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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1987, Az.: II ZR 177/87

Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank für durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Verzögerungen beim Scheckinkasso; Ausschluss einer Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Pflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG); Zumutbarkeit einer Abkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank für Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank im Zusammenhang mit Aufträgen im Giroverkehr; Mitverschulden durch die unbesehene Eingabe in den vereinfachten Scheckeinzug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1987
Aktenzeichen
II ZR 177/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 16.04.1987
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1988, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 559-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 360-363

Prozessführer

L. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Josef S. und Franz D., C. str. ..., H. 1.

Prozessgegner

Deutsche Bundesbank,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder der L. bank H., Dr. W. N. und G. J., O.-Str. ..., H. 11.

Sonstige Beteiligte

B. W. & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Ove F., Albert J., Joachim K., Graf S., T. ..., H. 11.

Amtlicher Leitsatz

Der Haftungsausschluß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank für durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Verzögerungen beim Scheckinkasso im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugsverfahren ist unwirksam, weil es sich bei der Pflicht, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Weg der bezogenen Bank vorzulegen, um eine wesentliche Pflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG handelt. Die Haftung für die Verletzung einer solchen Pflicht kann auch im Handelsverkehr nicht ausgeschlossen werden.

Die Abkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank für Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank, die im Zusammenhang mit Aufträgen im Giroverkehr stehen, auf 2 Jahre, beeinträchtigt den Kunden nicht unzumutbar und ist deshalb zulässig.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Hesselberger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. April 1987 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Revisionsverfahrens. Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin 5/6 und die Beklagte 1/6.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, ist Inhaberin eines von der Stadtsparkasse L. am 9. November 1982 ausgestellten Inhaberverrechnungsschecks über 120.000 DM, der auf die L. bank in Nordrhein-Westfalen, Zweigstelle L. der verklagten Deutschen Bundesbank gezogen ist und von dieser mit einem Bestätigungsvermerk versehen worden ist, wonach die Beklagte sich zu seiner Einlösung bis einschließlich 18. November 1982 verpflichtet.

2

Dem Erwerb des Schecks durch die Klägerin liegt folgendes zugrunde: Die S. GmbH verkaufte im November 1982 an die Firma K. einen größeren Posten Video-Cassetten. Die Firma K. konnte den Kaufpreis nicht aufbringen, hatte aber einen Abnehmer. Die S. GmbH und die Firma K. einigten sich darauf, daß die Klägerin den Transport zum Endabnehmer ausführen und die Ware gegen Aushändigung eines bestätigten Bundesbankschecks über den zwischen der Firma K. und dem Abnehmer ausgehandelten Kaufpreis ausliefern sollte. Die Klägerin sollte sodann den Scheck einziehen und der S. GmbH den mit der Firma K. vereinbarten Kaufpreis und dieser den Gewinn auszahlen.

3

Die Klägerin hat den Scheck am 15. November 1982 erhalten und ihn am selben Tage ihrer Hausbank, dem Bankhaus W. & Co. in H. (Streithelferin der Klägerin) "zum Einzug und Gutschrift E.v." eingereicht. Diese hat ihn zusammen mit zwei gewöhnlichen Schecks am 16. November 1982 der Landeszentralbank mit einem Formular der Beklagten vorgelegt, das für den Scheckeinzug im "vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute" bestimmt war. Die Landeszentralbank H. schickte den bestätigten Scheck am 16. November 1982 zusammen mit drei gewöhnlichen, ebenfalls für die Zweigstelle L. bestimmten Schecks infolge eines Sortierversehens an die Zweigstelle S. der Beklagten, wo sie am 18. November 1982 (der 17. November war ein Feiertag) eintrafen. Die Zweigstelle S. bemerkte den Irrtum und leitete die Schecks noch am selben Tage mit der Post an die Zweigstelle L. weiter, wo sie am 19. November ankamen. Die Zweigstelle L. hat den Scheck der Klägerin nicht eingelöst, weil ihr ein Schreiben der Scheckausstellerin, der Stadtsparkasse L., vom 16. November 1982 vorlag, in welchem um Sperrung des Schecks gebeten wurde. Der Scheck wird auch künftig nicht eingelöst werden. Die S. GmbH und die Firma K. machen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend.

4

Die Klägerin hat mit der Klage in erster Linie die Einlösung des Schecks aufgrund des Bestätigungsvermerks und hilfsweise die Schecksumme als Schadensersatz für die verspätete Scheckvorlegung begehrt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte den Scheck aufgrund des Bestätigungsvermerks einlösen müsse.

6

Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. September 1985 (BGHZ 96, 9[BGH 23.09.1985 - II ZR 172/84]) das Berufungsurteil aufgehoben, weil die Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung des Schecks wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage erloschen sei. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin verurteilt, 24.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Die weitergehende Zahlungsklage und eine erst im zweiten Berufungsrechtszug erhobene Feststellungsklage nebst Hilfsanträgen hat es abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter; die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.

7

Die Parteien streiten jetzt nur noch über die Haftung der Beklagten für den durch die Fehlleitung des Schecks und die darauf beruhende verspätete Vorlage bei der Zweigstelle L. entstandenen Schaden der Klägerin. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung für die Fehlleitung des Schecks freigezeichnet.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Parteien sind unbegründet.

9

I.

Die Beklagte haftet, wenn man von dem Mitverschulden der Klägerin zunächst absieht, für den durch die Nichteinlösung des bestätigten Bundesbankschecks entstandenen Schaden der Klägerin.

10

1.

a)

Wie der Senat im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, ist die Inkassobank beim Scheckinkasso verpflichtet, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Weg der bezogenen Bank vorzulegen. Dies gilt auch für die Beklagte, wenn sie von Kreditinstituten in das Scheckinkasso eingeschaltet wird. Das vereinfachte Scheck- und Lastschrifteinzugsverfahren der Beklagten dient dem Zweck, das Inkasso von Einzugspapieren zu erleichtern und zu beschleunigen. Für eine schuldhaft verzögerte Weiterleitung und den daraus entstehenden Schaden haftet die Beklagte gegenüber dem sie beauftragenden Kreditinstitut aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Für eine solche Pflichtverletzung haftet sie aber auch dem Scheckeinreicher unmittelbar. Die Inkassobank zieht zwar den ihr eingereichten Scheck im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einreichers bei dem bezogenen Kreditinstitut ein. Sie gibt deshalb im eigenen Namen den Auftrag an die Beklagte weiter, den Scheck dem bezogenen Institut zuzuleiten. Dies schließt aber einen Schadensersatzanspruch des Einreichers gegen die Beklagte nicht aus. Insoweit ist das zwischen der Inkassobank und der Beklagten bestehende Auftragsverhältnis ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (BGHZ 96, 9[BGH 23.09.1985 - II ZR 172/84]).

11

b)

Die Verpflichtung, den Scheck so schnell wie möglich der bezogenen Zweigstelle L. vorzulegen, hat die Beklagte verletzt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt:

12

Der Scheck wurde am 16. November 1982 am Scheckannahmeschalter der Landes Zentralbank H. bis zum Annahmeschluß (12.00 Uhr) im beleggebundenen vereinfachten Scheck- und Lastschriftverfahren eingereicht. Vom Scheckannahmeposten wurde er in einer ersten Sortierung dem konventiellen Scheckbearbeitungsverfahren zugeordnet, in das alle Einzugspapiere ab 100.000 DM gelangen. Im Anschluß daran wurde der Scheck an die Bedienerin der IBM-Scheckabrechnungsmaschine weitergeleitet. Mit dieser Maschine werden die Schecks unter Eingabe des Scheckbetrages und der Ortsnummer (die ersten drei Ziffern der Bankleitzahl) der zuständigen Einzugszweigstelle einzelnen Fächern zugeordnet. Größere Zweigstellen haben ein Fach für sich. Für die anderen werden die Schecks in Sammelfächer einsortiert. Auf diese Weise gelangte der Scheck der Klägerin in das Sammelfach für Kreditinstitute, deren Ortsnummer mit der Ziffer 4 beginnt. Nach dieser Verteilung werden die Schecks dem Fach entnommen und nunmehr den zuständigen Zweiganstalten zugeteilt. Dies geschieht in der Weise, daß die Schecks auf einem Tisch sogenannten Scheckfernbelastern der zuständigen Zweiganstalten zugeordnet werden. Die Scheckfernbelaster sind Vordrucke, mit denen die Einzugspapiere an andere Zweigstellen versandt werden und die dort als Unterlage für die Verrechnung der Zweiganstalten untereinander dienen. Im vorliegenden Falle wurden versehentlich die für die Zweigstelle L. (Ortsnummer ...) bestimmten Schecks dem für die Zweigstelle S. (Ortsnummer ...) bestimmten Scheckfernbelaster zugeordnet. Beide Scheckfernbelaster folgen unmittelbar aufeinander, weil es eine Zweigstelle mit der Ortsnummer ... nicht gibt. Wegen dieses Zuteilungsfehlers wurden am 16. November 1982 sämtliche für die Zweigstelle L. bestimmten Schecks mit dem für die Zweigstelle S. vorgesehen Scheckfernbelaster mit der Post dorthin versandt, ohne daß das Versehen bei der Kontrolle durch eine weitere Kraft bemerkt worden ist. Die auf den Sortierfehler zurückgehende Versendung des Schecks nach S. anstatt nach L. hatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - zur Folge, daß der Scheck einen Tag später als bei fehlerfreier Ausführung des Auftrags bei der Zweigstelle L. der Beklagten einging. Ohne den Fehler wäre er also rechtzeitig, d.h. noch vor Ablauf der Einlösungsverpflichtung der Beklagten bei der Zweigstelle L. eingegangen und hätte eingelöst werden müssen.

13

c)

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagten aus ihrem Fehlverhalten nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß gegen die Beklagte aus der Beschäftigung von angelernten Hilfskräften bei der Sortierung der Schecks nicht der Vorwurf eines Organisationsverschuldens gemacht werden kann. Wie der Senat im ersten Revisionsurteil dargelegt hat, ist die Beklagte beim vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug im wesentlichen verpflichtet, die ihr eingereichten Einzugspapiere zu sortieren, zu verteilen und weiterzuleiten. Da es sich dabei weitgehend um mechanische Tätigkeiten handelt, ist der Einsatz angelernter Hilfskräfte sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daß die Verwechslung der Ortsnummern ... und ... erfahrungsgemäß auch Fachkräften unterlaufen könne. Wenn das Berufungsgericht den Sortierfehler selbst als leicht fahrlässige Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt bewertet, läßt diese, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Wertung keinen Rechtsfehler erkennen.

14

Das Berufungsgericht sieht darin, daß die Zweigstelle Soest die fehlgeleiteten Einzugspapiere mit der Post versandt hat und nicht durch einen Boten in das etwa 20 km entfernte L. bringen ließ, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten. Zu einer Versendung durch Boten habe keine Veranlassung bestanden, weil die Bediensteten in S. - so ist das Urteil aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen - nicht bemerkt haben, daß die Einlösungsfrist des Schecks am 18. November 1982 abläuft und dies auch nicht bemerken mußten. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Die Bediensteten der Beklagten in S. waren, nachdem sie die unrichtige Versendung bemerkt hatten, nicht verpflichtet, die Schecks daraufhin zu prüfen, ob die Vorlagefrist abzulaufen droht. Mit Rücksicht auf die in Nr. III 11 Abs. 2 AGB Bbk enthaltene Regelung, daß Schecks, für die wegen drohenden Ablaufs der Vorlegungsfristen eine Sonderbehandlung gewünscht wird, als Auftragspapiere (Abschn. VII AGB Bbk) eingereicht werden können, brauchen die Bediensteten der Beklagten nicht damit zu rechnen, daß sich im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug Schecks befinden, bei denen wegen der Verzögerung der Beförderung um einen Tag die Vorlegungsfrist abläuft. Die Zweigstelle in S. hat daher korrekt gehandelt, als sie die Schecks mit der nächsten Post nach Lippstadt weitersandte.

15

d)

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die Fehlleitung und Nichteinlösung des Schecks bislang ein Schaden von 120.000 DM entstanden. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

16

Damit sind die Voraussetzungen für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen einer leicht fahrlässig begangenen positiven Vertragsverletzung des Inkassoauftrags grundsätzlich gegeben.

17

2.

Nach Ansicht der Revision der Beklagten hat sich diese durch die nachstehend wiedergegebenen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr, um den es sich hier handelt, von der Haftung für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungen beim Scheckinkasso freigezeichnet:

18

Nr. III 6 Abs. 1:

"Legt die Bank Schecks der bezogenen Stelle des Kreditinstituts und Lastschriften der Zahlstelle unmittelbar vor, so haftet sie, falls Schecks nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder bei Schecks und Lastschriften die Zahlungsverweigerung nicht ordnungsgemäß festgestellt wird, entsprechend Abschnitt I Nr. 13."

19

Nr. I 13:

"Entsteht einem Auftraggeber ein Schaden dadurch, daß die Bank einen Zahlungs- oder Einziehungsauftrag verzögert oder sonstwie nicht ordnungsgemäß ausführt oder die Ausführung unterläßt, so haftet sie gegenüber Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen nur bei grobem Verschulden. Die Haftung beschränkt sich auf den unmittelbaren Schaden in Höhe des Betrages des jeweiligen Auftrages und den Zinsausfall. Die Bank haftet jedoch nur in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Gegenüber sonstigen Auftraggebern haftet die Bank bei grobem Verschulden unbeschränkt, bei leichtem Verschulden entsprechend Satz 2 und 3."

20

Wäre die Freizeichnung wirksam, müßte sie sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Da sich bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Rechte des Dritten aus dem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geschlossenen Vertrag herleiten, können sie grundsätzlich nicht weitergehen als die Rechte des Gläubigers als dem Vertragspartner des Schädigers (BGHZ 56, 269, 272[BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69] m.w.N.).

21

a)

Das Berufungsgericht hält die Freizeichnung aufgrund der Klausel Nr. I 13 für unwirksam. Der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit sei auch im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht zulässig, sofern es um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gehe. Da die erwähnte Klausel nicht zwischen der Verletzung vertragswesentlicher und anderer Pflichten unterscheide, sondern die Haftung für alle Pflichtverletzungen auf Fälle groben Verschuldens beschränke, sei sie insgesamt unwirksam. Sie könne auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Ob dies der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, ist zweifelhaft. Es ist allgemein anerkannt, daß bei inhaltlich voneinander unterscheidbaren, einen einheitlichen Sachkomplex betreffenden AGB-Regelungen sich die Unwirksamkeit auf die unangemessenen Regelungsteile beschränkt, wenn sie inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind (vgl. Ulmer/H. Schmidt in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl. § 6 Rdnr. 17 m.w.N.). In Satz 1 der Nr. I 13 AGB Bbk sind mehrere Sachverhaltsvarianten zusammengefaßt: Die Verzögerung, die sonstwie nicht ordnungsgemäße Ausführung und die Unterlassung der Ausführung des Auftrags, die sich ohne weiteres trennen lassen. Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden, da die Freizeichnung auch dann unwirksam ist, wenn man der Ansicht des Berufungsgerichts nicht folgt.

22

b)

Der Haftungsausschluß für durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Verzögerungen der Auftragsausführung im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Beklagten ist deshalb unwirksam, weil es sich bei der Pflicht, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Wege der bezogenen Bank vorzulegen (BGHZ 96, 9, 16) [BGH 23.09.1985 - II ZR 172/84] um eine wesentliche, sich aus der Natur des hier zwischen den Beteiligten bestehenden Auftragsverhältnisses ergebende Pflicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG handelt. Die Haftung für die Verletzung einer solchen Pflicht kann auch im Handelsverkehr formularmäßig nicht ausgeschlossen werden (BGHZ 89, 363, 366, 367 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82];  93, 48 [BGH 26.11.1984 - VIII ZR 214/83];  BGH, Urt. v. 28.6.1984 - VII ZR 38/83, WM 1984, 1223, 1227).

23

Der Senat hat im ersten Revisionsurteil dargelegt, daß die Beklagte das Verfahren des "vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugs für Kreditinstitute" in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland zu sorgen (§§ 3, 19 Nr. 6 BBankG), dem Rechtsverkehr (kostenlos) zur Verfügung stellt. Es ist geschaffen worden, um im Interesse der Wirtschaft die Laufzeiten zu verkürzen und die Zahlungsfunktion des Schecks zu erhalten und zu verbessern. Schon aus dieser Zwecksetzung ergibt sich für die Beklagte die Notwendigkeit, das Scheckinkasso auf dem schnellsten Wege zu erledigen. Dies folgt aber auch aus der Natur des Scheckverkehrs. Die kurze Vorlegungsfrist des Art. 29 ScheckG von acht Tagen verlangt ebenfalls eine schnelle und zügige Abwicklung des Scheckverkehrs, um die Präjudizierung der Schecks durch rechtzeitige Vorlage zu vermeiden. Der Rechtsverkehr, insbesondere aber der Handelsverkehr, vertraut darauf, daß die Schecks, welche im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Beklagten eingezogen werden, in der Regel innerhalb der Vorlagefrist der bezogenen Bank vorgelegt werden. Verzögerungen durch Fehlleitungen können im Scheckverkehr schnell zu erheblichen Schäden führen. Den Teilnehmern am vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug kann nicht zugemutet werden, das Risiko für von der Beklagten schuldhaft verursachte Fehlleitungen in vollem Umfange allein zu tragen, wie dies die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei leichter Fahrlässigkeit im kaufmännischen Verkehr vorsehen. Da die Wirtschaft auf das Scheckinkassoverfahren der Beklagten angewiesen ist, würde es eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung bedeuten, wenn sich die Beklagte von der Haftung für diese Schäden in vollem Umfange freizeichnen könnte. Der Umstand, daß die Beklagte das Scheckinkasso kostenlos durchführt, ändert daran nichts. Wenn die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung darauf hinweist, daß in Nr. III 11 AGB Bbk für Schecks, bei denen der Ablauf der Vorlagefrist droht, eine Sonderbehandlung vorgesehen sei und deshalb der Einreicher selbst das Risiko einer verspäteten Vorlage weitgehend beherrschen könne, so ändert auch dies nichts an der Unwirksamkeit des Ausschlusses der Haftung der Beklagten. Von dieser Regelung wird nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Scheckverkehrs erfaßt, während die Masse der Schecks im vereinfachten Scheck- und Lastschriftverfahren eingezogen wird. Gerade hier droht aber die Gefahr verspäteter Vorlage, wenn die Schecks fehlgeleitet werden. Überdies schließt Nr. III 7 AGB BbK auch die Haftung für die verspätete Vorlage des Schecks im Falle der Nr. III 11 AGB BbK aus. In dieser Vorschrift wird nicht unterschieden zwischen Schecks, die über den vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug vorgelegt werden und solchen, die gemäß Nr. III 11 behandelt werden.

24

II.

Obwohl die Haftung der Beklagten für den der Klägerin durch Fehlleitung des Schecks entstandenen Schaden nicht ausgeschlossen ist, braucht sie dafür nicht in vollem Umfange einzustehen.

25

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin wegen mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 BGB den größten Teil des Schadens selbst zu tragen. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten mit der Einreichung des Schecks in den vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug die erste und besonders schwerwiegende Ursache für den Schaden gesetzt. Da die Klägerin bei der Beklagten selbst ein Girokonto unterhalte, wäre es das sicherste gewesen, den Scheck unmittelbar bei der Landes Zentralbank H. zur unbedingten Gutschrift, wozu diese verpflichtet gewesen wäre, einzureichen. Aber auch die Streithelferin hätte den Scheck nicht unbesehen in den vereinfachten Scheckeinzug geben dürfen. Als Bank seien ihr die damit verbundenen Risiken bekannt. Deshalb hätte sie im Interesse der Klägerin den bestätigten Bundesbankscheck ebenfalls unmittelbar bei der Beklagten zur unbedingten Gutschrift einreichen müssen. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge und des Verschuldens aller Beteiligten lasse eine Schadensteilung im Verhältnis 4: 1 zugunsten der Beklagten als geboten erscheinen. Dies greift die Revision der Klägerin ohne Erfolg an.

26

Die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und ob dabei rechtsirrtümliche Erwägungen vom Tatrichter angestellt worden sind (BGHZ 51, 275, 279). Die Revision der Klägerin hat jedoch solche Fehler nicht aufzuzeigen vermocht.

27

III.

Die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte auch zum Ersatze künftigen Schadens verpflichtet sei, hat das Berufungsgericht wegen Verjährung für unbegründet gehalten.

28

Nach Nr. II 37 AGB Bbk verjähren alle Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Beklagte, die im Zusammenhang mit Aufträgen im Giroverkehr stehen, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Auftrag der Bank zugegangen ist. Die Klägerin hat die Feststellungsklage erst während des zweiten Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 26. Februar 1986 erhoben. Da der Auftrag zum Scheckinkasso der Beklagten im November 1982 erteilt worden ist, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin, soweit er nicht rechtshängig war, am 31. Dezember 1984 verjährt. Dies setzt allerdings voraus, daß die Abkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die im Regelfalle gemäß § 195 BGB dreißig Jahre beträgt, auf zwei Jahre, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält.

29

Gemäß § 225 BGB ist die Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist eine Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG). Unangemessen wäre die Abkürzung, wenn sie die Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche weitgehend verhindern würde (vgl. das Sen. Urt. BGHZ 64, 238, 243). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß sich innerhalb von zwei Jahren in aller Regel feststellen läßt, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag Ansprüche gegen die Bank hat, so daß die Abkürzung der Verjährungsfrist den Kunden nicht unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt.

30

Unbegründet ist auch das Bedenken der Revision der Klägerin, die Klausel Nr. II 37 AGB Bbk beziehe sich möglicherweise nicht nur auf vertragliche, sondern auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, bei denen die Abkürzung der Verjährungsfrist nicht zulässig sei. Für die Annahme, daß die Beklagte mit dieser Klausel auch die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung abkürzen will, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus Wortlaut und systematischer Stellung der Vorschrift im Abschnitt "Giroverkehr" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich, daß sie sich nur auf vertragliche Ansprüche bezieht. Hätte die Beklagte damit auch die Verjährungsfrist des § 852 BGB abkürzen wollen - ob dies zulässig ist, kann hier offenbleiben - hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243 und Urt. v. 7.2.1979 - VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, jeweils zur Freizeichnung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung).

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes
Dr. Hesselberger