Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1965, Az.: BVerwG VIII B 14.64
Rechtsnormcharakter der am 20. Juli 1954 erlassenen Richtlinien des Bundesministers für Vetriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu § 13 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 14.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1963 - AZ: OVG II A 1107.61
Rechtsgrundlagen
- § 119 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 13 BVFG
- § 302 LAG
- § 319 LAG
Amtlicher Leitsatz
Die am 20. Juli 1954 erlassenen Richtlinien des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu § 13 BVFG (GMBl. 54 S. 418) haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm; sie sind für die Verwaltungsgerichte nicht verbindlich.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 10. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte traf durch Bescheid vom 14. Dezember 1959 gemäß § 13 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), die Entscheidung, daß der Kläger Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mehr in Anspruch nehmen könne, weil er in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert sei. Durch diese Feststellung glaubte der Kläger in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Widerspruchsverfahren erreichte er jedoch nur, daß der Beginn seiner Aussteuerung auf den Ablauf des 31. Dezember 1960 hinausgeschoben wurde. Seine deshalb erhobene Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren setzte das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des angefochtenen Urteils und der behördlichen Bescheide den Zeitpunkt für die Beendigung der Betreuungsberechtigung auf den 31. Dezember 1963 fest. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Beschwerde wendet der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil. Er macht geltend, die Revision müsse zugelassen werden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil außerdem das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe und weil schließlich das Berufungsurteil auch auf einem Verfahrensmangel beruhe.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht zu erwarten, daß ein etwaiges Revisionsverfahren zur Klärung einer noch offenen Frage des Bundesrechts führen könnte, deren Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein würde für die rechtliche Beurteilung anderer, gleich- oder ähnlich gelagerter Rechtsfälle.
Zu der für den vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfrage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Eingliederung eines Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings in das wirtschaftliche und soziale Leben im Sinne von § 13 BVFG als vollzogen anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] grundsätzlich Stellung genommen und dabei u. a. ausgesprochen, daß eine dem gesetzlichen Maßstab der "Zumutbarkeit" genügende Eingliederung in das Wirtschaftsleben erst dann als vollzogen anzusehen ist, wenn der Betreuungsberechtigte wieder eine "gesicherte Existenz" erlangt hat. Dem Standpunkt der Beschwerde, es bedürfe aus Anlaß des vorliegenden Falles einer weiteren Klärung der auch für andere Aussteuerungsfälle entscheidenden Frage, welche rechtlichen Maßstäbe für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gesicherte Existenz" zu gelten haben, kann nicht gefolgt werden. Diese Frage kann nur nach Maßgabe der jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnisse, die für die wirtschaftliche Existenz eines Betreuungsberechtigten erheblich sind, also nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall zutreffend beurteilt werden. Für ihre Prüfung sind nicht rechtliche, sondern vorwiegend wirtschaftliche Maßstäbe entscheidend. Sie ist daher, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 11. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 121.61 - entschieden hat, eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, aus der sich für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts herleiten läßt.
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis der Beschwerde auf die im Berufungsurteil erörterten, vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte erlassenen Richtlinien betreffend Durchführung des§ 13 BVFG vom 20. Juli 1954 (GMBl. S. 418). Es bedarf keiner grundsätzlichen Klarstellung, daß diese "Richtlinien" nur als solche, nämlich im engeren Sinne der Wortbedeutung, zu verstehen sind und nicht den Charakter einer Rechtsnorm haben. Ihre Fassung, ihr Zweck und ihr Inhalt ergeben dies unzweideutig. Sie bringen zum Ausdruck, wie die mit der Ausführung des § 13 BVFG befaßten Behörden diese Vorschrift nach der Auffassung des zuständigen Bundesministeriums auslegen und anwenden sollen. Ihr Zweck besteht vorwiegend darin, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die nachgeordneten Landes- und Gemeindebehörden im ganzen Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes sicherzustellen. Es ist eine legitime Aufgabe der obersten Bundesbehörden, in ihrem Aufgabenbereich auf eine einheitliche Auslegung des Rechts hinzuwirken. Die "Richtlinien" sind also als Ausfluß des den Bundesministerien bei der Ausführung von Bundesgesetzen gegenüber den damit beauftragten Behörden zustehenden Rechts auf Fachaufsicht anzusehen. Über den Charakter interner Verwaltungsanweisungen gehen sie dabei nicht hinaus. Die nachgeordneten Behörden können von der Rechtsauffassung, die in den "Richtlinien" vertreten wird, abweichen, wenn der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dies erfordert, z. B. wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage durch höchstrichterliche Entscheidung im gegenteiligen Sinne geklärt werden sollte. Derartige Anweisungen können ferner dort, wo die Behörden gesetzlich befugt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, durch die Bekanntgabe von Grundsätzen für eine einheitliche Ausübung dieses Ermessens nach dem Grundsatz, daß gleichgelagerte Fälle auch gleich zu behandeln sind, eine Bindung des behördlichen Ermessens bewirken. In einem solchen Falle sind sie von den Gerichten unbeschadet des Rechts, diese selbst darauf zu prüfen, ob durch sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden, bei der Nachprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung zu beachten innerhalb der Grenzen, die hierfür bestehen. Bei§ 13 BVFG handelt es sich jedoch nicht um eine Norm, deren Anwendung oder Auslegung dem Ermessen der Behörden einen Spielraum ließe. Der Vollzug der Vorschrift hängt von dem Ergebnis einer Erkenntnistätigkeit ab; für eine behördliche Entschließungsfreiheit läßt sie keinen Raum. Da die Richtlinien zu § 13 BVFG nicht den Charakter einer Rechtsnorm haben, sind sie für die Gerichte nicht verbindlich. Mit bindender Wirkung für die Gerichte konnten sie schon deshalb nicht erlassen werden, weil es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Sie wenden sich auch nicht an die Gerichte, sondern nur an die mit der Ausführung des § 13 BVFG betrauten Behörden. Es wäre auch unvereinbar mit der grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit der Gerichte, wenn ein Ministerium es unternehmen wollte, ein Gesetz mit bindender Wirkung für diese zu interpretieren. Daß die "Richtlinien" auch keine Verbindlichkeit für oder gegen den Staatsbürger beanspruchen können, versteht sich danach von selbst.
Aber auch dann, wenn man den Inhalt der "Richtlinien" betrachtet, läßt sich aus ihnen nichts für eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache herleiten. Soweit sie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles betreffen, haben sie den folgenden Wortlaut:
"Bei selbständig Erwerbstätigen wird darauf zu achten sein, daß das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital normalisiert ist. ... Auch die Empfindlichkeit gegenüber künftigen Konjunkturrückschlägen ist zu berücksichtigen, wenn sie darauf beruht, daß das Unternehmen die erforderliche Krisenfestigkeit noch nicht erreichen konnte."
"Solange durch den mit der Aussteuerung verbundenen Fortfall von Vergünstigungen (z.B. Kredite, Steuervergünstigungen, bevorzugte Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen, Freistellung von der Erstattung von Fürsorgekosten u.a.) die bereits erreichte Eingliederung wieder gefährdet werden würde, ist von der Aussteuerung abzusehen."
Voraussetzungen der Aussteuerung:
- a)
auskömmliche Existenz (ausreichender Unterhalt für sich und Familienangehörige) muß gewährleistet sein;
- b)
ausreichende Mittel zur Führung einer beruflichen Existenz (z. B. Werkzeuge, Betriebsmittel) müssen vorhanden sein;
- c)
eine gegebenenfalls vorhandene Verschuldung und die damit verbundenen Absicherungs- und Tilgungsverpflichtungen, soweit sie mit der wirtschaftlichen Existenz zusammenhängen, müssen sich in einem für eine derartige Existenz üblichen Rahmen halten;
- d)
die erreichte Existenz muß nach allgemeiner wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gesichert anzusehen sein (dazu gehört auch eine ausreichende Wettbewerbsfähigkeit);
- e)
Wohnung und Mobiliar müssen in angemessener Weise vorhanden sein.
Mit diesem Inhalt entsprechen die "Richtlinien" den rechtlichen Maßstäben für eine Aussteuerung nach § 13 BVFG, die sich aus der Entscheidung BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] ergeben. Die Forderung der "Richtlinien", die erreichte Existenz müsse nach "allgemeiner wirtschaftlicher Betrachtungsweise" als gesichert anzusehen sein, ist rechtlich bedenkenfrei. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung deshalb mit Recht von dem Ergebnis der Prüfung abhängig gemacht, ob zwischen den Verpflichtungen und dem Vermögen des Unternehmens, dessen Teilhaber der Kläger ist, ein ungesundes, den Bestand des Betriebes gefährdendes Verhältnis besteht. Dabei hat es besonders untersucht, welche Auswirkungen eine Aussteuerung des Klägers auf die Kreditverhältnisse seines Unternehmens und auf die mit dem Schulden- und Zinsendienst eng verflochtene Ertragslage haben könnte. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt jedoch nicht auf rechtlichem, sondern auf tatsächlichem Gebiet. An die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
In der Beschwerdeschrift wird die Ansicht vertreten, das Berufungsurteil weiche in rechtserheblicher Weise ab von den im Urteil vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 -, BVerwGE 2, 163, dargelegten Rechtsgrundsätzen, soweit in ihm zur Frage der Abgrenzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen Stellung genommen werde. Das trifft jedoch nicht zu. Das Urteil vom 27. Juni 1955 behandelt die Bedeutung der "Weisungen" des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 24. Februar 1953 und die dazu ergangenen "Anleitungen" vom 26. März 1953 (Mtbl. BAA S. 129 und 145). Diese Weisungen betreffen nicht die Auslegung des § 13 BVFG, sondern die Ausführung des § 302 LAG. Der entscheidende Unterschied zwischen ihnen und den Richtlinien zu § 13 BVFG besteht darin, daß§ 319 LAG die nähere Ausgestaltung der in § 302 LAG vorgesehenen Regelung den besonders qualifizierten generellen Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes überläßt, während das Bundesvertriebenengesetz - insbesondere der hier allein in Betracht zu ziehende § 13 BVFG - eine ähnliche Ermächtigung für den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte nicht vorsieht. Was im Urteil vom 27. Juni 1955 daher zur Rechtsnatur und Verbindlichkeit der "Weisungen" ausgeführt wird, läßt sich nicht auf die Richtlinien zu § 13 BVFG übertragen. Es fehlt deshalb im Rechtssinne am Tatbestand der "Abweichung".
Als Verfahrensmangel wird es in der Beschwerde bezeichnet, daß der Tatbestand des Berufungsurteils den Sachvortrag unzutreffend wiedergebe. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden. Der Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht nur aus seinen Angaben in den Schriftsätzen, sondern außerdem auch aus seinen Darlegungen bei der örtlichen Besichtigung seines Unternehmens durch die beauftragten Richter und aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Wenn in den Urteilsgründen daher der Sachvortrag des Klägers, wie dieser meint, unzutreffend wiedergegeben sein sollte, so hätte er oder sein Prozeßbevollmächtigter dessen Berichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO beantragen können. Hat er dies unterlassen, so kann im Verfahren zur Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde seine vom Tatbestand der Urteilsgründe abweichende Sachdarstellung nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob sich aus der Würdigung des im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalts ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln für die Beweiswürdigung ergibt. Das ist nicht ersichtlich; es wird dies in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht. Die Beweiswürdigung als solche ist Sache der Tatsacheninstanz. Ihr Ergebnis ist, soweit gegen die Beweiswürdigung keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe geltend gemacht sind, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen demnach ebensowenig vor wie die der beiden anderen Zulassungsgründe.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Raschke