Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1991, Az.: 4 StR 515/91
Verhinderung des Pflichtverteidigers; Aussetzung der Hauptverhandlung; Revisionsgrund; Revision; Beschränkung der Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1992, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1992, 255 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 849 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 53-54
Amtlicher Leitsatz
Die Verhinderung des Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, zwingt grundsätzlich nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung. Das Gericht ist jedoch gehalten, sich um einen mit dem Pflichtverteidiger abgestimmten Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ernsthaft zu bemühen.
Gründe
Das LG hat den Angekl. unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,62 g Haschisch angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angekl. das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie macht zu Recht die unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) geltend.
1. Der Angekl. hatte zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Rechtsanwältin O. als Verteidigerin gewählt. Nach Anklageerhebung zum erweiterten Schöffengericht wurde Rechtsanwältin O. dem Angekl. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Sie nahm sodann die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und - nach Verweisung der Sache an das LG gemäß § 270 StPO - im ersten Hauptverhandlungstermin vor der Strafkammer wahr. Die zunächst nur auf den 15. April 1991 anberaumte Hauptverhandlung wurde an diesem Tage nach Vernehmung mehrerer Zeugen unterbrochen; die Fortsetzung wurde auf den 23. April 1991, 10 Uhr, anberaumt. Am folgenden Tag (16. April) teilte Rechtsanwältin O. mit, daß sie an dem Fortsetzungstermin wegen der Verteidigung in einer anderen umfangreichen, auf den 23. April 1991, 9 Uhr, terminierten Sache verhindert sei. Hierbei verwies sie darauf, daß sie bei der "Diskussion am Ende der gestrigen Sitzung" erklärt habe, sie wisse nicht, sondern müsse noch nachprüfen, ob sie an dem Fortsetzungstermin verteidigen könne. Weiter heißt es in ihrem Schriftsatz: "Ich sehe keine andere Möglichkeit als diejenige, sich über einen anderen Fortsetzungstermin zu verständigen. Ihre Anregung, mich ggfl. vertreten zu lassen, vermag ich nicht aufzunehmen. Es ist weder für den Angekl. noch für einen anderen Verteidiger zumutbar, in dieser Sache... einen Fortsetzungstermin... wahrzunehmen angesichts des Stadiums der Beweisaufnahme, in dem sich dieses Verfahren befindet".
Der Vorsitzende vermerkte daraufhin noch am 16. April 1991 in den Akten, daß eine Fortsetzung der Verhandlung an einem anderen Tag als dem 23. April 1991 nicht möglich sei, weil am 17., 22., 24. und 26. April in anderen Sachen verhandelt werde und am 25. April einer der Schöffen verhindert sei. Zum 18. und 19. April heißt es in dem Vermerk, diese Termine seien "zu kurzfristig für die Ladung der 5 Zeugen, davon 3 in verschiedenen Haftanstalten". Mit Beschluß vom selben Tage bestellte der Vorsitzende dem Angekl. sodann Rechtsanwalt F. als zusätzlichen Pflichtverteidiger, "weil Frau Rechtsanwältin O. zum Fortsetzungstermin am 23. April 1991 verhindert ist". In diesem Fortsetzungstermin erklärte der Angekl., er lehne die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger ab, er möchte weiterhin von Rechtsanwältin O. verteidigt werden; weil sie heute verhindert sei, lehne er eine weitere Verhandlung ab. Die Strafkammer wies den Antrag des Angekl. durch Beschluß zurück und führte die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt F. nach vier weiteren Verhandlungstagen zu Ende, ohne daß die von den weiteren Fortsetzungsterminen jeweils unterrichtete Rechtsanwältin O. die Verteidigung wieder wahrnahm.
2. Diese Verfahrensweise verletzte den Angekl. in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71) umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 137 Rdn. 2 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtspr. des BVerfG). In Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht nur insoweit eine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat. Im übrigen bleibt jedoch der Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Verteidiger seines Vertrauens unberührt (vgl. Kleinknecht/ Meyer aaO § 142 Rdn. 9 und Art. 6 MRK Rdn. 20).
In diesem Recht ist der Angekl. durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. April 1991 in Abwesenheit von Rechtsanwältin O. verletzt worden. Zwar hatten der Angekl. und seine Verteidigerin auf eine Verlegung des Termins grundsätzlich keinen Anspruch, und der Vorsitzende durfte nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminplanung des Gerichts den Fortsetzungstermin festlegen (Kleinknecht/Meyer aaO § 213 Rdn. 7 ). Dabei bestand für die Strafkammer auch kein Zwang, die bereits begonnene Hauptverhandlung wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin O. auszusetzen und von neuem zu beginnen, wie sich auch der Regelung in den §§ 145, 228 Abs. 2 StPO entnehmen läßt (vgl. BGHSt 13, 337, 340). Der allgemeine Grundsatz wirksamer Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK) und die prozessuale Fürsorgepflicht geboten es jedoch, daß sich das Gericht ernsthaft bemühte, innerhalb der durch § 229 StPO gezogenen zeitlichen Grenzen die begonnene Hauptverhandlung mit demselben Verteidiger fortzusetzen. Danach mußte es versuchen, mit Rechtsanwältin O., nachdem sie ihre Verhinderung rechtzeitig angezeigt und darauf hingewiesen hatte, daß eine Vertretung durch einen anderen Verteidiger für den Angekl. unzumutbar sei, einen Alternativtermin jedenfalls innerhalb der Zehn-Tages-Frist des § 229 Abs. 1 StPO abzustimmen (vgl. BGH NStZ 1987, 34 ). Dazu bestand hier um so mehr Anlaß, weil Rechtsanwältin O. seit Beginn des Verfahrens in die Sache eingearbeitet war und offenkundig das besondere Vertrauen des Angekl. genoß.
Die Strafkammer war nicht durch andere Termine gehindert, innerhalb der Zehn-Tages-Frist an einem anderen Tag als dem 23. April 1991 die Verhandlung fortzusetzen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Terminlage der Strafkammer einer Fortsetzung der Hauptverhandlung jedenfalls am 18. und 19. April 1991 nicht entgegenstand. Die gegenteilige Annahme des Vorsitzenden, diese Termine seien "zu kurzfristig für die Ladung der 5 Zeugen, davon 3 in verschiedenen Haftanstalten", verkennt, daß die nicht auf freiem Fuß befindlichen Zeugen - jedenfalls einzelne von ihnen - erforderlichenfalls nach sofortiger telefonischer Aufforderung zum Termin rechtzeitig vorgeführt werden konnten (§ 36 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Daß die Strafkammer aus sonstigen Gründen gehindert war, die Verhandlung an diesen Tagen fortzusetzen, kann dem Vermerk des Vorsitzenden nicht entnommen werden.
Unter diesen Umständen vermochten es weder Gründe prozessualer Fürsorge des Gerichts noch der Zweck, den anberaumten Fortsetzungstermin einzuhalten, zu rechtfertigen, dem Angekl. Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. zu den Bedenken gegen die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger im übrigen OLG Frankfurt NJW 1972, 1964, 1965; NJW 1980, 1703, 1704; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 141 Rdn. 8) und, obwohl der Angekl. sich durch ihn - wie seine Erklärungen erweisen - nicht ausreichend verteidigt fühlte, die Beiordnung aufrechtzuerhalten und die Hauptverhandlung ohne die Verteidigerin seines Vertrauens fortzusetzen.