Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: B 12 KR 4/25 BH
Verwerfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050625BB12KR425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 06.02.2023 - AZ: S 74 KR 714/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 19.12.2024 - AZ: L 16 KR 223/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V umfasst jede Erwerbszwecken dienende Tätigkeit.
- 2.
Soweit zwar der Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit verhindert wird. ist insoweit aber geklärt, dass für den Beginn der Rahmenfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch dann genügt, wenn diese nicht zur Versicherungspflicht führt.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2024 - L 16 KR 223/23 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1950 geborene Kläger war vom 1.7.1969 bis Ende August 1971 aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Nach der Ausbildung zum Volljuristen war er ab August 1978 zeitweise angestellt und zeitweise als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Seit 1.9.2015 bezieht der Kläger von der DRV Bund eine Regelaltersrente. Seit dem 1.9.2020 ist er als Rentner bei der Beklagten zu 1. freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2. in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Nachdem die Beklagten zuletzt am 30.5.2018 den Antrag des Klägers auf Einstufung in die KVdR seit dem 1.8.2017 abgelehnt hatten, stellte er im März 2021 einen Überprüfungsantrag, den die Beklagten ablehnten (Bescheid vom 1.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2021). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erforderliche Vorversicherungszeit nicht. Die Rahmenfrist für die sog 9/10-Belegung beginne für den Kläger am 1.1.1971, weil er unter Berücksichtigung des damals vorgeschriebenen 18-monatigen Wehrdienstes ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgrund freiwilliger Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit aufgenommen habe. Es komme weder darauf an, ob die konkrete Beschäftigung versicherungsfrei, noch, ob sie auf Dauer angelegt gewesen sei. Unerheblich sei auch, ob er als Soldat auf Zeit eine Berufsausbildung erhalten habe oder nicht (Urteil vom 6.2.2023). Das LSG hat die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Rahmenfrist nicht bereits am 1.7.1969 beginne, da der Wehrdienst aufgrund der freiwilligen Verpflichtung als Soldat auf Zeit auf den Grundwehrdienst angerechnet worden sei. Die erforderlichen Vorversicherungszeiten lägen aber auch dann nicht vor. Dass für ihn als Soldat auf Zeit freie Heilfürsorge gegolten habe, sei für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Beginn der Rahmenfrist unerheblich (Urteil vom 19.12.2024, zugestellt am 28.1.2025).
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.2.2025, eingegangen beim BSG am 11.2.2025, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Verfahren "zu Az. L 16 KR 112/23, L 16 KR 619/23, L 16 KR 148/24 und l 16 KR 112/23 und Beiziehung des weiteren Verfahrens L KR 112/23" beantragt. Mit Schreiben vom 4.3.2025 hat er darauf hingewiesen, dass er statt des Verfahrens L 16 KR 223/23 irrtümlich das Verfahren L 16 KR 112/23 dreifach benannt habe.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Daher kann dahinstehen, ob der Kläger die Monatsfrist zur formgerechten Beantragung von PKH eingehalten hat, obwohl er in dem fristgerechten Antrag vom 9.2.2025 die angefochtene Entscheidung nicht eindeutig benannt und diesen Fehler erst nach Ablauf der Frist korrigiert hat.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers insbesondere in seinen Schreiben vom 9.2., 4.3., 13.3., 6.4. und 15.4. und 2.6.2025 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das - allein entscheidungserhebliche - Vorliegen eines der Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG ergeben. Klageänderungen sind in der Revisionsinstanz unzulässig.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich bei dem Dienst als Soldat auf Zeit um keine den Beginn der Rahmenfrist auslösende "Erwerbstätigkeit" handele, weil er fürsorgeberechtigt und versicherungsfrei gewesen sei und keine Berufsausbildung bei der Bundeswehr absolviert habe, sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst jede Erwerbszwecken dienende Tätigkeit (BSG Urteil vom 8.11.1983 - 12 RK 26/82 - BSGE 56, 39 = SozR 2200 § 165 Nr 72 - juris RdNr 12). Zwar wird der Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit verhindert (vgl § 6 Abs 3 SGB V). Für den Beginn der Rahmenfrist nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V genügt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber auch dann, wenn diese nicht zur Versicherungspflicht führt. Hierfür ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte (vgl zB BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 33/00 R - SozR 3-2500 § 5 Nr 45 - juris RdNr 19).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb verspricht auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg.
c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dass sowohl das SG wie auch das LSG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 124 Abs 2 SGG) entschieden haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gegenüber dem LSG haben die Beteiligten mit Erklärungen vom 13.9.2024 und 19.9.2024 ihr Einverständnis erteilt. Eine wesentliche Änderung der Prozesssituation, durch die der vom Kläger erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unwirksam (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 16 mwN) oder eine weitere Beratung erforderlich geworden wäre, ist mangels neuen Vorbringens zum Streitgegenstand in seinen nachfolgenden Schreiben nicht zu erkennen.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).