Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1984, Az.: VIII ZR 284/82
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrags über die Lieferung einer Kartoffelbearbeitungsanlage; Anwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG); Gegenseitige Treuepflichten bei bedingten Vertragsverhältnissen; Leasingnehmer als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers in dem für das Finanzierungsleasing charakteristischen Dreiecksverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 284/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.06.1982
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 90, 302 - 310
- MDR 1984, 838 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2034-2036 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Vertragsaufhebung gemäß Art. 76 EKG.
Bestimmt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, die Abnahme des gekauften Gegenstandes erfolge durch den Leasingnehmer (Mieter) an dem von diesem angegebenen Bestimmungsort, so ist der Leasingnehmer Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers in bezug auf die Abnahmeverpflichtung des Leasinggebers gegenüber dem Hersteller/Lieferanten.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1984
durch
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft, projektiert, fabriziert und vertreibt technische Anlagen und Maschinen für die Lebensmittelindustrie. Als Teil einer für einen französischen Lebensmittelhersteller bestimmten Pommesfrites-Anlage im Gegenwert von 3 226 279 DM sollte sie auf Veranlassung der Streithelferin eine Kartoffelbearbeitungsmaschine liefern und installieren.
Die Beklagter eine Leasing-Gesellschaft, übersandte der Klägerin mit Datum vom 20. April 1978 ein von ihr unterschriebenes und mit "Bestellung" überschriebenes Schriftstück, in dem es u.a. heißt:
"Gegenstand: 1 Kartoffelbearbeitungsmaschine inkl. Jumbo Sortierer
Anschaffungswert: DM 404 267 (netto) Liefertermin: Wie mit Kunden vereinbart Lieferanschrift: Gebrüder T., H. straße ..., S. (Streithelferin) ... zu den nachstehenden und umseitigen Bedingungen ... treten wir in die Bestellung unseres Mieters für den o.g. Gegenstand ein ..."
In den Bestellbedingungen ist unter 3. Abnahme bestimmt:
"...
Der Eingang der Abnahmebestätigung bei uns ist Voraussetzung für jegliche Verpflichtung unsererseits dem Lieferanten gegenüber. Sofern von uns Beträge (z.B. Anzahlungen, Zölle, Transportkosten, Gebühren) verauslagt worden sind, sind diese uns vom Lieferanten zu erstatten, wenn die ordnungsgemäße Abnahme des Gegenstandes uns nicht vom Mieter bestätigt wird ..."
Darauf antwortete die Klägerin am 26. April 1978:
"Betrifft: ihr Schreiben vom 20. April 1978
Ihre Bestellung einer Kartoffelbearbeitungsmaschine inkl. Jumbo Sortierer, Anschaffungswert DM 404 267 (netto)
... Wir bestätigen Ihre Bestellung vom 20. 4. 1978, wodurch die Bestellung vom 3. 2. 1978 verfällt. Diese Bestellung haben wir vernichtet.
Bei Fertigstellung der Apparatur werden wir Sie und die Firma Gebrüder T. davon unterrichten und die Rechnung nach Ihren Angaben ausstellen und einreichen ..."
Der französische Lebensmittelhersteller geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten und schließlich in Vermögensverfall. Mit Schreiben vom 4. September 1978 teilte die Streitgehilfin der Klägerin mit, die "in Aussicht genommene" Pommesfrites-Anlage könne nicht errichtet werden. Mit Anwaltsschreiben vom 13. September 1978 verlangte die Klägerin von der Streithelferin bezogen auf einen "über die komplette Pommesfrites-Verarbeitungsanlage ... bereits im Jahre 1977 verbindlich erteilten Auftrag" u.a. eine definitive Erklärung, "daß die Abnahme der bestellten Anlage innerhalb der ... kürzestmöglichen Lieferfrist erfolgt". Für den Fall, daß über die weitere Vertragsabwicklung keine Einigkeit zu erzielen sei, kündigte die Klägerin Rücktritt von dem mit der Streithelferin geschlossenen Vertrag und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung an. Von dieser Korrespondenz und der Befürchtung, eine Abnahme der bestellten Anlage werde nicht erfolgen, wurde die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1978 unterrichtet. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"Unsere Mandantin sieht sich daher außerstande, die Fertigung der einzelnen Anlageteile in Auftrag zu geben, sofern nicht von Ihrer Seite aufgrund Ihrer Beitrittserklärung in die von der Firma Gebrüder T. getätigte Bestellung verbindlich erklärt wird, daß bei Fertigstellung des von Ihnen finanzierten Gerätes Abnahme und Bezahlung erfolgt."
Diesen und einen weiteren Brief vom 24. November 1978 beantwortete die Beklagte nicht. Darauf verlangte die Klägerin am 9. April 1979 von der Beklagten Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens, und zwar in Höhe von 30 % des Gesamtwertes der Lieferung von 404 267 DM = 121 280,10 DM. Mit Schreiben vom 4. Mai 1979 trat die Beklagte dem Ersatzanspruch u.a. mit dem Hinweis entgegen, die Klägerin sei nach eigener Bekundung nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung bereit. Sie verlangte Mitteilung, bis wann die Klägerin den Kaufgegenstand liefern könne und erklärte, sie ginge davon aus, daß die Lieferung zu den Bedingungen der Bestellung vom 20. April 1978 erfolgen werde. Nach weiterer von den Anwälten der Parteien geführter Korrespondenz (Schreiben vom 17. Mai und 13. Juni 1979) ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19. Juni 1979 erklären, eine von der Klägerin angebotene Lieferung innerhalb von sechs Monaten sei in keiner Weise angemessen und zumutbar. Deshalb werde die "Aufhebung des Vertragsverhältnisses aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen" ausgesprochen.
Daraufhin hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 119 302,35 DM (Auftragssumme = 404 267 DM abzüglich Gestehungskosten = 284 964,65 DM) erhoben.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des im April 1978 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Kartoffelbearbeitungsanlage zum Anschaffungswert von 404 267 DM (netto) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin führten zur Klageabweisung.
Mit der Revision, deren Zurückweisung Beklagte und Streithelferin beantragen,
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 20. April und der Klägerin vom 26. April 1978 sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über eine Kartoffelbearbeitungsmaschine zum Preise von 404 267 DM zustande gekommen. Für die Rechte und Pflichten hieraus sei das Einheitliche Kaufgesetz maßgebend. Die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Kaufvertrag seien gemäß Nr. 3 ihrer Bestellbedingungen aufschiebend bedingt durch den Eingang der Abnahmebestätigung der Streithelferin gewesen. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Aus den Vorschriften des AGB-Gesetzes ergebe sich keine Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel. Sie sei in Leasingverträgen nicht ungewöhnlich und bewirke keine Gefährdung des Vertragszwecks, sondern diene erkennbar dazu, ihn zu erreichen. Vertragszweck sei, eine Lieferung an den Leasingnehmer zu finanzieren, nicht dagegen die "Finanzierung des Lieferanten vor Lieferung der Sache". Die Klausel solle den Leasinggeber davor schützen, daß eine Zahlungspflicht entstehe, bevor der Leasingnehmer die Ware erhalten und damit Gelegenheit bekommen habe, ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, daß nach dem Sinn und Zweck des der Finanzierung einer Lieferung dienenden Vertrages die Abrede über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen sei, der Eingang der Abnahmebestätigung des Leasingnehmers beim Leasinggeber sei aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages.
Die Bedingung gelte auch nicht gemäß § 162 BGB als eingetreten. Es bestehe kein Anhalt, daß die Beklagte die Lieferung und damit den Eintritt der Bedingung verhindert habe. Dies könne allenfalls durch die Streithelferin geschehen sein. Deren Verhalten brauche sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen zu lassen. Die Streithelferin sei nicht ihre Erfüllungsgehilfin.
II.
Die Ausführungen der Vorinstanz halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die für sie günstige Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben vom 20. und 26. April 1978 sei wirksam ein Kaufvertrag über eine Kartoffelbearbeitungsmaschine zustande gekommen. Aus Rechtsgründen begegnet dieser Standpunkt des Oberlandesgerichts keinen Bedenken. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bekräftigten Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, ob sie mit ihrer "Bestellung" vom 20. April 1978 in einen von der Streithelferin mit der Klägerin bereits ausgehandelten Kaufvertrag eingetreten ist, ob die Beklagte sich einen Kaufvertragsantrag der Streithelferin zu eigen gemacht hat oder ob die "Bestellung" der Beklagten sich als eigenes Kaufvertragsangebot auf ein von der Streithelferin näher bezeichnetes - von ihr lediglich ausgesuchtes - Kaufobjekt bezogen hat. In jedem Falle wollte die Beklagte die in ihrer Bestellung angegebene Kartoffelbearbeitungsmaschine inklusive Jumbo-Sortierer zum Preise von 404 267 DM (netto) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Klägerin erwerben, um sie alsdann der Streithelferin im Wege des Leasing zu überlassen.
2.
Die Klägerin läßt ferner die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes auf den Vertrag gelten, die aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden ist. Die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland haben das Haager Abkommen von 1964 ratifiziert. Die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b EKG für die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes ist erfüllt. Angebot und Annahme sind im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten vorgenommen worden.
3.
Gemäß Art. 56 EKG ist der Käufer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen.
a)
Das Berufungsgericht hat der Klausel, "der Eingang der Abnahmebestätigung bei uns ist Voraussetzung für jegliche Verpflichtung unsererseits dem Lieferanten gegenüber", die Bedeutung beigemessen, daß eine Pflicht des Leasinggebers zur Zahlung des Kaufpreises nicht entstehe, bevor der Leasingnehmer die Sache erhalten und damit Gelegenheit bekommen habe, ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Ob eine derartige Regelung als eine aufschiebende Bedingung zu verstehen ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat, oder ob sie lediglich eine Fälligkeitsbestimmung bedeutet, kann dahinstehen. Was mit der Klausel erreicht werden sollte, gesteht Art. 71 Satz 2 EKG dem Käufer ohnehin zu. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Käufer nicht verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen, ehe er Gelegenheit gehabt hat, die Sache zu untersuchen. Regelt Nr. 3 der Bestellbedingungen der Beklagten inhaltlich aber nichts anderes als Art. 71 Satz 2 EKG, so ist weder die Wirksamkeit ihrer Einbeziehung in den Kaufvertrag noch die Angemessenheit ihres Inhalts zweifelhaft.
4.
Brauchte die Beklagte danach einerseits den Kaufpreis nicht zu zahlen, bevor sie bzw. der von ihr als Empfänger der Kartoffelbearbeitungsmaschine benannte Mieter Gelegenheit hatte, den Kaufgegenstand zu untersuchen, so mußte sie sich andererseits erfüllungsbereit halten, bis eine Untersuchung der Maschine gegebenenfalls zu Beanstandungen Anlaß geben würde. Ergibt sich bereits vor der Erfüllung, daß eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung (Art. 10 EKG) begehen wird, so kann die andere Partei gemäß Art. 76 EKG die Aufhebung des Vertrages erklären und, nachdem der Vertrag aufgehoben worden ist gemäß Art. 77 in Verbindung mit Art. 84-87 EKG Schadensersatz verlangen. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Klagebegehren bisher nicht geprüft. Das muß nachgeholt werden, wobei die Parteien Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag hierzu gegebenenfalls zu ergänzen.
Im übrigen begründen, wie die Vorinstanz nicht verkannt hat, auch bedingte Vertragsverhältnisse gegenseitige Treuepflichten (Palandt, BGB, 43. Aufl., Einf. vor § 158, Anm. 3 a; Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 11. Aufl., § 158 Rdn. 7;Senatsurteil vom 28. Mai 1969 - VIII ZR 135/67 = WM 1969, 835). Der erkennende Senat hat am 28. Mai 1969 ausgesprochen, daß die Bindung, die durch den Abschluß des aufschiebend bedingten Vertrages eintritt, beide Partner verpflichtet, sich während des Schwebezustandes vertragstreu zu verhalten und dafür zu sorgen, daß den Belangen des anderen Teils Rechnung getragen wird. Daran wird festgehalten. Die Verletzung dieser Treuepflichten durch die Ankündigung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung kann Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung begründen.
