Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1971, Az.: I ZR 36/70
„Spezial Zucker“
Voraussetzungen der irreführenden Werbung; Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Spezial Zucker"; Oberbegriff der Süßungsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 36/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11309
- Entscheidungsname
- Spezial Zucker
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.01.1970
- LG Köln - 14.07.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1972, 284 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Spezial Zucker"
Prozessführer
W. V. Z. e. V., B.,
vertreten durch den Vorsitzenden des engeren Vorstandes und den Hauptgeschäftsführer, Günther J.,
Prozessgegner
Firma S. GmbH & Co. KG, M.,
vertreten durch die S. GmbH, M.,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Amtlicher Leitsatz
Die Bezeichnung eines Erzeugnisses, das 99,2 % reine Zuckerraffinade und 0,8 % Süßstoff enthält und dessen Süßkraft zu 50 % vom Bestandteil Zucker und zu 50 % vom Bestandteil Süßstoff stammt, als "Spezial Zucker" ist irreführend im Sinne des § 3 UWG.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff,
Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. Juli 1969 abgeändert worden ist.
Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Interessenverband, dem Zuckerraffinerien, Zusammenschlüsse von Zuckerrübenanbauern und Firmen des Zucker-Importhandels angehören.
Die Beklagte vertreibt ein Gemisch aus Zucker und Süßstoff (Natriumcyclamat und Saccharin). Auf den Schauseiten der 250 g Packungen ist in großer und in die Augen fallender Schrift aufgedruckt:
"S.
Spezial
Zucker
kalorienarm"
und darunter in etwas kleinerer Form:
"Nur halb soviel Kalorien wie Normalzucker".
Dieser "Spezial Zucker" enthält gewichtsmäßig 99,2 % Zucker und 0,8 % Süßstoff. Seine Süßkraft stammt zu 50 % vom Zucker und zu 50 % vom Süßstoff. Die 99,2 % Zucker sind reine Zuckerraffinade, die durch ein besonderes Verfahren (Instantverfahren) infolge einer größeren Körnung auf das Doppelte des Normalvolumens ausgedehnt worden ist, so daß das Produkt zwar nur 250 g wiegt, aber das Volumen von 500 g Zucker hat. Dadurch kann das Gemisch volumenmäßig wie Normalzucker verwendet werden.
Der Kläger hält die Bezeichnung "Spezial Zucker" für irreführend, weil damit auf eine besondere Art Zucker hingewiesen und der Verbraucher über den Zusatz von Süßstoff getäuscht werde.
Er begehrt das Verbot,
ein Süßstoff-Zucker-Gemisch, wie es die Beklagte unter der Marke "S." herstellt und in den Verkehr bringt, unter der Bezeichnung "Spezial Zucker" anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen.
Die Beklagte verneint eine Irreführung durch die Bezeichnung "Spezial Zucker", da ihr Produkt nur 0,8 % Süßstoff enthalte.
Das Landgericht hat antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Verbot dahin eingeschränkt, "ohne daß in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung "Spezial Zucker" deutlich und in nicht übersehbarer, entsprechender Weise darauf hingewiesen wird, daß das Produkt auch aus Süßstoff besteht".
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter, soweit sie damit unterlegen sind.
Sie beantragen,
die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Revision der Beklagten:
I.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die Bezeichnung "Spezial Zucker" über die Beschaffenheit dieses Süßmittels irregeführt werde. Es gebe mehrere Möglichkeiten, die Bezeichnung zu deuten: Zucker, der in einem besonderen Verfahren hergestellt sei, hier durch das Instantverfahren Verdoppelung des Volumens; besonders kalorienarmer Zucker - die Frage, warum der Zucker besonders kalorienarm sei, werde regelmäßig nicht bedacht; die richtige Antwort, daß es sich um ein Gemisch von Zucker mit Süßstoff handele, liege fern.
II.
1.
Die Revision der Beklagten meint, das Berufungsgericht sei zu Unrecht (Verletzung des § 286 ZPO) zu diesem Ergebnis gelangt. Die Beklagte benutze den Begriff "Spezial" für ihren "Spezial Zucker" als eine Art verbales Ausrufungszeichen, durch das der Verbraucher veranlaßt werden solle und veranlaßt werde, sich darüber zu vergewissern, worin das "Spezielle" des Zuckers bestehe; dazu erfahre der Verbraucher, der die Packung des "Spezial Zuckers" der Beklagten in die Hand nehme, eine hinreichende Aufklärung. Der Verbraucher werde auch durch die Bezeichnung "S." auf Süßstoff hingewiesen, auch der Hinweis "kalorienarm" lenke den Gedanken des Verbrauchers auf die Verwendung von Süßstoff als Beimischung.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Süßungsmittel der Beklagten ist kein "Spezialzucker"; die Bezeichnung ist daher irreführend. "Zucker" ist kein Sammel- oder Oberbegriff für Süßungsmittel, sondern im weiteren Sinne eine Gattungsbezeichnung für süß schmeckende vergärbare Kohlehydrate unterschiedlicher chemischer Struktur (z.B. Rohrzucker, Rüben-, Trauben-, Milch-, Malz-, Fruchtzucker); nach der Auffassung des Verkehrs ist "Zucker" Rohr- oder Rübenzucker; der Verkehr folgt dabei der Begriffsbestimmung des § 1 des Zuckergesetzes und des § 1 des Zuckersteuergesetzes, die zwar in erster Linie der Marktregelung bzw. Besteuerungszwecken dienen, aber auch lebensmittelrechtliche Bedeutung haben (vgl. Holthöfer/Juckenack/Nüse 4. Auflage Band IV S. 787 Anm. 1 und 4) und für die Beurteilung herangezogen werden können, ob die Bezeichnung einer Ware als "Zucker" irreführend ist.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1966 (GRUR 1967, 362, 369 - Spezialsalz) dargelegt hat, ist die Bezeichnung eines Erzeugnisses unter Voranstellung des Wortes "Spezial" vor die gattungsmäßige Bezeichnung der Ware im allgemeinen nicht nach § 3 UWG zu beanstanden, falls sich das Erzeugnis tatsächlich in irgendeiner Weise von der normalen Ware derselben Gattung abhebt; denn "Spezial" deutet nur das Besondere der Ware an, ohne irgendetwas Konkretes auszusagen; eine irreführende Angabe liegt aber dann in der Verwendung des Wortes "Spezial", wenn dadurch irrige Vorstellungen über eine bestimmte Eigenschaft der Ware hervorgerufen werden.
Daraus folgt: Die Verwendung des Zusatzes "Spezial" ändert nicht die Vorstellungen über den Grundcharakter der bezeichneten Ware, sondern bringt nur zum Ausdruck, daß das Erzeugnis sich in irgendeiner aber nicht in grundlegenden Weise von der Grundware, der "Spezial" vorangestellt ist, unterscheidet. Was die Beklagte als "Spezial Zucker" anbietet, ist aber nicht ein Zucker, der sich in dieser Weise von dem unterscheidet, was das Publikum unter Zucker versteht, sondern ein Mischprodukt aus Zucker und Süßstoff, das nach dem Gewicht die doppelte Süßkraft des Zuckers hat; außerdem beruht die Süßkraft nur zur Hälfte auf dem Bestandteil Zucker, zur anderen Hälfte dagegen auf dem Bestandteil Süßstoff; schließlich besitzt das Gemisch vom Volumen her beurteilt nur die halbe Nährkraft von Zucker. Das Berufungsgericht folgert daher zutreffend, der Verbraucher werde in dem irrigen Glauben gelassen, daß es sich hier um eine "besondere Art des "normalen" Zuckers handele". Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, Mischprodukte, bei denen die wesentlichen Eigenschaften durch mehrere Bestandteile gleichwertig bedingt sind, nach einem Bestandteil unter Voranstellung von "Spezial" zu benennen, da regelmäßig die Vorstellung des Publikums maßgeblich durch den benannten Bestandteil bestimmt wird und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Vorstellung, daß es bei dem "Spezial Zucker" um ein Zucker-Süßstoff-Gemisch handelt, fern liegt.
Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, im Bereich der Süßungsmittel sorgfältig die Eindeutigkeit der Kennzeichnung der verschiedenen Mittel zu erhalten und die Entwicklung des Begriffs Zucker zu einem Sammelbegriff zu verhindern. Insoweit führt das Berufungsgericht zutreffend aus, es sei wichtig, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, seit Unklarheiten über eine gesundheitsschädigende Wirkung des Süßstoffs Cyclamat aufgetaucht seien. Vielen Verbrauchern sei über Presse, Rundfunk und Fernsehen bekannt geworden, daß der Süßstoff Cyclamat nicht mehr generell zum Verbrauch zugelassen sei. Diese Mitteilung werde bei ihnen das ohnehin schon vorhandene Mißtrauen gegenüber chemischen Fremdzusätzen nur verstärken. Der Revision der Beklagten kann nicht gefolgt werden, gerade das Mißtrauen gegen chemische Zusätze werde durch den Zusatz "Spezial" geweckt und der Verbraucher werde zur genaueren Prüfung veranlaßt, dadurch auf die Beimischung von Süßstoff gebracht und deshalb nicht irregeführt. Denn die Bezeichnung des Gemisches unter Verwendung des Bestandteilnamens Zucker lenkt, wie schon dargelegt, die Vorstellung auf Zucker und nicht auf den chemischen Bestandteil Süßstoff.
Die sorgfältige Abgrenzung von Süßstoff einerseits und Zucker andererseits durch den Gesetzgeber, und zwar nicht nur aus finanzpolitischen Gründen - Süßstoffsteuer -, sondern mit dem Zweck, die Allgemeinheit vor gesundheitlich bedenklichen Stoffen zu schützen (vgl. Holthöfer/Juckenack/Nüse, Band IV S. 433 Anm. 2) ergibt sich bereits aus § 2 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl. I, 111) i.d. Fassung vom 9. Mai 1942 (RGBl. I, 295), 10. Oktober 1957 (BGBl I, 1709), 31. Mai 1960 (BGBl. I, 318), 16. August 1961 (BGBl. I, 1327), 14. Mai 1965 (BGBl. I, 377), 24. Mai 1968 (BGBl. I, 503). Danach ist Süßstoff ein auf künstlichem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Süßungsmittel dienen kann und eine höhere Süßkraft als Saccharose (reiner Rüben- oder Rohrzucker), aber nicht den entsprechenden Nährwert besitzt. § 2 Satz 2 bestimmt dann, daß Süßstoff auch eine sog. "Zubereitung" ist, die Süßstoff enthält und als Süßmittel dienen kann. Der Gesetzgeber sieht demnach in dem Zusatz von Süßstoff zu einer Süßungszwecken dienenden Zubereitung den entscheidenden Gesichtspunkt. Nach § 4 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 i.d. Fassung vom 9. Februar 1953 (BGBl. I, 43), 20. Juni 1963 (BGBl. I, 415), 23. Juni 1964 (BGBl. I, 365) ist es, soweit nicht § 5 Ausnahmen zuläßt, verboten, Lebensmitteln bei ihrer gewerblichen Herstellung Süßstoff zuzusetzen und süßstoffhaltige Lebensmittel anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Für den Streitfall kommt allenfalls § 5 Nr. 7 in Betracht, der für diätetische Lebensmittel die Verwendung von Süßstoff zuläßt. Für deren Kennzeichnung bestimmt § 16 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (BGBl. I, 415) i. d. Fassung vom 23. Dezember 1963 (BGBl. I, 1043), 6. August 1964 (BGBl. I, 616), 22. Dezember 1965 (BGBl. I, 2140) die Angabe "Mit Süßstoff ..." unter Hinzufügung der Bezeichnungen Saccharin, Natrium- oder Kalziumcyclamat. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz der Gesundheit des Verbrauchers z.B. vor Unverträglichkeiten eines Süßstoffs (Holthöfer/Juckenack/Nüse, 4. Aufl. Band III S. 505 Anm. II zu § 16). Daraus folgt; eine Herstellung von Zubereitungen unter Verwendung von Süßstoff ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen und auch dann nur unter genauer Angabe der verwendeten Süßstoffart gestattet. Die Allgemeinheit ist in diesem Bereich in besonderem Maße aus gesundheitlichen Gründen vor einer Irreführung zu schützen; ihr soll eindeutig klargemacht werden, daß das angebotene Erzeugnis Süßstoff einer bestimmten Art enthält. Die Gefahr einer Irreführung besteht aber jedenfalls dann, wenn die schlagwortartige und hervorgehobene Bezeichnung der Ware "Spezial Zucker" lautet. Soweit die Revision der Beklagten meint, die Bezeichnung "S." oder auf der Packung aufgedruckte Angaben seien geeignet, eine Irreführung des Publikums auszuschließen, wird darauf im folgenden bei der Behandlung der Revision des Klägers einzugehen sein.
B.
Revision des Klägers:
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, es bestehe für die Beklagte ein Bedürfnis, den Begriff "Zucker" zu verwenden, um damit den Ersatz- oder Austauschstoff als "zuckersüß" umschreiben zu können. Das ergebe sich aus den bisher verwendeten Begriffen wie "Stärkezucker", "Traubenzucker", "Malzzucker", "Fruchtzucker", "Milchzucker", "Diabetikerzucker", "Zuckeraustauschstoffe", ferner aus dem Umstand, daß das Produkt der Beklagten gewichtmäßig 99,2 % Zucker enthalte, der 50 % Süßkraft ausmache. Die Beklagte müsse infolgedessen auf den Zuckerbestandteil hinweisen dürfen, sofern eine Irreführung vermieden werde. Dazu genüge, wenn in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung "Spezial Zucker" deutlich und in nicht übersehbarer Weise darauf hingewiesen werde, daß das Produkt auch aus Süßstoff bestehe.
II.
1.
Diese Ausführungen werden von der Revision des Klägers mit Erfolg angegriffen. Die Revision weist zunächst zutreffend darauf hin, daß es nicht Sache des Gerichts sei, dem Verletzer einen Weg zu weisen, wie er eine Irreführung vermeiden könne (BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; 70, 409 - regulärer Preis), und daß regelmäßig, wenn eine angegriffene Bezeichnung irreführend sei, die Bezeichnung in der Verletzungsform zu verbieten sei (BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; 1968, 200, 203 - Acrylglas). Nur ausnahmsweise hat der Bundesgerichtshof ein eingeschränktes Verbot in Erwägung gezogen und dementsprechend erkannt. So war bezüglich des Wortes "Glas" vom Tatrichter festgestellt (vgl. BGH GRUR 1960, 567, 570 - Kunstglas), daß der Begriff "Glas", der ursprünglich zur Bezeichnung einer bestimmten Warenart (Silikatglas) ausschließlich Verwendung gefunden hatte, neuerdings auch in einem anderen Sinne, nämlich zur Kennzeichnung bestimmter Glaseigenschaften eines Nicht-Silikat-Produkts verwendet wurde. Für einen solchen Fall der im Verkehr üblich gewordenen Verwendung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen (BGH GRUR 1960, 567, 570 - Kunstglas), der Gebrauch in dem neuen Sinne könne nicht mehr schlechthin verboten werden, wenn dieser Gebrauch bereits in größerem Umfang im Verkehr Eingang gefunden habe und ihm daher nicht ohne Verletzung beachtlicher Interessen wieder entzogen werden könne. Den Interessen der Mitbewerber und der Abnehmer sei Genüge getan, wenn der Bezeichnung bei ihrem Gebrauch in der neu aufgekommenen Zweitbedeutung ein unmißverständlicher aufklärender Zusatz beigefügt werde (so auch BGH GRUR 1968, 200 - Acrylglas; Urteil vom 27. Januar 1971 - I ZR 31/69 - Altuglas). Eine solche im Verkehr in beachtlichem Umfang auftretende Doppeldeutigkeit liegt im Falle des Begriffs "Zucker" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Sämtliche Begriffsbildungen unter Verwendung des Wortes "Zucker" bezeichnen nämlich süßschmeckende vergärbare Kohlehydrate als Verbindungen einer Gattung, ausgenommen die Begriffe "Diabetikerzucker" und "Zuckeraustauschstoffe". Der zuletzt genannte Begriff kann wiederum außer Betracht bleiben, weil sich unmittelbar für jeden Leser unmißverständlich ergibt, daß nicht "Zucker", sondern eben ein Austauschstoff gemeint ist. Es bleibt daher nur der Begriff des "Diabetiker-Zucker", von dem das Berufungsgericht sagt (BU 19), ein Diabetiker wisse, daß es sich nicht um Zucker handele; wem der Begriff "Diabetiker" nicht bekannt sei, werde durch Angaben auf den Packungen aufgeklärt. Es kann hier offen bleiben, ob dieser Begründung gefolgt werden könnte, denn es handelt sich um die ausnahmsweise Verwendung des Begriffs "Zucker" in Richtung auf eine bestimmte Krankheit. Die vom Bundesgerichtshof für die Annahme der Schutzwürdigkeit einer zweiten Bedeutung geforderten Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht stellt selbst fest (BU 18), die Auffassung der Beklagten, sie müsse ihr Produkt "Zucker" nennen, da mit "Zucker" alles bezeichnet werde, was süß sei, treffe nicht zu. Zucker sei nicht der Oberbegriff für Süßstoff und Zucker. Der Begriff brauche auch nicht etwa deshalb verwendet zu werden, weil es einen solchen Oberbegriff nicht gebe. Dem Berufungsgericht kann daher nicht zugegeben werden, die Beklagte habe ein anzuerkennendes Bedürfnis, den Begriff "Spezial Zucker" zu verwenden, und es sei daher eine eingeschränkte Verurteilung gerechtfertigt. Vielmehr ist das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungsform gerechtfertigt.
2.
Darüber hinaus ist auch ein aufklärender Hinweis hier nicht geeignet, die dargelegte Irreführung auszuschließen. Unter "Zucker" versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eben Rohr- oder Rübenzucker und auch die übrigen Verbindungen mit dem Wort "Zucker" (Malz-, Trauben-, Stärke- usw.) deuten zutreffend auf die richtige Gattung hin. "Spezial"-Zucker ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, ein Zucker, der in gewisser Weise von der Normalform abweicht, ohne daß deshalb die Besonderheiten der Gattung fehlten. Das Produkt der Beklagten ist ein unter Verwendung von Zucker hergestelltes Mischprodukt, das eben nicht "Zucker" im Sinne der jedenfalls weitüberwiegenden Verkehrsauffassung ist, und zwar bezüglich der Süßkraft im Hinblick auf Gewicht und Volumen und der Grundlage der Süßung, demnach in der wesentlichsten Eigenart der Gattung Zucker verändert ist. Eine Kennzeichnung im Sinne der Verurteilung durch das Berufungsgericht durch einen Hinweis, daß das Produkt auch aus Süßstoff bestehe, wäre daher nicht geeignet, die Bedeutung des Wortes "Spezial Zucker" in dem dargelegten Sinne so zu verändern, daß eine Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher ausgeschlossen wäre; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß auch das Gewichtsverhältnis von 99,2 % Zucker zu 0,8 % Süßstoff geeignet ist, beim Publikum falsche Vorstellungen über die Bedeutung des Süßstoffzusatzes zu erwecken, wenn das Produkt unter dem Schlagwort "Spezial-Zucker" angeboten wird. Denn es liegt auf der Hand, daß bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums die im Verhältnis zum Gewicht des verwendeten Zuckers ganz unerhebliche Menge Süßstoff jedenfalls dann als auch wirkungsmäßig unerheblich erscheint, wenn das Produkt als "Spezial Zucker" bezeichnet wird. Wenn auch das Publikum allgemeine Vorstellungen über die verstärkte Süßkraft des Süßstoffs haben mag, so liegt doch bei einem "Spezialzucker", der 99,2 % Raffinade enthält, nicht die Vorstellung nahe, daß 50 % der Süßkraft vom Süßstoff herrührt.
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Alff,
Sprenkmann,
Merkel,
v. Gramm