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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1992, Az.: 4 StR 202/92

Pflichtverteidiger; Weigerung; Untätigkeit des Verteidigers; Verpflichtung zur Verteidigung; Anwaltspflicht; Ausbleiben des Verteieigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
4 StR 202/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1993, 171 (Kurzinformation)
  • NJW 1993, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 358-359

Amtlicher Leitsatz

Bleibt ein in der Hauptverhandlung anwesender Pflichtverteidiger untätig, obwohl seine Tätigkeit geboten und er zur Verteidigung des Angeklagten verpflichtet wäre, so liegt hierin eine Weigerung i. S. von § 145 I 1 StPO.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet sowie Betäubungsmittel und mehrere Gegenstände eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

3

Der Beschwerdeführer macht geltend, spätestens am letzten Tag der insgesamt dreitägigen Hauptverhandlung sei er nicht mehr verteidigt gewesen: Der bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt B, habe dem Gericht gegenüber erklärt, er sehe sich wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zu dem Angeklagten zu weiterer Verteidigertätigkeit außerstande, und habe sich deshalb geweigert, einen Schlußvortrag zu halten. Die Rüge ist begründet.

4

Rechtsanwalt B war zunächst Wahlverteidiger, wurde aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt. Am Schluß des zweiten Verhandlungstages, nachdem eine Vielzahl von Zeugen vernommen, der psychiatrische Sachverständige gehört und mehrere Urkunden verlesen worden waren, erklärte der Angeklagte auf die Frage der Vorsitzenden, ob er sich noch zur Sache einlassen wolle: "Ich möchte nur meinen Anwalt ablehnen wegen schlechter Verteidigung. Ich möchte ihn für den nächsten Verhandlungstag nicht mehr haben, sondern einen anderen Verteidiger". Die Vorsitzende gab den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung und regte gegenüber dem Verteidiger an, noch einmal mit dem Angeklagten zu sprechen. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Zu Beginn des folgenden Verhandlungstages beantragte Rechtsanwalt B die Aufhebung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zur Begründung führte er aus, in der Hauptverhandlung seien unüberbrückbare Gegensätze zwischen dem Angeklagten und ihm darüber zutage getreten, wie die Verteidigung zu führen sei; er stelle daher fest, daß der Angeklagte zur Zeit nicht den Beistand eines mit seinem Vertrauen ausgestatteten Verteidigers genieße; deshalb sehe er sich zu weiterer Verteidigertätigkeit für den Angeklagten außerstande. Die Strafkammer fand keine Anhaltspunkte für unüberbrückbare, der Verteidigung schädliche Gegensätze zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger und lehnte deshalb die Entpflichtung von Rechtsanwalt B ab. Rechtsanwalt B gab im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung keine Erklärungen zur Sache mehr ab; vielmehr berief er sich erneut darauf, er sehe sich zu weiterer Verteidigungstätigkeit außerstande. Am Schluß der Beweisaufnahme erklärte der Angeklagte, er wünsche nicht, daß Rechtsanwalt B für ihn plädiere. Nach dem Schlußantrag der Staatsanwaltschaft erklärte der Verteidiger: "Aus den dargestellten Gründen sehe ich mich zur Verteidigungstätigkeit nicht in der lage und halte keinen Schlußvortrag". Sodann erhielt der Angeklagte das letzte Wort, wobei er nichts mehr äußerte. Danach wurde das Urteil verkündet.

5

Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer durfte nicht zu Ende verhandeln, ohne dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt oder die Aussetzung der Verhandlung beschlossen zu haben. Dies schreibt § 145 Abs. 1 StPO zwingend vor. Hiernach hat der Vorsitzende in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen, wenn der Verteidiger (in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder) sich weigert, die Verteidigung zu führen.

6

Die Vorschrift des § 145 StPO dient dazu, das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91 = StV 1992, 53) zu gewährleisten und sicherzustellen, daß dem Angeklagten während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein Verteidiger zur Seite steht (Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 145 Rdn. 1. Nachdem der Angeklagte eine weitere Verteidigung durch Rechtsanwalt B abgelehnt, das von der Vorsitzenden angeregte Gespräch - wie das Gericht erkannt hat - nicht zur Wiederherstellung eines Vertrauensverhältnisses geführt und der Verteidiger schriftlich sich "zu weiterer Verteidigertätigkeit außerstande" erklärt, wiederum seine Abberufung beantragt und keine weiteren Erklärungen zur Sache mehr abgegeben hatte, war der Angeklagte jedenfalls in dem Augenblick nicht mehr ordnungsgemäß verteidigt, als es Rechtsanwalt B ablehnte, einen Schlußvortrag zu halten. Spätestens hierin lag auch seine Weigerung, die Verteidigung zu führen.

7

Dem Generalbundesanwalt ist nicht darin zu folgen, die zu Protokoll gegebene Erklärung von Rechtsanwalt B, es sei zu weiterer Verteidigungstätigkeit "außerstande", stelle bei Berücksichtigung seines faktischen Verhaltens keine "Weigerung" im Sinne von § 145 StPO dar. Abgesehen davon, daß die Weigerung, die Verteidigung zu führen, keine ausdrückliche Erklärung verlangt (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 145 Rdn. 7) und es deshalb auch nicht entscheidend auf den Wortlaut der protokollierten Erklärungen von Rechtsanwalt B ankommt, ist die Weigerung hier sehr wohl ausdrücklich erklärt worden und im übrigen im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO auch darin zu erblicken, daß de Verteidiger vom Beginn des dritten Verhandlungstages bis zum Schluß der Hauptverhandlung faktisch die Verteidigungspflichten nicht mehr wahrgenommen hat. Zwar war er weiter in der Hauptverhandlung anwesend; er blieb jedoch untätig, obwohl seine Tätigkeit geboten und er zur Verteidigung des Angeklagten verpflichtet gewesen wäre (vgl. Laufhütte in KK-StPO aaO. Rdn. 5). Damit fehlte es in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, zu der das Schlußplädoyer ohne Zweifel gehört (vgl. dazu Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl. Rdn. 599), an der nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO notwendigen Verteidigung (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO. § 338 Rdn. 41).

8

Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es die Revision nicht zu begründen vermag, wenn der Verteidiger keinen Schlußvortrag gehalten hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1). Die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte weichen aber in entscheidungserheblicher Weise von dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen darin ab, daß dort die Verteidiger bereit und imstande waren, die Verteidigung weiterhin sachgerecht zu führen. So lag es aber hier nicht. Für den vorliegenden Fall schreibt § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend die Bestellung eines anderen Verteidigers (oder die Aussetzung der Hauptverhandlung) vor. Auch das Beschleunigungsinteresse vermochte ein Abweichen von der zwingenden Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO nicht zu rechtfertigen (Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 145 Rdn. 1).

9

Die Strafkammer hätte deshalb entweder Rechtsanwalt B von der Pflichtverteidigung entbinden und dem Angeklagten einen anderen Verteidiger beiordnen oder von der durch § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräumten Möglichkeit, das Verfahren - gegebenenfalls mit der Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO - auszusetzen, Gebrauch machen müssen. Da sie dies nicht getan hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Ob § 338 Nr. 5 StPO auf diesen Fall entsprechend anwendbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn der Senat vermag schon nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 StPO).