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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.01.1977, Az.: 5 AZR 145/76

Verwendung bestimmter Begriffe; Fester Inhalt; Bedeutung der Begriffe; Ziegelindustrie; Jährliche Sondervergütung; Erreichen der Altersgrenze; Altersruhegeld

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.01.1977
Aktenzeichen
5 AZR 145/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Detmold 10.09.1975 - 1 Ca 449/75
LAG Hamm 26.01.1976 - 9 Sa 1299/75

Fundstelle

  • DB 1977, 2003-2004 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Verwenden die Tarifvertragsparteien in einer Tarifnorm Begriffe, die im Gesetz - hier in der Reichsversicherungsordnung - einen bestimmten Inhalt haben, so ist davon auszugehen, daß diese Begriffe in der Tarifnorm dieselbe rechtliche Bedeutung haben, sofern sich nicht aus dem Tarifwortlaut oder sonstigen aus dem Tarifvertrag ersichtlichen Gründen etwas anderes ergibt (im Anschluß an BAG 29.09.1976 4 AZR 381/75 = AP Nr 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie).

2. In der Ziegelindustrie steht nach dem § 17 des maßgeblichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 19.01.1973 die volle jährliche Sondervergütung allen gewerblichen Arbeitnehmern zu, die "wegen Erreichung der Altersgrenze" aus dem Betrieb ausscheiden; diese Regelung begünstigt auch solche Arbeitnehmer, die vorzeitig (vor Vollendung des 65. Lebensjahres) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.