5.
Die Erwägungen, die die Vorinstanz zur Verneinung von Ersatzansprüchen bestimmt haben, sind von Verfahrensfehlern beeinflußt, weil die vorprozessuale Korrespondenz bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten nicht berücksichtigt worden ist. Sie sindüberdies nicht frei von Rechtsirrtum, insbesondere was die Haftung der Beklagten für etwaiges Verschulden der Streithelferin gemäß § 278 BGB angeht.
a)
Es könnte im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 76 EKG offensichtlich gewesen sein, die Beklagte werde eine wesentliche Vertragsverletzung (Verweigerung der Kaufpreiszahlung) begehen und die Belange der Klägerin beeinträchtigen, weil sie mit Anwaltsschreiben vom 19. Juni 1979 die Aufhebung des Vertragsverhältnisses aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen erklären ließ mit der Begründung, die von der Klägerin in Aussicht gestellte Lieferung der Kartoffelbearbeitungsmaschine innerhalb von sechs Monaten sei in keiner Weise angemessen und zumutbar. In diesem Zusammenhang sind Zweifel angebracht, ob die im vorausgegangenen Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 1979 betonte Erwartung, die Lieferung werde zu den Bedingungen der Bestellung vom 20. April 1978 ausgeführt werden, ernstgemeint war, nachdem die Beklagte die Anwaltsschreiben der Klägerin vom 30. Oktober und 24. November 1978, in denen sie vom Verhalten der Streithelferin unterrichtet worden war, unbeachtet gelassen hatte. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob in dem vorangegangenen Schreiben der Klägerin vom 9. April 1979 bereits eine wirksame Vertragsaufhebung zu sehen ist, weil die Beklagte auf die Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober und 24. November 1978 mehrere Monate keine Antwort gegeben hatte und schon deshalb möglicherweise die Besorgnis einer Vertragsverletzung gerechtfertigt war. Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen setzt weitere Sachaufklärung voraus.
b)
Wird, wie beim Finanzierungsleasing, vom Leasinggeber das Leasingobjekt zwar auf eigene Rechnung aber im Interesse des Leasingnehmers erworben und bestimmt der Leasinggeber, wie im vorliegenden Falle die Beklagte, die Abnahme des Gegenstandes erfolge durch den Mieter am Bestimmungsort, damit dieser sie untersuche, und macht sie davon und vom Eingang der Abnahmebestätigung jegliche Verpflichtung dem Lieferanten gegenüber abhängig, so liegt auf der Hand, daß auch der Leasingnehmer, obwohl er an den kaufrechtlichen Beziehungen unmittelbar nicht beteiligt ist, als derjenige, den der Kauf des Leasingobjekts angeht, dazu beitragen muß, daß das Vertragsverhältnis bis zur Abnahmebestätigung gedeiht. In bezug darauf war die Streithelferin in dem für das Finanzierungsleasing charakteristischen Dreiecksverhältnis Erfüllungsgehilfe der beklagten Leasinggeberin. Für ihr etwaiges Verschulden muß die Beklagte gemäß § 278 BGB haften. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, ob die Streithelferin sich vertragsuntreu verhalten und den berechtigten Belangen der Klägerin zuwidergehandelt hat. Für möglich gehalten hat es dies. Fest steht bisher, daß die Streithelferin mit Schreiben vom 4. September 1978 die Klägerin davon unterrichtet hat, der französische Abnehmer der Kartoffelbearbeitungsmaschine werde die Pommesfrites-Anlage nicht errichten. Fest steht ferner, daß sie der Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 13. September 1978, eine definitive Erklärung dahin abzugeben, daß die Abnahme der bestellten Anlage innerhalb kürzestmöglicher Lieferfrist erfolgen werde, nicht entsprochen hat. Ob die Streithelferin auf diese Weise schuldhaft und unredlich versucht hat, die Durchführung des Kaufvertrages über die Kartoffelbearbeitungsmaschine zu verhindern, bedarf weiterer Sachaufklärung.
III.
Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war, da die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung in der Revisionsinstanz nicht gegeben sind ( § 565 Abs. 3 ZPO), an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängig ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß