Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: 3 StR 433/94
Betrug; Vermögensschaden; Leistung Zug um Zug; Vertragsschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 433/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1995, 255
Redaktioneller Leitsatz
Wurde vereinbart, daß der Verkäufer seine Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erbringen hat, so entsteht der Vermögensschaden nicht schon mit Abschluß des Kaufvertrages.
Gründe
In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die zu den Fällen II 2 und 17 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht, weil ein Betrugsschaden im Sinne des § 263 StGB nicht festgestellt ist. Ein solcher kann hier nicht bereits in den jeweiligen Vertragsabschlüssen gesehen werden, weil die Verkäufer ersichtlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Bezahlung verpflichtet waren (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Januar 1973 - 4 StR 544/72; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 31 m.w.N.). Der Vermögensnachteil, der dem Verkäufer im Fall II 17 der Urteilsgründe durch die Nichtabnahme des Fahrzeugs entstanden ist, ist kein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbetandes, weil es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1987 - 1 StR 327/87). Da das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, wie sich der Angeklagte eine Aushändigung der Fahrzeuge ohne Bezahlung vorstellte, ist eine Änderung der Schuldsprüche in versuchten Betrug nicht möglich."
Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung der Verurteilung in diesen beiden Fällen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.