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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1977, Az.: III ZR 118/75

Schadensersatz wegen Infektion von Rindern; Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses; Deckung von Rindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1977
Aktenzeichen
III ZR 118/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.05.1975
LG Rottweil

Fundstellen

  • MDR 1978, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 29, 920 - 923

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung einer Gemeinde als Trägerin einer Bullenhaltung gegenüber Landwirten, deren Rinder sich mit der Deckseuche infiziert haben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die beklagte Gemeinde betrieb eine Bullen-(Farren-)haltung. Sie hatte dafür eine Deckgebühren- und Deckumlagesatzung vom 18. Januar 1968 und eine Farrenstallordnung vom 25. Juli 1951 erlassen. Die Satzung bestimmte u.a.

"§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt

1.
für die Benutzung der Einrichtungen der Vatertierhaltung Benutzungsgebühren (Deckgebühren) und

2.
zur Deckung der darüber hinaus noch verbleibenden Kosten der Bullenhaltung für jedes Jahr eine Umlage (Deckumlage).

§ 2
Abgabepflichtige

Zur Zahlung der Gebühren und der Umlage sind die Halter weiblicher Tiere verpflichtet."

2

Die Zuchttiere wurden auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Landesarbeitsgemeinschaft für Tiergesundheitsdienste und dem Tierarzt Dr. C. von diesem tierärztlich überwacht.

3

Am 26. Februar 1969 wurde mittels einer Spülprobe festgestellt, daß die von der Beklagten gehaltenen Bullen von der Deckseuche (Trichomonadenseuche), einer übertragbaren Geschlechtskrankheit, befallen waren. Mehrere in der Bullenhaltung der Beklagten gedeckte Rinder des Klägers und anderer Landwirte steckten sich mit der Deckseuche an. Die Rinder litten infolgedessen an Fruchtbarkeitsstörungen oder verkalbten und mußten zum Teil notgeschlachtet werden. Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der erwähnten Landwirte die Beklagte auf Ersatz der durch die Infektion der Rinder entstandenen Schäden in Anspruch.

4

Er hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 5.993 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

7

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

9

Die Beklagte hafte dem Kläger wegen der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses auf Schadensersatz.

10

Bei der Bullenhaltung handele es sich um eine den Gemeinden gesetzlich übertragene Aufgabe. Nach § 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) i.d.F. vom 23. Juni 1953 (BGBl. I S. 445) i.V.m. § 20 der Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 9. September 1955 (GBl. S. 196) sei die Beschaffung und Unterhaltung der für Zuchtzwecke erforderlichen Bullen und der dazugehörigen Einrichtungen grundsätzlich Sache der Gemeinde. Dieser stehe es allerdings frei, ihre Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit privatrechtlichen Mitteln zu erfüllen. Hier sei das Benutzungsverhältnis indes öffentlich-rechtlich ausgestaltet gewesen, wie sich aus der Deckgebühren- und Deckumlagensatzung vom 18. Januar 1968 ergebe. Diese Satzung, die auf die §§ 2 und 9 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes vom 18. Februar 1964 (GBl. S. 71) und § 1 der Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Erhebung einer Umlage zur Deckung der Kosten für die Vatertierhaltung vom 15. September 1966 (GBl. S. 206) gestützt sei, sehe für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Bullenhaltung die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren vor und unterwerfe darüber hinaus alle Halter weiblicher Tiere einem Beitragszwang, den es nur auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geben könne.

11

Zwischen der Beklagten und den Benutzern der Einrichtungen der Bullenhaltung bestehe daher eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Diese begründe vertragsähnliche Sorgfaltspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche entsprechend den §§ 276, 278 BGB auslöse. Die Hilfspersonen der Beklagten hätten unstreitig seit Ende Januar 1969 Anzeichen für das Auftreten der Deckseuche schuldhaft nicht beachtet und den infizierten Bullen weiter weibliche Tiere zum Decken zugeführt, die dadurch ebenfalls angesteckt worden seien. Hierdurch seien dem Kläger und seinen Zedenten als den Haltern der von der Deckseuche befallenen Kühe die geltend gemachten Schäden entstanden.

12

II.

Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Benutzern der Bullenhaltung öffentlich-rechtlich geregelt waren. Sie bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf dieses Rechtsverhältnis die allgemeinen Rechtsgedanken Anwendung fänden, die dem im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Vertragsschuldrecht zugrunde lägen. Die Rechtsbeziehungen der Parteien seien vielmehr, so meint die Revision weiter, allein nach den Regeln über die Amtspflichtverletzung zu beurteilen. Dem Kläger stehe jedoch eine anderweite Ersatzmöglichkeit, nämlich Schadensersatzansprüche gegen Dr. C., zu Gebote. Zudem seien etwaige Amtshaftungsansprüche verjährt.

13

Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

14

1.

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Betrieb des von der Beklagten errichteten und unterhaltenen Bullenstalls eine Betätigung schlichthoheitlicher Verwaltung auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge darstellt. Mit der Vatertierhaltung erfüllt die Beklagte eine Aufgabe, die ihr im Interesse der Förderung der Tierzucht gesetzlich zugewiesen ist (§ 7 TierzuchtG, § 20 VO zur Durchführung des TierzuchtG). Bei der Bullenhaltung handelt es sich um eine dem wirtschaftlichen Wohl der Gemeindeeinwohner dienende öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 der GemeindeO für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 - GBl. S. 129 - (Kunze/Schmid/Rehm GemeindeO für Baden-Württemberg 3. Aufl. § 10 Anm. II 2; Seeger/Wunsch/Burkhardt Gemeinderecht in Baden-Württemberg, 1975, S. 86). Die Beklagte betreibt diese Einrichtung in der Form einer sog. unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

15

2.

Die Beklagte konnte grundsätzlich - jedenfalls soweit sie keinen Anschluß- oder Benutzungszwang vorschrieb - frei wählen, ob sie die Benutzung ihrer anstaltlich organisierten öffentlichen Einrichtungen der Leistungsverwaltung, und zwar auch der Vatertierhaltung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltete (Senatsurteile in NJW 1977, 197 m. Anm. Palder S. 954 = WM 1977, 294 und vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - zur Veröffentlichung bestimmt; Wolff/Bachof VerwR II 4. Aufl. 1976 § 99 V a 1, 2; Salzwedel in Erichsen/Martens Allg. VerwR 2. Aufl. 1977, S. 315 f; Kunze/Schmid/Rehm a.a.O. § 10 Anm. II 3 b; Seeger/Wunsch/Burkhardt a.a.O. S. 44, 87; vgl. ferner Frotscher, Die Ausgestaltung kommunaler Nutzungsverhältnisse bei Anschluß- und Benutzungszwang, Schriften zum deutschen Kommunalrecht Bd. 4 1974 S. 1, 6 ff m. zahlr. Nachw.). Das Berufungsgericht hat gewichtige Gründe dafür angeführt, daß die Beklagte hier das Leistungsverhältnis zu den Benutzern der Vatertierhaltung öffentlich-rechtlich geordnet hatte. Hierfür spricht insbesondere, daß die Beklagte Benutzungsgebühren und eine jährlich von allen Haltern weiblicher Tiere zu entrichtende Deckumlage erhob (vgl. Salzwedel a.a.O. S. 318 f; Wolff/Bachof a.a.O. § 99 V a 3; Ossenbühl Staatshaftungsrecht 1976, S. 29 f; Kunze/Schmid/Rehm a.a.O. § 10 Anm. II 3 b; Seeger/Wunsch/Burkhardt a.a.O. S. 90 f).

16

Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob sich die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem Kläger und seinen Zedenten auf der Ebene des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts bewegten. Denn hieraus ergeben sich für die Haftungsfolgen und vor allem für die Verjährungsregelung keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Entweder finden die zivilrechtlichen Regeln über die Leistungsstörungen unmittelbare Anwendung oder die darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätze greifen Platz. Schadensersatzansprüche aus einem Benutzungsverhältnis, wie es hier zu beurteilen ist, verjähren - unabhängig davon, ob man eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung annimmt - grundsätzlich in dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB); das hat der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 13. Oktober 1977 (III ZR 122/75) ausgesprochen.

17

3.

Wenn man das anstaltliche Nutzungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Tierhaltern, welche die Einrichtungen der Vatertierhaltung in Anspruch nehmen, als öffentlich-rechtlich qualifizieren wollte, wäre es entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich nach Amtshaftungsregeln zu beurteilen. Ein derartiges Benutzungs- oder Leistungsverhältnis stellt ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis dar. Die Beklagte stand, was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird, zu dem Kläger und den Zedenten als Benutzern der öffentlichen Einrichtung in besonders engen Beziehungen; diese waren weitgehend dem Rechtsverhältnis zwischen einem eine Bullenhaltung betreibenden Unternehmer des bürgerlichen Rechts und seinen Kunden angeglichen (vgl. BGHZ 54, 299, 303). Die Sonderverbindung wies, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, typisch schuldrechtliche Merkmale auf. Das folgt auch aus der von der Beklagten aufgestellten Farrenstallordnung, in der die Pflichten der Benutzer und der Beklagten konkretisiert sind.

18

Eine solche Sonderverbindung ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen zu begründen, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 276, 278 BGB ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben (BGHZ 61, 7, 11; 59, 303, 305; 54, 299, 303; BGH NJW 1974, 1816; Senatsurteile in NJW 1977, 197 = WM 1977, 294, vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 13. Oktober 1977 a.a.O.; Rüfner in Erichsen/Martens Allg. VerwR 2. Aufl. S. 418 f; Ossenbühl a.a.O. S. 222 ff, 226 ff; Wolff/Bachof a.a.O. § 99 IV d 2 d; Bender StaatshaftungsR 2. Aufl. 1974 Rdn. 185, 194, 198 ff; vgl. ferner Salzwedel a.a.O. S. 329).

19

4.

Eine Haftung der Beklagten aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis träte, wenn es öffentlich-rechtlicher Natur wäre, neben eine etwaige Haftung aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 61, 7, 14; 63, 167, 172; 21, 214, 220; BGH LM § 14 GVG Nr. 89; BGH NJW 1974, 1816; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75). Schon deshalb unterläge eine Haftung aus der öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung nicht den Einschränkungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ 63, 167, 171 ff; Senatsurteil NJW 1977, 197 = WM 1977, 294; Ossenbühl a.a.O. S. 233; vgl. auch Baur, Urteilsanmerkung in JZ 1971, 96).

20

5.

Für derartige Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen ist, wie der Bundesgerichtshof unter der Geltung der früheren Fassung des § 40 Abs. 2 VwGO ausgesprochen hat, der ordentliche Rechtsweg gegeben (BGHZ 59, 303, 305; BGH LM § 13 GVG Nr. 89; Senatsurteile LM Allg. VerwR [öffentlich-rechtliche Verpflichtungen] Nr. 10 und NJW 1977, 197). Daran hat die seit dem 1. Januar 1977 geltende Neufassung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nichts geändert. Auch hiernach gehören Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen die öffentliche Hand aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, vor die ordentlichen Gerichte (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 und vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75; a.A. Meyer/Borgs, VerwaltungsverfahrensG 1976, § 97 Rdn. 12; Kopp VwGO 3. Aufl. 1977 § 40 Rdn. 11). Hier ist nichts dafür vorgetragen, daß ein zwischen den Parteien etwa bestehendes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis im Wege der Einigung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden wäre. Auf dem Gebiet der Leistungs- und Vorsorgeverwaltung werden öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse meist durch Verwaltungsakt, nämlich die (einseitige) Zulassung zur Benutzung der Einrichtung begründet (Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 a.a.O.; Bender a.a.O. Rdn. 194; Bullinger, Vertrag und Verwaltungsakt, 1962, S. 55 f; V. Götz JuS 1970, 1, 3 unter II 1 b; ders. JuS 1971, 349, 350 rechte Spalte unten).

21

6.

Mit rechtsbedenkenfreier Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, daß hier die - weitgehend unstreitigen - Voraussetzungen einer positiven Forderungsverletzung vorliegen. Diese war, wie ebenfalls unstreitig ist, für die Schäden ursächlich, deren Ersatz mit der Klage begehrt wird.

Nüßgens
Krohn
Peetz
Lohmann
Boujong