtfertigt sein, muss sie das einzige Mittel sein, um das bedrohte Leben der Mutter zu erhalten. Kann es auf eine andere Weise gerettet werden, die nicht mit einem so erheblichen Eingriff in rechtlich geschützte Güter verbunden ist, dann bleibt auch die zur Rettung des Lebens der Mutter durchgeführte Abtötung der Leibesfrucht rechtswidrig. Daraus ergibt sich, dass der Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt sein soll, eine sorgsame und gewissenhafte Prüfung vorausgehen muss, ob die Rettung des Lebens der Mutter nicht auch auf andere Weise als durch Aufopferung der Leibesfrucht erreicht werden kann.
Nach den Urteilsfeststellungen war aber hier die Schwangerschaftsunterbrechung weder objektiv das einzige Mittel zur Rettung des Lebens der Mutter, noch hat der Angeklagte Dr. K. diejenige Prüfung vorgenommen, die vorausgehen muss, wenn die Verletzung rechtlich geschützter Güter unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes zulässig sein soll. Dabei nötigt der Sachverhalt nicht zur Entscheidung der Frage, ob die naheliegende Gefahr der Selbsttötung für die Beurteilung der Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes etwa grundsätzlich ausser Betracht bleiben muss, solange der Entschluss zur Selbsttötung von einem Zurechnungsfähigen gefasst ist, dieser also verantwortlich und willkürlich selbst die Notstandslage herbeigeführt hat, und die Gefahr der Selbsttötung unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenabwägung als eine dem Leben der Mutter drohende Gefahr darum überhaupt nur in Betracht kommt, wenn der Entschluss zur Selbsttötung im Zustande fehlender Verantwortlichkeit zustande gekommen ist. Denn auch wenn man in den zuerst erwähnten Fällen die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch den Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung nicht schon grundsätzlich verneinen will, muss die Zurechnungsfähigkeit des zum Selbstmord Entschlossenen oder eine etwaige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch geistige Störungen und darum das, eine sorgsame Prüfung aller Umstände voraussetzende, Urteil des Handelnden darüber schon deshalb von erheblicher, wenn nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil davon in aller Regel sowohl die Ernstlichkeit des Willens zum Selbstmord wie auch die Beantwortung der Frage abhängen wird, ob und welche anderen Möglichkeiten zur Rettung aus dieser Gefahr gegeben sind. Je weniger die Zurechnungsfähigkeit dessen, der sich mit Selbstmordgedanken trägt, durch eine geistige Störung beeinträchtigt ist, um so mehr werden Zweifel an der Gegenvorstellungen oder andere Massnahmen die Gefahr bannen. Vor allem wird in den Fällen, in denen der zum Selbstmord Entschlossene, ohne in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, mit der Verwirklichung seines Planes droht, um auf diese Weise die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes, hier die Tötung der Leibesfrucht, zu erzwingen, der Eingriff in dieses Rechtsgut als Ausweg aus der verantwortlich und willkürlich selbst geschaffenen Notstandslage nicht zu rechtfertigen sein.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zur Rechtfertigung seines Verhaltens nur vorgebracht, er habe geglaubt, dass die Schwangere ernsthaft zum Selbstmord entschlossen sei, wenn ihr die Frucht nicht genommen werde. In dem Glauben an die Ernsthaftigkeit des Entschlusses sei er, wenn sie und die näheren Umstände, unter denen sie lebte, ihm auch bis zu der nur flüchtigen Untersuchung unbekannt gewesen seien, durch das ihm bekannte Schicksal ihrer Kusine und das Nervenleiden der Mutter bestärkt worden. Nun mochten zwar diese Umstände einen Verdacht nach der Richtung begründen, dass auch die den Angeklagten aufsuchende und um Hilfe angehende Frau An. an geistigen Störungen litt und ein etwa vorhandener Wille zum Selbstmord auf diesem Boden entstanden war. Es hätte jedoch eingehender und gewissenhafter Prüfung bedurft, ehe der Angeklagte von der Annahme eines krankhaften Willensentschlusses zum Selbstmord ausgehen durfte. Daran hat er es fehlen lassen, und er hat darum auch nicht in der auf Grund sorgfältiger Prüfung gewonnenen Überzeugung gehandelt, dass Frau An. an geistigen Störungen litt, ihr Entschluss zur Selbsttötung darin seinen Grund habe und darum eine ernsthafte und beachtenswerte Gefahr für ihr Leben bilde. Die Revision behauptet zwar der Angeklagte habe sich zu dem Eingriff entschlossen, weil Frau An. geisteskrank gewesen sei, der Angeklagte das erkannt und er auch gewusst habe, dass die Drohungen Geisteskranker ernst zu nehmen seien. Sie geht aber insoweit von einem anderen Sachverhalt aus, als das Landgericht festgestellt hat. Ob der Angeklagte als praktischer Arzt überhaupt zu einem abschliessenden Urteil über die Art und den Grad geistiger Störungen bei Frau An. befähigt und berufen war, wird im Urteil nicht dargelegt. Es kann jedoch unentschieden bleiben, ob dem Angeklagten etwa schon daraus ein Vorwurf zu machen ist, dass er zur Tat schritt, ohne dass er vorher die gutachtliche Meinung eines Facharztes einholte. Denn auch wenn er zur abschliessenden Beurteilung imstande war und man deshalb annehmen wollte, die Zuziehung eines Facharztes sei nicht erforderlich gewesen, ist ihm daraus ein Vorwurf zu machen, dass er dann die ihm mögliche Prüfung unterliess. Er gab vielmehr, nachdem er durch eine kurze Untersuchung ihre Schwangerschaft festgestellt hatte und ihm bei Nennung ihres Namens eingefallen war, dass ihre Mutter vor Jahren aus einem besonderen Anlass einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte und eine Kusine aus einer besonders verzweifelten Lage einen Ausweg in der Selbsttötung gesucht hatte, sofort der Drohung nach, dass sie sich das Leben nehmen werde, wenn er ihr nicht helfe. Er forschte weder nach den näheren Umständen und Bedingungen, unter denen Frau An. lebte, noch prüfte er näher, in welcher Geistes- und Gemütsverfassung sie sich befand und welcher Art und welchen Grades etwaige Störungen waren. Er gewann infolgedessen auch kein begründetes Urteil darüber, ob und in welchem Umfange Störungen solcher Art auf den geäusserten Entschluss zum Selbstmord von Einfluss gewesen sein konnten und ob sich daraus Anzeichen für die Ernstlichkeit des Entschlusses gewinnen liessen. Erst vom Boden einer solchen Prüfung und einer darauf gegründeten Erkenntnis liess sich einigermassen zuverlässig beurteilen, ob und welche anderen Möglichkeit gegeben waren, um das Leben der Mutter - seine ernsthafte Bedrohung vorausgesetzt - zu retten. Sie konnten - je nach der Sachlage - von verständigen Gegenvorstellungen über den Zuspruch von Verwandten oder Fremden und Vertröstungen bis zur Herbeiführung der Aufnahme in eine Nervenklinik reichen.
Eine solche gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen und die damit zusammenhängende sorgfältige Abwägung aller Möglichkeiten ist unerlässlich, wenn eine an sich strafbare Handlung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes erlaubt sein soll. Sonst bestände die Gefahr, dass rechtlich geschützte Güter nutzlos aufgeopfert werden, weil es nämlich zur Verletzung solcher Rechtsgüter dann in Fällen kommen könnte, in denen die Erhaltung des höherwertigen Gutes auch ohne die Aufopferung des geringeren möglich gewesen wäre. Weil es der Angeklagte an dieser gewissenhaften Prüfung der Voraussetzungen hat fehlen lassen, hat das Landgericht zutreffend die Rechtswidrigkeit seines Eingriffs bejaht.
Auch ein nach § 59 StGB beachtlicher Irrtum des Angeklagten scheidet nach den Feststellungen aus. Der Angeklagte hat nicht irrig einen Sachverhalt als gegeben angesehen, der alle Merkmale des übergesetzlichen Notstandes aufgewiesen haben würde, wenn er so, wie er ihn sich vorstellte, vorgelegen hätte (vgl BGH vom 3. März 1951 - 3 StR 6/51). Er könnte höchstens angenommen haben, die zur Rettung des Lebens der Mutter vorgenommene Abtötung der Leibesfrucht sei auch ohne gewissenhafte Prüfung der Frage, ob sie das einzige Mittel zur Erhaltung des Lebens der Mutter bildet, nicht rechtswidrig. In diesem Falle würde es sich um einen reinen Verbotsirrtum handeln, nämlich um einen Irrtum darüber, dass seine Handlung so, wie er sie selbst sah, vom Recht verboten ist. Dieser nicht durch irrige Vorstellungen über die gegebenen Tatsachen beeinflusste Irrtum über die rechtliche Bewertung seines Verhaltens wäre jedoch, wie der Grosse Senat im dem Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/51 (NJW 1952, 593 = JZ 1952, 335) entschieden hat, nur beachtlich, wenn der Angeklagte auch bei gehöriger Anspannung des Gewissens nicht das Bewusstsein hätte gewinnen können, mit der Abtötung der Leibesfrucht unter den ihm bekannten Umständen Unrecht zu tun. Wenn das Urteil dazu auch nicht ausdrücklich Stellung nimmt, so ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe doch mit ausreichender Bestimmtheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seines Gewissens diese Überzeugung hätte haben können. So führt es u.a. aus, der Angeklagte hätte jederzeit mit dem Amtsarzt Rücksprache nehmen können, und meint damit, wie der Zusammenhang ergibt, ersichtlich nicht nur, dass diese Möglichkeit objektiv bestand, sondern dass vom Angeklagten zu erwarten und es ihm zuzumuten war, sich in dieser Weise Klarheit zu verschaffen, wenn er sie nicht schon selbst besass.
Seine Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.
II.
Die Revision des Angeklagten B. muss als unzulässig verworfen werden.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). In der Revisionbegründung muss nach § 344 Abs. 2 StPO angegeben werden, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wenn diese Angabe fehlt, ist die im Gesetz vorgeschriebene Form über die Begründung des Rechtsmittels nicht beachtet, und das Rechtsmittel muss, ohne dass dem Revisionsgericht eine sachliche Prüfung möglich ist, verworfen werden, (§ 349 StPO). Die Revisionsbegründung erschöpft sich hier in der Behauptung, der Angeklagte B. habe - entgegen der Feststellung des Landgerichts - in Wahrheit nicht gewusst, welchen Inhalt der an den früheren Mitangeklagten Ka. überbrachte Brief gehabt habe und welchen Zwecke die 45 DM dienen sollten, die er von Ka. für Frau An. erhielt und dieser übermittelte. Damit erhebt die Revision keine Rechtsrüge, sondern bekämpft nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und genügt damit nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revisionsbegründung macht zwar auch noch geltend, das Landgericht habe den Grundsatz verletzt, dass alle Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssten. Aber auch dieses Vorbringen kann nicht als zulässige Rechtsrüge - etwa als Rüge der Verletzung des § 261 StPO - angesehen werden. Denn es wird dahin näher erläutert, das Landgericht hätte den seine Schuld leugnenden Angeklagten nicht auf Grund von Bezichtigungen durch Mitangeklagte als überführt ansehen dürfen. Auch unter diesem Vorbringen verbirgt sich demnach nur eine unzulässige Bemängelung der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel hätte im übrigen auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Revisionsbegründung in ausreichender Weise die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt hätte und dem Revisionsgericht die sachliche Prüfung des Urteils möglich gewesen wäre. Denn die Anwendung der §§ 218 Abs. 3, 49 StGB auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch