Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1988, Az.: 2 StR 432/88
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Taten zur Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.03.1988
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Student Gerhard S. aus F., geboren am ... 1965 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. August 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 1988
- 1.
im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit Körperverletzung und versuchter Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie des Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung schuldig ist;
- 2.
in den Strafaussprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Bei den Straftaten zum Nachteil der Kinder Michael T. und Michael L. hat die Strafkammer jeweils zwischen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern einerseits und der (gefährlichen) Körperverletzung in Tateinheit mit (versuchter) Nötigung andererseits Tatmehrheit angenommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 2. August 1988 dazu folgendes ausgeführt hat:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen in den Fällen Michael T. (UA S. 32-35) und Michael L. (UA S. 35-37) kann nicht bestehen bleiben. Sämtliche Tatbestände werden durch die ebenfalls verwirklichten Tatbestände der Kindesentziehung (§ 235 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt (vgl. BGH NStZ 1984, 262 und BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - 2 StR 473/87 - zu § 237 StGB). Darauf, daß der Schuldspruch mangels Strafantrag nicht auch auf § 235 StGB gestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluß vom 30. April 1987 - 4 StR 190/87 -)."
Die abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse führt zur Aufhebung der für gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und für Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verhängten Einzelstrafen. Trotz dieser Teilaufhebung kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Gesamtstrafe ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen niedriger bemessen worden wäre.
Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer