Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1998, Az.: BVerwG 7 B 388.97
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen der Aufklärungsrüge; Beweislastverteilung im Fall der verbleibenden Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schädigungstatbestandes nach dem Vermögensgesetz (VermG) nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel; Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. b Vermögensgesetz (VermG); Diskriminierende Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks in Anwendung unveröffentlichter Anweisungen über die Entschädigung sog. "Westgrundstücke"; Verstoß gegen die richterliche Begründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 388.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 03.07.1997 - AZ: 1 K 1216/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juli 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 409.860 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt gemäß § 16 Abs. 1 InVorG die Auskehr des anteiligen Erlöses, den die Beigeladene durch den Verkauf eines Grundstücks erzielt hat. Die Klägerin war zur Hälfte Miteigentümerin des gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I S. 615) unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks, das im Jahr 1983 nach dem Aufbaugesetz der DDR gegen Festsetzung einer Entschädigung enteignet wurde. Antrag und Klage, die insbesondere auf die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. b und § 1 Abs. 3 VermG gestützt waren, blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist begründet.
1.
Die Rechtssache hat freilich nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde sieht einen höchstrichterlichen Klärungsbedarf im Blick auf die Frage, wie bei den hier in Betracht kommenden Schädigungstatbeständen die materielle Beweislast verteilt sei. Diese Frage ist indessen durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt. Die nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel verbleibende Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schädigungstatbestandes gemäß § 1 VermG geht zu Lasten des Anspruchstellers (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - NJW 1997, 476 = VIZ 1996, 708 m.w.N.).
Die Beschwerde legt nicht dar, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren über diese Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten.
2.
Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist demgegenüber begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler einer unzulänglichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), soweit es den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG betrifft.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, daß der Feststellungsbescheid vom 12. Januar 1984 eine geringere als die seinerzeit für Bürger der DDR übliche Entschädigung festgesetzt habe; die Unerweislichkeit dieser Tatsache gehe nach den Regeln über die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin. Zwar ist dies, wie oben dargelegt, im rechtlichen Ansatz zutreffend. Eine solche Beweislastentscheidung ist aber erst zulässig, wenn das Tatsachengericht zuvor in Erfüllung seiner von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Versuch unternommen hat, alle nach Lage der Dinge sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.
Daß dies geschehen wäre, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die das streitbefangene Grundstück betreffende Entschädigung sei in Anwendung unveröffentlichter Anweisungen über die Entschädigung sog. "Westgrundstücke" in diskriminierender Weise zu niedrig festgesetzt worden. Sie hat namentlich auf den auf einen Beschluß vom 23. Dezember 1976 zurückgehenden Beschluß des Ministerrats der DDR über die Anwendung von Preisbestimmungen im Grundstücksverkehr der DDR vom 28. Juli 1977 abgehoben. In tatsächlicher Hinsicht hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 1995 auf mehrere sich aus den beigezogenen Behördenakten ergebende Umstände hingewiesen, die nach ihrer Auffassung belegen, daß die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 37.860 Mark manipuliert worden sei und unter der für Bürger der DDR üblichen gelegen habe. So sei für das 12.620 m 2 große, gemischt genutzte Grundstück mit einem Einheitswert von 134.200 Mark und jährlichen Mieteinnahmen von 15.588 Mark ein Preis von 3 Mark pro m 2 festgesetzt worden, und zwar unterschiedslos für die Bereiche "Vorderland", "Hinterland" und "Gartenland"; für die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude (Produktions- und Lagerräume) sei überhaupt kein Wert eingesetzt worden. Vorsorglich hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.
Dieses Vorbringen war entscheidungserheblich. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfaßt solche Enteignungen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289; zuletzt Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 51.94 - NJW 1996, 1296 [BVerwG 18.01.1996 - 7 C 51/94] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 61). Eine solche generelle Diskriminierung ist schon dann gegeben, wenn die Entschädigung auf der Grundlage interner, in aller Regel geheim gehaltener Beschlüsse, Erlasse u.ä. berechnet wurde, die für Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb der DDR ungünstigere Entschädigungsregelungen vorsahen. Wie im Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - a.a.O. dargelegt, sind ein typisches Beispiel für derartige interne Anweisungen die Beschlüsse des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 (abgedruckt in der Schriftenreihe des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1: Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb des Gebietes; ferner bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992). Durch diese Beschlüsse wurde nämlich angeordnet, für bestimmte "Westgrundstücke" mit Hilfe verschiedener manipulativer Maßnahmen die Höhe von Enteignungsentschädigungen zu reduzieren und dadurch den diskriminierenden Zugriff auf die betreffenden Vermögenswerte zu erleichtern. Behörden und Gerichte sind daher bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet zu ermitteln, ob eine Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich festgesetzt wurden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 51.94 - a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht ist zwar von diesem Verständnis des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgegangen. Es hat aber keinen ernstlichen Versuch unternommen, der aufgrund der beigezogenen Akten und des Vorbringens der Klägerin naheliegenden Frage nachzugehen, ob es sich um eine diskriminierende Entschädigung im Sinne der genannten Rechtsprechung gehandelt haben könnte. Es hat lediglich dargelegt, daß der steuerliche Einheitswert aus dem Jahre 1935 ungeeignet zur Bemessung der Entschädigung sei, und hat im übrigen ausgeführt, die dem Gericht vorgelegten Vergleichswerte gäben ebenfalls keinen Hinweis auf eine generelle Schlechterstellung im Verhältnis zur DDR-üblichen Entschädigung. Um welche "Vergleichswerte" für welche Grundstücke es sich handelt, bleibt im dunkeln und läßt sich auch den Gerichtsakten nicht entnehmen. Anscheinend will sich das Verwaltungsgericht auf einige vom Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1997 überreichte "Feststellungsbescheide" beziehen. Über deren Gegenstand und Inhalt schweigt sich das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aus, so daß die aus diesen Dokumenten gezogene Schlußfolgerung auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann. Dies und der weitere Umstand, daß sich das Urteil überhaupt nicht mit dem substantiierten Vorbringen der Klägerin auseinandersetzt, läßt nur die Annahme zu, daß sich das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung verschlossen hat.
Der Senat kann offenlassen, ob auch die anderen von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen. Er nimmt den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zum Anlaß, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 409.860 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn