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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1997, Az.: 2 ARs 112/97

Zuständigkeit für die Entscheidungüber den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe; "Befasstsein" mit einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1997
Aktenzeichen
2 ARs 112/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - AZ: 1 StVK 177/97
LG Karlsruhe - AZ: 2 StVK 155/97 b
AG Marbach - AZ: Ls 18 Js 1764/95 - 380/95
AG Heilbronn - AZ: 12 Ls 444/93

Fundstelle

  • NStZ 1997, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Prozessgegner

Roberto T., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1970 in F. (Italien),

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. April 1997
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung der Reststrafe obliegt der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim.

Gründe

1

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 5. November 1993 (§§ 454 Abs. 3, 453 StPO) ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache aufgenommen war. Hier ist die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe dadurch mit der Sache befaßt worden, daß das Urteil des Schöffengerichts Marbach vom 8. Februar 1996 über die erneute Bestrafung des Verurteilten am 2. Mai 1996 bei dem Gericht erster Instanz eingegangen ist. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier: über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann befaßt, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191). Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Befaßtseins mit der Sache befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim, die im Bezirk der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe liegt. Die spätere Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Heilbronn hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befaßtsein der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75];  278, 279).

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