Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1985, Az.: 4 StR 465/85
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub ; Handeln mit direktem Tötungsvorsatz; Vorliegen des Mordmerkmals der Habgier
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 29.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1986, 197
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Allein die Tatsache, daß ein Angeklagter als Folge gewaltsamer Handlungen eines Mitangeklagten den Tod des Opfers für möglich gehalten hat, bedeutet noch nicht, daß er dessen Tod auch billigt.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten L. und F. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub für schuldig befunden und die Angeklagten S. und F. zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagtem L. zur Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, sowie gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen der Angeklagten L. und F. sind begründet, während die Revision des Angeklagten S. keinen Erfolg hat.
1.
Die drei Angeklagten hatten beschlossen, sich durch einen Einbruch in das Haus der Frau Ki. Geld zu verschaffen. Sie fuhren mit dem Pkw des L. zu dem Haus; S. und F. führten Gaspistolen mit sich. Dort wartete L. im Auto, F. paßte auf der Straße auf und S. stieg in das Haus ein. Er verließ es aber wieder eilig, als er Schritte und das Geräusch einer Wasserspülung hörte. Die drei Angeklagten kamen überein, zunächst nichts weiter zu unternehmen. Sie begaben sich gemeinsam in eine Gastwirtschaft. Auf dem Rückweg von der Gastwirtschaft "sprachen sie sich ab, erneut in das Haus der Frau Ki. einzubrechen .... Bei ihren Überlegungen zogen sie durchaus in Betracht, daß Frau Ki. sich im Haus aufhalte. Sie erörterten zu dritt eingehend, was in diesem Fall passieren könne. S. erklärte, daß er die Frau 'umniete', wenn sie ihm in die Quere komme, er werde sie schon irgendwie 'ruhig bringen' und sollte ihn in der Wohnung jemand aufhalten, schlage er ihn um. Auch war davon die Rede, der Frau den Pistolenknauf über den Kopf zu schlagen. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne und man dann 'einen Mord am Bein' habe" (UA 10).
Die Angeklagten S. und F. stiegen in das Haus ein, während der Angeklagte L. im Fahrzeug wartete. S. und F. gelangten durch die Diele ins Wohnzimmer, das sie durchsuchten. F. fand einen Geldbeutel mit ca. 16 DM Münzgeld, den er einsteckte; er nahm ferner einen alten Wehrpaß an sich und stellte einen Besteckkasten zur Mitnahme bereit. Währenddessen äußerte S.: "Mensch, die ist zu Hause". Er machte sich an der verschlossenen Tür zum Schlafzimmer zu schaffen. "Nun kam es aus einem nicht mehr eindeutig zu klärenden Grund zwischen beiden zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf S. einen Schuß aus seiner Gaspistole abfeuerte. Daraufhin rannte F. aus dem Haus, ihm tränten die Augen und er kehrte zum Fahrzeug des L. zurück" (UA 11).
S. öffnete gewaltsam die Schlafzimmertür und begann eine Kommode zu durchsuchen. Als sich Frau Ki. im Bett aufrichtete und ihn fragte, was er hier wolle, ergriff er sie, schlug sie heftig und würgte sie, bis sie sich nicht mehr regte. Anschließend lief er zum Fahrzeug und äußerte dort, "F. könne jetzt wieder ins Haus mitkommen, er - S. - habe 'Scheiße gebaut', die 'Alte' sei tot" (UA 11). Daraufhin kehrten S. und F. in die Wohnung der Frau Ki. zurück. "Sie deckten den Körper der Toten zu und durchsuchten das Schlafzimmer, fanden aber kein weiteres Geld. Sie nahmen noch zwei Flaschen Wein und eine Flasche Likör mit, dann verließen sie das Haus und fuhren mit L. in dessen Fahrzeug davon. ... Der Tod der Frau Ki. war durch Ersticken nach Würgevorgang und nach stumpfer Gewalteinwirkung eingetreten" (UA 11/12).
2.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub. Der Angeklagte hat mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, da er dem Opfer bewußt und gewollt mit einem festen Würgegriff von einiger Dauer den Halsso zugedrückt hat, daß sowohl das Schildknorpel - als auch das Zungenbeinhorn gebrochen wurden (UA 14/15). Auch die Voraussetzungen des Handelns aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 StGB) liegen vor (vgl. BGHSt 29, 317, 318). Daß der Angeklagte nur eine ganz geringe Beute gemacht hat, steht der Annahme von Habgier jedenfalls schon deshalb nicht entgegen, weil seine Erwartungen "auf ein paar tausend Mark" gingen (UA 9). Entgegen den Ausführungen der Revision belastet es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die Frage, ob darüber hinaus auch die Mordmerkmale der "Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Staftat" gegeben waren, nicht erörtert hat.
3.
Dagegen hält der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten F. und L. rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Das Landgericht hat diesen Angeklagten den Tod der Frau Ki. zugerechnet, weil sie bei der Verabredung des Einbruchsplanes deren Tod billigend in Kauf genommen hätten. Sie hätten "den Tod des Opfers durchaus als mögliche Folge erkannt, wie ihre Äußerung, dann habe man 'einen Mord am Bein' belegt. Nach den gegebenen Umständen konnten sie nicht darauf vertrauen, daß diese Folge nicht eintrete. Gleichwohl haben sie gehandelt" (UA 18). Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Allein die Tatsache, daß die Angeklagten F. und L. den Tod der Frau Ki. als Folge gewaltsamer Handlungen des Angeklagten S. für mögich gehalten haben, bedeutet noch nicht, daß sie deren Tod auch billigten. Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, naheliegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Jedoch ist es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, daß der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewußt fahrlässig handelt (BGH NStZ 1982, 506 f m. w. Nachw.). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz steht, kann dem Täter gerade in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußte) Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein (BGH NStZ 1983, 407; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - 4 StR 293/83). Für den Tatrichter ergeben sich deshalb bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen besondere Anforderungen.
Im vorliegenden Fall konnten die Bemerkung des Angeklagten S., er werde die Frau "umnieten", und die Erwägung, der Frau den Pistolenknauf über den Kopf zu schlagen, zumindest in gleicher Weise auf eine beabsichtigte Körperverletzung wie auf eine Tötung hinweisen. Daß die Angeklagten davon sprachen, man habe im Fall des Todes der Frau "einen Mord am Bein", besagt insofern ebenfalls wenig: Einem juristischen Laien ist der Unterschied zwischen einem Tötungsdelikt und einer Körperverletzung mit Todesfolge in der Regel nicht geläufig. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zudem die durch eine vorsätzliche Straftat irgendwelcher Art verursachte Tötung eines anderen zumeist als "Mord" bezeichnet. Diese Bemerkung steht somit der Annahme nicht entgegen, daß die Angeklagten zwar befürchteten, Schläge könnten den Tod der Frau zur Folge haben, jedoch annahmen und hofften, eine solche Folge werde nicht eintreten.
Hierfür könnte das weitere Verhalten der Angeklagten S. und F. sprechen: Hätte F. den möglichen Tod der Frau gebilligt, so wäre sein Streit mit S., der - wovon nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zugunsten des F. ausgegangen werden muß - seine Ursache darin hatte, daß er wegen der Anwsenheit der Frau "die Sache abblasen" wolle (UA 13), nicht recht verständlich. Auch die - entschuldigend vorgebrachte - Erklärung des S. gegenüber F. und L., F. könne jetzt wieder ins Haus kommen, er - S. - habe "Scheiße gebaut", die "Alte" sei tot, läßt sich mit einem angenommenen Einverständnis von F. und L. mit dem Tod der Frau nur schwerlich vereinbaren. Insoweit könnte schließlich auch von Bedeutung sein, was F. gegenüber L. äußerte, als er zum Fahrzeug zurückkam, und wie F. und L. auf die Erklärungen des S. bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug reagierten; hierzu teilen die Urteilsgründe jedoch nichts mit.
Nach alledem tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten F. und L. nicht, so daß das Urteil keinen Bestand haben kann.
Hürxthal
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner