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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1977, Az.: II ZR 122/76

Zahlung einer Rentenzusatzversorgung ; Erstattung von Rentenbeträgen; Erhalt von rechtsgrundlosen Rentenüberweisungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1977
Aktenzeichen
II ZR 122/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 12.04.1976

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das anstelle der Verkündung den Parteien am 12. April 1976 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Versorgungskasse, zahlte seit dem 1. Dezember 1958 an den Rentner Josef F. eine Zusatzversorgung. Die Rente wurde im Auftrag der Klägerin von der Westdeutschen Landesbank auf ein Konto überwiesen, das F. bei der beklagten Sparkasse eingerichtet hatte. Er starb am 12. September 1959. Hiervon erhielten die Parteien aber erst 1972 Kenntnis. Die Klägerin stellte die Rentenzahlungen zum 1. August 1972 ein. Das von Josef F. eingerichtete Konto hatte seine Witwe im November 1967 auf ihren Namen umschreiben lassen. Sie hatte auch in den Jahren 1965, 1970 und 1972 mit "Elise F." sog. Lebensbescheinigungen unterzeichnet, welche die Klägerin vom Rentenempfänger angefordert hatte.

2

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Westdeutschen Landesbank den Ersatz der seit 1. Dezember 1967 auf dem Konto gutgeschriebenen, an Frau F. ausgezahlten, von ihr aber bisher nicht erstatteten Rentenbeträge in Höhe von 10.237,50 DM. Sie meint, die Beklagte habe nach der Umschreibung des Kontos auf Frau F. die Rentenbeträge nicht mehr gutschreiben dürfen, da in den Überweisungsaufträgen nur Josef F. als Empfänger bezeichnet gewesen sei. Die Beklagte macht demgegenüber unter anderem geltend, daß die Klägerin die von ihr angeforderten Lebensbescheinigungen nicht ordnungsgemäß überprüft und sich auch nicht rechtzeitig bei Frau F. schadlos gehalten habe.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1/4 (2.559,38 DM) des noch offenen Schadens von 10.237,50 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.

4

Mit der - jeweils zugelassenen - Revision und Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch und die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Rechtsmittel sind unbegründet. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Westdeutschen Landesbank in Höhe des zuerkannten Teilbetrages zustehen.

6

1.

Der Westdeutschen Landesbank standen Ansprüche auf Herausgabe dessen zu, was die Beklagte von ihr im Rahmen des zwischen den beiden Kreditinstituten bestehenden Giroverhältnisses zur Ausführung der von der Klägerin erteilten Überweisungsaufträge erhalten hatte. Diese Ansprüche waren entstanden, weil die Überweisungsaufträge nach dem Tode von Josef F. und der Umschreibung seines Kontos auf seine Witwe nicht mehr ausführbar waren und die Beklagte diese Aufträge mit den Gutschriften auf dem Konto von Frau F. nicht rechtswirksam erfüllt hatte. Denn die Gutschriften entsprachen diesen Aufträgen nicht. Die auf den Überweisungsträgern jeweils angegebene Kontonummer stimmte zwar mit derjenigen des Kontos von Frau F. überein. Als Empfänger war aber Josef F. bezeichnet. Fielen in dieser Weise Empfänger und Kontonummer auseinander, hatte sich die Beklagte - jedenfalls nach der damaligen Rechtslage - allein an die Empfängerbezeichnung zu halten (Sen. Urt. v. 31.1.72 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309). Aus den Gutschriften zugunsten von Frau F., für die sie keinen Überweisungsauftrag erhalten hatte, konnte die Beklagte daher keinen verrechenbaren Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB) herleiten. Sie hatte vielmehr die empfangene Deckung gemäß §§ 675, 667 BGB der Westdeutschen Landesbank zu erstatten.

7

Die Ansprüche auf Herausgabe dieser Beträge ergeben sich danach unmittelbar aus dem Gesetz. Für Schadensersatzansprüche ist insoweit kein Raum. Das Berufungsgericht hat daher als Klagegrundlage zu Unrecht den Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation herangezogen. Dazu hat es sich zwar auf das Senatsurteil vom 11. November 1968 (II ZR 228/66, LM BGB § 665 Nr. 5) berufen; die dortigen Ausführungen sind aber wiederholt richtiggestellt worden (Urt. v. 31.1.74 - II ZR 3/72; 18.3.74, II ZR 68/72 u. 11.3.76 - II ZR 116/74, LM BGB § 665 Nr. 8 unter I 1; Nr. 9 unter IV; Nr. 10 unter II 2 a = WM 1974, 274 u. 406; 1976, 904).

8

2.

Jene Ansprüche hat die Westdeutsche Landesbank wirksam an die Klägerin abgetreten; es handelt sich um Zahlungsansprüche. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob zwischen der Westdeutschen Landesbank und der Beklagten ein Kontokorrentverhältnis bestand. Der Anspruch auf Herausgabe der gewährten Deckung war jedenfalls nicht kontokorrentgebunden. Er stand wirtschaftlich der Klägerin zu, und die Privatbanken haben sich ebenso wie die Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 9 Abs. 1 letzter Satz bzw. Nr. 19 Abs. 1 letzter Satz) verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen etwaige Ansprüche gegen Dritte abzutreten. Diese Abtretungsverpflichtungen sind nur erfüllbar, wenn die Kontokorrentverträge dahin auszulegen sind, daß Ansprüche der hier vorliegenden Art nicht Gegenstand des Kontokorrents sein sollen. Dementsprechend hat die Beklagte der Abtretung auch nicht widersprochen. Ebensowenig hat sie eingewandt (und hätte sie einwenden können), die Westdeutsche Landesbank habe mit Rücksicht auf das Giroverhältnis gegen sie nur einen (unabtretbaren) Anspruch auf Gutschrift erworben.

9

3.

Die Herabsetzung des Klageanspruchs, die das Berufungsgericht, wenn auch unter Anwendung des Schadensersatzrechts, nach § 254 BGB für geboten gehalten hat, weil bei der Entstehung des "Schadens" das Verschulden der Klägerin mitgewirkt habe, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch bei dem hier geltend gemachten Anspruch aus §§ 675, 667 BGB gerechtfertigt.

10

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin die rechtsgrundlosen Rentenüberweisungen an Frau F. ohne weiteres vermeiden können. Sie habe aber, so führt das Berufungsgericht aus, von ihren Rentenempfängern nicht jährlich, wie das erforderlich gewesen wäre, sondern nur in großen Abständen (1965, 1970, 1972) "Lebensbescheinigungen" eingeholt. Vor allem habe sie die eingegangenen Erklärungen nicht überprüfen lassen. Dadurch sei es ihr entgangen, daß die von Josef F. verlangten Bescheinigungen nach dessen Tode nur von seiner Witwe (mit "Elise F.") unterzeichnet gewesen und damit das Weiterleben von Josef F. nicht nachgewiesen worden sei. Die Fehlüberweisungen an Frau F. hätten daher auch in einem wesentlichen Mangel im Kontrollsystem der Klägerin eine Ursache.

11

Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht als Grund dafür angesehen, daß sich die Klägerin nicht einseitig auf die bankmäßige Fehlbehandlung der Überweisungsaufträge durch die Beklagte berufen und das Risiko dafür, daß die umstrittenen Beträge von Frau F. bislang nicht hereinzuholen waren, nur der Beklagten allein anlasten kann. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß es sich auf beiden Seiten um die Abwicklung von Massengeschäften gehandelt hat, insoweit auch auf selten der Klägerin ein zuverlässig kontrollierter Geschäftsgang vorausgesetzt werden konnte und sich bei beiden Parteien gerade solche Fehlerquellen ausgewirkt haben, die bekannt sind und denen daher besondere Aufmerksamkeit und organisatorische Vorsorge hätte zukommen sollen. Weder eine Bank noch eine Einrichtung wie die Klägerin kann sich darauf verlassen, daß entstehende Mängel dieser Art im Bereich des anderen aufgedeckt und die daraus entstandenen Nachteile schon dort vermieden werden würden. Es widerspräche daher unter den vorliegenden Umständen Treu und Glauben, wenn die Klägerin trotz der Mängel in ihrem eigenen Kontrollsystem die hieraus entstandenen Nachteile ganz einer in die Abwicklung ihrer Verpflichtungen eingeschalteten Bank anlasten und aus dem Zufall, daß der im eigenen Geschäftsbetrieb entstandene primäre Fehler durch einen weiteren Fehler des Personals der Empfängerbank überlagert wurde, den Nutzen ziehen könnte, von den Folgen der unzureichenden Überwachungsmaßnahmen im eigenen Haus völlig entlastet zu werden. Vielmehr erscheint es angemessen, auch hier den Rechtsgedanken des § 254 BGB zur Geltung zu bringen. Aus Rechtsgründen läßt sich daher im Ergebnis nichts dagegen einwenden, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldenanteile, die zu den Fehlüberweisungen an Frau Flöck geführt haben, hat leiten lassen. Der Umstand, daß nach den Regeln des Überweisungsverkehrs zwischen den Parteien unmittelbar kein Rechtsverhältnis bestand, spielt keine Rolle. Denn die Westdeutsche Landesbank hat mit der Weiterleitung der Überweisungsaufträge an die Beklagte für Rechnung der Klägerin gehandelt; wirtschaftlich gesehen war diese die Auftraggeberin. Bei Schadensersatzansprüchen im Drittinteresse, bei denen die Verhältnisse in dieser Hinsicht ähnlich liegen, wird in ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden des Dritten, für dessen Rechnung der Vertragspartner des Schädigers gehandelt hat, zugunsten des Schädigers berücksichtigt (Urt. v. 25.11.71 - VII ZR 37/70, LM BGB § 254 (Ea) Nr. 11 = WM 1972, 214, 215 f unter II 4). Bei dem Anspruch aus §§ 675, 667 BGB, um den es hier geht, ist das unter den gegebenen Umständen, da der Überweisungsauftrag von der Klägerin ausgegangen und in deren Interesse die Westdeutsche Landesbank tätig geworden ist, ebenso geboten. Die Wertung, welches Gewicht dem beiderseitigen Verschulden beizumessen ist und inwieweit deshalb der von der Landesbank an die Klägerin abgetretene Anspruch zu mindern ist, ist Sache des Tatrichters und der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen; daraus, daß das Berufungsgericht die Abwägung unter dem Schadensersatzgesichtspunkt vorgenommen hat, ist ein Rechtsfehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte, nicht herzuleiten; die maßgeblichen Tatsachen, die abzuwägen waren - die mangelnde Kontrolle der Fortdauer der Rentenberechtigung Josef Flöcks auf der einen und die Nichtbeachtung der Empfängerbezeichnung auf den Überweisungsträgern auf der anderen Seite - sind dieselben.

12

4.

Auch im übrigen greifen die Revisionsrügen der beiden Parteien nicht durch.

13

Auf den von der Revision der Klägerin erhobenen Einwand, diese sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht durch ministerielle Anordnung zu jährlicher Kontrolle des Überlebens der Rentenempfänger angehalten gewesen, die Kontrollpflichten seien vielmehr bewußt gelockert worden, kommt es nicht an. Die Klägerin kann im Rahmen der §§ 242, 254 BGB die Folgen von Einsparungsmaßnahmen, mit denen bewußt ein erhöhtes eigenes Risiko in Kauf genommen wurde, nicht auf die Beklagte abwälzen. Die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe die "Schadensminderungspflicht" der Klägerin und die dazu angetretenen Beweise nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unbegründet. Es mag sein, daß die Klägerin gegen Frau F. einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hat und diesen bei größerem Nachdruck hätte durchsetzen können, zumal Frau F. danach noch ein Hausgrundstück besessen habe. Die Beklagte kann aber der Klägerin nicht als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Unterlassung vorwerfen, was sie selbst ebensogut hätte tun können: Sie hat, da sie ohne entsprechenden Überweisungsauftrag Frau F. Gutschriften erteilt hat, gegen diese zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung einen eigenen Rückzahlungsanspruch, und diesen hätte sie selbst um so leichter durchsetzen können, als Frau F. bei ihrer Zweigstelle D. zunächst noch ein Sparguthaben besaß.

14

Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch; insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 565 a ZPO).

15

Revision und Anschlußrevision sind nach alledem unbegründet und zurückzuweisen.

Stimpel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe