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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG III C 32.69

Gegenstandslosigkeit von Bescheiden auf Grund deren Aufhebung; Rechtswidrigkeit von Behördenentscheidungen; Anforderungen an einen zurückzunehmenden Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 32.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 13.12.1968 - AZ: 95 - III/68

Fundstelle

  • IFLA 1971, 130

Amtlicher Leitsatz

Verwaltungsakte, die unanfechtbar gewordene begünstigende Verwaltungsakte zurücknehmen, sind rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen lassen, daß die Behörde bei der Rücknahme Ermessenserwägungen angestellt hat.

In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt stellte mit Gesamtbescheid vom 3. Oktober 1961 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen (Fleischerei) in Höhe von 4.150 RM fest. Auf die Beschwerde der Klägerin stellte der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 11. Mai 1962 - ausgefertigt am 22. Mai 1962 - den Schaden mit 6.250 RM fest; das Ausgleichsamt änderte daraufhin mit Bescheid vom 5. Juni 1962 den Gesamtbescheid vom 3. Oktober 1961 im Sinne des Beschlusses vom 11. Mai 1962. Der Beschluß vom 11. Mai 1962 und der Bescheid vom 5. Juni 1962 wurden unanfechtbar.

2

Mit Beschluß vom 4. Juni 1964 - ausgefertigt am 30. Juni 1964 - hob der Beschwerdeausschuß den Beschluß vom 11. Mai 1962 auf und wies die Beschwerde zurück. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 1964 den Beschluß vom 4. Juni 1964 auf. Die Revision des Beteiligten wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 72.65 - zurück mit der Begründung, der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen sei auch dann nicht zuständig, seine im Beschwerdeverfahren getroffene unanfechtbar gewordene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit zu ändern, wenn er mit dieser Entscheidung unter Änderung der Entscheidung des Ausgleichsamtes eine für den Beschwerdeführer günstige neue Entscheidung gefällt habe; zuständig für eine Änderung sei das Ausgleichsamt.

3

Am 15. Januar 1968 erließ das Ausgleichsamt einen Bescheid, mit dem es den Beschluß vom 11. Mai 1962 und den Bescheid vom 5. Juni 1962 aufhob und erklärte, daß der Bescheid vom 3. Oktober 1961 wiederhergestellt werde. Am 3. April 1968 erließ das Ausgleichsamt einen weiteren Bescheid, in dem es unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 1968 den Inhalt dieses Bescheides im wesentlichen wiederholte. Schließlich erließ das Ausgleichsamt am 7. Mai 1968 einen Bescheid, mit dem es im wesentlichen den Bescheid vom 3. April 1968 wiederholte.

4

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 10. Oktober 1968 - ausgefertigt am 14. Oktober 1968 - zurück. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil vom 13. Dezember 1968 die Bescheide vom 3. April 1968 und vom 7. Mai 1968 sowie den Beschluß vom 10. Oktober 1968 aufgehoben.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichte im Ergebnis sich als richtig darstellt.

8

Die Bescheide vom 15. Januar 1968 und vom 3. April 1968 sind gegenstandslos geworden. Die Entscheidung vom 15. Januar 1968 ist nicht etwa deshalb wieder aufgelebt, weil das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. April 1968 und den Bescheid vom 7. Mai 1968 aufgehoben hat. Denn die Entscheidung vom 15. Januar 1968 ist durch einen im Bescheid vom 3. April 1968 und vom 7. Mai 1968 enthaltenen Ausspruch aufgehoben worden, und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist so zu verstehen, daß die Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 1968 bestehengeblieben ist. Die Wiederholung des Bescheides vom 3. April 1968 im Bescheid vom 7. Mai 1968 enthält zugleich die Aufhebung des Bescheides vom 3. April 1968. Ob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. April 1968 - obwohl er gegenstandslos geworden war - noch einmal aufheben mußte, kann auf sich beruhen, da es sachlich auf den Bescheid vom 7. Mai 1968 und den Beschluß vom 10. Oktober 1968 ankommt.

9

Die Aufhebung der Entscheidungen vom 7. Mai 1968 und 10. Oktober 1968 durch daß Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil beide Entscheidungen rechtswidrig sind. Rechtswidrig sind sie deshalb, weil sie nicht erkennen lassen, ob die Behörden bei der Rücknahme der Verwaltungsakte fehlerfreie Ermessenserwägungen angestellt haben, denn weder der Bescheid vom 7. Mai 1968 noch der Beschluß vom 10. Oktober 1968 enthalten insoweit ausdrückliche Erwägungen oder Gründe, die nach Ansicht der Behörden die Rücknahme der Entscheidungen vom 11. Mai 1962 und 5. Juni 1962 wegen Rechtswidrigkeit gerechtfertigt hätten. So ist im Bescheid vom 7. Mai 1968 über die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Behördenentscheidungen nichts ausdrücklich gesagt, sondern angegeben, daß der Einheitswert (gemeint ist wohl Ersatzeinheitswert) von 4.150 RM (vgl. Bescheid vom 3. Oktober 1961) deshalb festzustellen gewesen sei, weil die dort erhobenen Beweise sachgerecht gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeausschuß hat in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1968 angegeben, daß er in formeller und materieller Einsicht erhebliche Bedenken gegen die Entscheidung vom 7. Mai 1968 habe und daß er sich zur Rückstellung dieser Bedenken nur veranlaßt sehe, weil er - nach Auffassung des Bundesausgleicheamtes und des Landesausgleichsamtes - weisungsgebunden sei. Diese Begründungen entsprechen nicht den Anforderungen, die an einen zurücknehmenden Verwaltungsakt zu stellen sind.

10

Nach Einlegung der Revision hat das Ausgleichsamt zwar mit Schreiben vom 10. September 1969 an die Klägerin seinen Bescheid vom 7. Mai 1968 in der Begründung ergänzt, und der Beteiligte hat dieses Ergänzungsschreiben mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1970 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Abgesehen davon, daß das Nachschieben von Gründen durch das Ausgleichsamt rechtlich hier schon deshalb unzulässig ist, weil nach dem 7. Mai 1968 der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. Oktober 1968 ergangen war, kann aber die Ergänzung mit Schreiben vom 10. September 1969 im Revisionsverfahren auch deshalb nicht zu einer für den Beteiligten günstigen Entscheidung führen, weil neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Es entfiel damit auch die Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Rücknahme etwa aus anderen, von der Behörde in den Entscheidungen vom 7. Mai 1968 und 10. Oktober 1968 nicht angegebenen Gründen rechtmäßig war.

11

Da sich die Entscheidungen vom 7. Mai 1968 und vom 10. Oktober 1968 schon aus den angegebenen Gründen als rechtsfehlerhaft erweisen, sind sie mit Recht aufgehoben worden, und es kommt auf die Fragen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgeworfen hat, nicht mehr an.

12

Die Revision war also zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt