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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1983, Az.: II ZR 226/82

Klage gegen die Sparkasse auf Rückzahlung von Rentenbeträgen, die nach dem Tod des Berechtigten weiter gezahlt wurden; Rechtswegbestimmung für abgetretene Ansprüche der Deutschen Bundespost bei deren privatrechtlichem Handeln; Funktionsweise und Aufgabenverteilung beim Zahlungsverkehr mit Renten durch Beauftragung der Deutschen Bundespost und deren Rentenrechnungsstellen; Rückerstattungspflicht der Sparkasse für nicht mehr gerechtfertigte Zahlen; Möglichkeit der Herabsetzung des Klageanspruchs durch Unterlassen zumutbarer Sicherheitsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1983
Aktenzeichen
II ZR 226/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 11.11.1982
LG Itzehoe

Fundstellen

  • BGHZ 87, 376 - 381
  • MDR 1983, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2944-2945 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 918-920

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Kreditinstitut im beleglosen Datenträgeraustausch übermittelte Rentenüberweisungsaufträge mit Erfüllungswirkung einem Girokonto gutschreiben kann, das nach der Stellung des Antrags auf unbare Zahlung der Rente unter Beibehaltung der Kontonummer auf einen anderen Inhaber umgeschrieben worden ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Bundesbahn-Versicherungsanstalt verlangt von der verklagten Sparkasse Rentenbeträge zurück, die sie nach dem Tode einer Rentnerin weitergezahlt hatte.

2

Die Klägerin ließ die der Rentnerin Ki. zustehende Hinterbliebenenrente durch die Deutsche Bundespost auf das Girokonto Nr. ... bei der Beklagten überweisen. Die Deutsche Bundespost überwies die Renten für Rentenempfänger, die die unbare Auszahlung ihrer Rente über ein Girokonto bei der Beklagten beantragt hatten, im beleglosen Datenträgeraustausch an die Beklagte und brachte den dazu erforderlichen Geldbetrag deren Postscheckkonto beim Postscheckamt H. gut. Aufgabe der Beklagten war es, die einzelnen Renten nach Maßgabe der Angaben im Datenträger (Magnetband) den Konten der Zahlungsempfänger gutzuschreiben. Frau Ki. starb am 11. Oktober 1976. Die Beklagte erfuhr dies und schrieb am 15. Oktober 1976 das Konto unter Beibehaltung der Kontonummer auf die Tochter von Frau Ki., Frau L., um. Da der Tod von Frau Ki. und die Kontoänderung der Klägerin und der Deutschen Bundespost nicht mitgeteilt worden sind, ist die Rente weitergezahlt worden, bis die Klägerin Ende Juli 1978 erfuhr, daß Frau Ki. gestorben war. Die überzahlten Beträge, die Frau L. in Empfang genommen und verbraucht hat, beliefen sich vom 1. November 1976 bis 31. August 1978 insgesamt auf 13.825,20 DM. Die Klägerin kann diesen Betrag von Frau L. nicht zurückerhalten. Deshalb nimmt sie die Beklagte, aus abgetretenem Recht der Deutschen Bundespost, auf Zahlung von 13.825,20 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht unter anderem geltend, nach den Richtlinien über den beleglosen Datenträgeraustausch sei sie nicht verpflichtet, die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontoinhaber mit den Angaben im Zahlungsauftrag zu überprüfen. Hilfsweise wendet sie ein, die Klägerin habe den Schaden mitverschuldet, weil sie sich nicht vergewissert habe, ob Frau Ki. noch lebe.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

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I.

Das Berufungsgericht hält für die Klage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben. Es meint, da die Klägerin abgetretene Ansprüche der Deutschen Bundespost geltend mache und diese in dem Postscheckteilnehmerverhältnis wurzelten, handle es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiete des Postwesens. Dafür seien die Verwaltungsgerichte zuständig. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

6

Gemäß § 26 Abs. 1 PostG ist für Streitigkeiten auf dem Gebiete des Postwesens der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Im vorliegenden Falle liegt jedoch keine Streitigkeit vor, die das Gebiet des Postwesens betrifft. Erteilt die Deutsche Bundespost einem anderen Kreditinstitut einen Überweisungsauftrag, hat das rechtlich mit dem Postbenutzungsverhältnis nichts zu tun; sie begibt sich dadurch auf das Gebiet des Privatrechts. Die Tatsache, daß die Deckung auf dem Postscheckkonto der beauftragten Bank angeschafft wird, hat damit nichts zu tun. Ein von ihr erteilter Überweisungsauftrag ist deshalb rechtlich ebenso zu beurteilen, wie wenn er von einem privaten Kreditinstitut erteilt worden wäre. Es handelt sich vorliegend somit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.

7

II.

Der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Rentenbeträge ist grundsätzlich berechtigt.

8

1.

Die Klägerin macht von der ihr in § 1296 Abs. 1 RVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Renten durch die Deutsche Bundespost zu zahlen. Die Bundespost unterhält zu diesem Zwecke Rentenrechnungsstellen. Diese überweisen die laufenden Rentenzahlungen an die Kreditinstitute im Postscheckwege. Im vorliegenden Falle hat die Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion H. die Renten im beleglosen Datenträgeraustauch überwiesen. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt wurden die Datenträger (Magnetbänder) der Sparkassenbuchungsgemeinschaft S. in I., der die Beklagte angeschlossen ist, übersandt. Die Buchungsgemeinschaft übermittelte der Beklagten die Daten der für diese bestimmten Überweisungsaufträge, die auf einem Endlosblatt, dem sogenannten Grundbuch, ausgedruckt wurden. Nach dem Ausdruck aus dem Grundbuch wurde für jedes bewegte Konto ein Auszug erstellt, der die Kontonummer, den Verwendungszweck und den Betrag enthielt. Im Feld "Verwendungszweck" waren nur die Rentenrechnungsstelle und die Rentennummer angegeben. Nach der Behauptung der Beklagten fand eine Kontrolle nicht statt, ob die Kontonummer und der Name des Kontoinhabers übereinstimmten. Sinn des beleglosen Datenträgeraustauschverfahrens sei es, allein die Kontonummer für die Zuordnung eines überwiesenen Betrages entscheiden zu lassen. Bei der Teilnahme an diesem Verfahren werde von allen Beteiligten von vornherein auf eine Überprüfung der Übereinstimmung von Kontonummer, Kontoinhaber und Zahlungsempfänger verzichtet.

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2.

Der vorstehende Sachverhalt zwingt den Senat nicht, zu der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob es zulässig ist, entgegen der Rechtslage beim herkömmlichen beleggebundenen Überweisungsverkehr, die Maßgeblichkeit von Kontonummer und Bankleitzahl anstelle des Namens des Kontoinhabers im Giroverkehr zu vereinbaren (vgl. zum Meinungsstand Hellner, ZHR 145, 124 f). Denn selbst wenn man dies für zulässig hält und mit der Beklagten davon ausgeht, daß zwischen ihr und der Deutschen Bundespost eine solche Vereinbarung bestanden hat, standen der Deutschen Bundespost Ansprüche auf Herausgabe dessen zu, was die Beklagte von ihr zur Ausführung der Überweisungsaufträge erhalten hatte. Diese Ansprüche waren entstanden, weil die Überweisungsaufträge nach dem Tode von Frau Ki. und der Umschreibung des Girokontos auf ihre Tochter nicht mehr ausführbar waren und die Beklagte diese Aufträge mit der Gutschrift auf dem Konto von Frau L. nicht wirksam erfüllen konnte. Stellt man sich auf den Standpunkt der Beklagten, daß die Kontonummer maßgeblich ist, steht die Kontonummer als Synonym für den Empfänger (Hellner a.a.O. S. 132). Der Rententräger, der eine fortlaufende Rente überweist, oder die von ihm eingeschaltete Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost, identifiziert mit der Kontonummer eine ganz bestimmte Person, nämlich diejenige, die in dem Antrag auf unbare Rentenzahlung als Zahlungsempfängerin bezeichnet worden ist. Als Auftraggeber gehen diese Stellen davon aus, daß die fortlaufenden Zahlungen auf das nur mit der Kontonummer bezeichnete Girokonto immer auch diese Person erreichen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Konto - wie hier - nach der Stellung des Antrags auf unbare Zahlung der Rente ohne Änderung der Kontonummer auf eine andere Person als Kontoinhaber umgeschrieben und die Änderung dem Rententräger bzw. der Rentenrechnungsstelle nicht mitgeteilt wird. Deshalb können die nach der Umschreibung eingehenden Überweisungsaufträge durch Gutschrift auf diesem Konto trotz übereinstimmender Kontonummer nicht wirksam erfüllt werden. Dem tragen offensichtlich die von der Beklagten vorgelegten "Richtlinien (der Deutschen Bundespost) für den Datenträgeraustausch mit Kreditinstituten" (Fassung August 1974) Rechnung, indem sie vorsehen, daß "Gutschriftkontenänderungen" der Rentenrechnungsstelle anzuzeigen sind. Das beleglose Datenträgeraustauschverfahren kann nur dann zuverlässig funktionieren, wenn "Kontoumschreibungen" durch Auswechslung des Kontoinhabers unter Belassung der Kontonummer unterlassen werden.

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Wie zu entscheiden wäre, wenn die Erben von Frau Ki. deren Konto als Erbengemeinschaft weitergeführt hätten, kann hier offenbleiben. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten hatten sich Frau L. und ihr Bruder als die alleinigen Erben von Frau Ki. darüber geeinigt, daß das Guthaben auf deren Konto Frau L. übertragen wird. Dies war der Grund für die Umschreibung des Kontos auf Frau L.. Die Erbengemeinschaft war also hinsichtlich des Kontos bereits auseinandergesetzt. Die "Umschreibung" war also nichts anderes als die Löschung des alten Kontos von Frau Ki. und die Eröffnung eines neuen für Frau L.. Deshalb ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch unerheblich, daß Frau L. über das Konto von Frau Ki. verfügungsberechtigt war und sich aus diesem Grunde auch ohne die Umschreibung möglicherweise die überzahlten Rentenbeträge hätte verschaffen können.

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Nach alldem kann die Beklagte aus den Gutschriften zugunsten von Frau L., für die sie keine Überweisungsaufträge erhalten hat, keinen Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB) herleiten. Sie hatte vielmehr die ungerechtfertigte Deckung gemäß §§ 675, 667 BGB der Deutschen Bundespost zurückzuerstatten.

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III.

Damit steht allerdings noch nicht fest, ob auch die Klägerin den abgetretenen Anspruch der Deutschen Bundespost in voller Höhe geltend machen kann. Wie der Senatim Urteil vom 28. November 1977 (II ZR 122/76, WM 1978, 367) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, kommt eine Herabsetzung des Klageanspruchs in Betracht, wenn die Klägerin - was die Beklagte behauptet - durch zumutbare Maßnahmen hätte sicherstellen können, daß sie erheblich früher vom Tode der Rentnerin Ki. Kenntnis erlangte. Die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh