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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2020, Az.: 1 StR 1/20

Festsetzen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.2020
Aktenzeichen
1 StR 1/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 30035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:290620B1STR1.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 14.08.2019 - AZ: 9 Js 878/17 1 KLs

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 29.06.2020 - AZ: 1 StR 602/18

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2020 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im (ersten) Revisionsverfahren (1 StR 602/18) zur Verteidigung des Angeklagten A. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 5.573 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten A. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.573 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im (ersten) Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Im (zweiten) Revisionsverfahren war die (nun rechtskräftige) Einziehungsanordnung nicht mehr Verfahrensgegenstand.

2

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).

Raum
Bellay
Fischer
Bär
Hohoff