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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1987, Az.: 4 StR 190/87

Notwendigkeit der Änderung des Schuldspruchs bei Änderung der Konkurrenzlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1987
Aktenzeichen
4 StR 190/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 02.12.1986

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Peter S. aus D., geboren am ... 1962 in N., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. April 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Dezember 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird; die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr festgesetzten Einzelstrafe.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat aber übersehen, daß die Tat, derentwegen der Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt worden ist, mit der Trunkenheitsfahrt, die zu der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr geführt hat, tateinheitlich verbunden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt, daß der Angeklagte eine Frau - das spätere Opfer - durch List entführt und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage ausgenutzt hat, um sie zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen. Er hat deshalb den Tatbestand des § 237 StGB erfüllt. Diese Tat steht einerseits mit dem Vergehen gegen § 316 Abs. 2 StGB und andererseits mit dem Verbrechen gegen die §§ 177, 178 StGB in Tateinheit und verbindet deshalb beide Verstöße zu einer Tat im Rechtssinne. Darauf, daß der Schuldspruch mangels Strafantrags nicht auch auf § 237 StGB gestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH NStZ 1984, 135).

2

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die dargelegte rechtliche Bewertung hingewiesen worden wäre. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verhängten Geldstrafe. Der Wegfall dieser Einzelstrafe hat nicht die Aufhebung der vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge. Denn die Änderung des Schuldspruchs berührt das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht. Es ist deshalb auszuschließen, daß die Strafkammer eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, wenn sie die Taten so, wie vom Senat ausgeführt, rechtlich bewertet hätte.

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