Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1971, Az.: I ZR 31/69
Vertrieb eines lichtdurchlässigen Kunststoffes unter der Bezeichnung "ALTUGLAS"; Warenzeichen für Halbfertigprodukt; Begleitende Marke ; Irreführende Werbung ; Glas als Gütebegriff; Verurteilung zu klarstellendem Zusatz; Schutzrechtsentziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 31/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.12.1968
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 1 WZG
Prozessführer
Vereins der Glasindustrie e.V., M. ..., J. straße ...,
gesetzlich vertreten durch seinen Vorsitzenden Egon von P.
Prozessgegner
Firma A. S.A., P. 16, 36 Avenue K., Aktiengesellschaft nach französischem Recht,
gesetzlich vertreten durch M. D.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Fassung des gerichtlichen Verbots einer wettbewerbswidrigen Handlung ist grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen, so dass sich in den Fällen des § 3 UWG regelmäßig nicht die Frage stellt, ob der unrichtigen Werbeangabe ihre irreführende Wirkung durch eine positive Auflage an den Verletzer zur Anbringung eines aufklärenden Zusatzes genommen werden kann. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann statt eines uneingeschränkten Verbots eine den Verletzer weniger hart treffende Maßnahme ausgesprochen werden, wenn dadurch bereits die Beeinträchtigungsgefahr ausgeräumt werden kann.
- 2.
Der Vertrieb und die Bewerbung eines lichtdurchlässigen Kunststoffs unter der Bezeichnung "ALTUGLAS" ist zumindest dann nicht irreführend, wenn der Verkehr zugleich mit der Mitteilung der Bezeichnung eine Aufklärung über dessen Beschaffenheit als Kunststoff erhält.
- 3.
Richtet sich das als IR-Marke für Kunstharze als Halbfertigerzeugnisse für gewerbliche Zwecke eingetragene Zeichen "ALTUGLAS" nach seinem Warenverzeichnis ausschließlich an weiterverarbeitende Gewerbebetriebe, ist eine Schutzrechtsentziehung mangels Täuschung der zeichenrechtlich beteiligten Verkehrskreise nicht gerechtfertigt. Hieran ändert auch nichts die Möglichkeit, dass das Fertigprodukt mit der Marke gekennzeichnet an den irrtumsanfälligeren Endverbraucher gelangen kann.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v, Gramm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner der Glasindustrie angehörenden Mitglieder. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, stellt im Ausland einen lichtdurchlässigen Kunststoff aus Polymethylmethacrylat her, den sie unter der Bezeichnung "ALTUGLAS" vertreibt und für den sie auch in der Bundesrepublik Deutschland unter dieser Bezeichnung wirbt.
Die Beklagte ist ferner Inhaberin der IR-Marke Nr. 228 682, die auf einem Spruchband das Wort "ALTUGLAS" zeigt und deren Schutzfähigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins für Kunstharze als chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Methylmethacrylat (Acrylglas) in Form von Platten als Halbfertigerzeugnisse zur Lieferung an die weiterverarbeitende Industrie das Bundespatentgericht mit Beschluß vom 11. Dezember 1964 (BPatGerE 7, 43) festgestellt hat.
Der Kläger, dem zwei Mitglieder, darunter ein Glashersteller, ihre Ansprüche abgetreten haben, beanstandet die Bezeichnung "ALTUGLAS" als irreführend. Er hat vorgetragen, Glas und jede Wortzusammensetzung mit Glas deute auf herkömmliches Silikatglas hin. Glas sei ein Gütebegriff, dessen Verwässerung für seine Mitglieder einen Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeute. Aus einem 1961 in anderem Zusammenhang erholten demoskopischen Gutachten über die Bezeichnung "Acrylglas" gehe hervor, daß Zusammensetzungen mit "-glas" auch heute noch im Verkehr in erheblichem Umfang auf Silikatglas bezogen würden. Auch bei Silikatglas würden nämlich in erheblichem Umfang durch Voranstellung von Silben beschreibenden (z.B. Opalglas) oder die Herkunft andeutenden (z.B. Gerrix-Glas, Ruhrglas) Inhalts Zusammensetzungen gebildet. Eine Bedeutungserweiterung des Begriffes Glas sei daher nicht eingetreten. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob ein solcher Bedeutungswandel bei Fachleuten eingetreten sei, weil die angegriffene Werbung auch an Letztverbraucher gelange, die vor einer Irreführung und Täuschung geschützt werden müßten.
Ein aufklärender, die Täuschung beseitigender Zusatz könne der Beklagten nicht zugebilligt werden, weil an der angegriffenen Bezeichnung noch kein schutzwürdiger Besitzstand errungen sei. Die Beklagte habe auch kein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung der - nicht vom Verkehr gebildeten - Bezeichnung "ALTUGLAS". Schließlich sei es auch unzutreffend, daß das Wort "Glas" für die Zeichenbildung bei durchsichtigen Kunststoffen unentbehrlich sei. Von einer Duldung der mißbräuchlichen Verwendung von "Glas" durch die Glasindustrie könne nicht gesprochen werden, vielmehr seien dieserhalb bereits eine Unzahl von Prozessen geführt worden. Auch der Löschungsanspruch sei begründet, weil das Zeichen, so wie es eingetragen sei, die Gefahr einer Täuschung hervorrufe. Sine auf eine bestimmte Abnehmergruppe beschränkte Zeicheneintragung sei unzulässig. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts berücksichtige nicht, daß die Marke notwendigerweise an den Letztverbraucher herangetragen werde. Unzulässige Marken könnten nicht dadurch eintragungsfähig werden, daß sichergestellt werde, daß sie tatsächlich inner mit einen aufklärenden Zusatz verwendet würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Einwilligung in die Schutzrechtsentziehung ihrer IR-Marke für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins zu verurteilen und ihr außerdem unter Strafandrohung zu verbieten, Polymerisationsprodukte unter der Bezeichnung "ALTUGLAS" feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen,
hilfsweise:
- 1)
Polyamerisationsprodukte unter der Bezeichnung "ALTUGLAS" außerhalb des Absatzes an die weiterverarbeitende Industrie feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen,
- 2)
Polymerisationsprodukte unter der Bezeichnung "ALTUGLAS" feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, ohne durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß diese Bezeichnung für solche Produkte nicht in eigener Werbung oder in der Werbung ihrer Abnehmer außerhalb der weiterverarbeitenden Industrie (Halbfertigerzeugnisse) in den Verkehr gelangt.
Die Beklagte hält die angegriffene Bezeichnung nicht für irreführend, da das Wort "Glas" eine Bedeutungserweiterung erfahren habe. Im übrigen seien für Kunststofferzeugnisse in großem Umfang Zusammensetzungen mit "-glas" in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragen; allein von 1962 bis 1967 seien 33 derartige Bezeichnungen in die Warenzeichenrolle eingetragen oder zur Eintragung angemeldet worden. Solche Bezeichnungen seien auch in erheblichem Umfang im Gebrauch (Deglas, Dewoglas, Resatglas, Paraglas, Senopolyglas); durch die bereits seit über 30 Jahren eingebürgerte Bezeichnung Plexiglas für Produkte der von ihr vertriebenen Art und durch die in die Umgangssprache eingegangenen Bezeichnungen Marienglas, Zellglas und Wasserglas, die sämtlich ebenfalls sich nicht auf Silikatglas bezögen, habe sich der Verkehr an diese Bedeutungserweiterung gewöhnt.
Zumindest müsse, ohne Rücksicht auf einen errungenen Besitzstand, ein aufklärender Zusatz dann genügen, wenn, wie hier, seit 30 oder 40 Jahren auch gegenüber dem Letztverbraucher das Wort "Glas" nicht nur für Silikatglas, sondern auch für Kunststoffglas im In- und Ausland benutzt worden sei. Aus den zahlreichen eingetragenen und benutzten "-glas"-Zeichen für Kunststoff ergebe sich, daß dieses Wort für die Zeichenbildung offenbar unentbehrlich sei. Dabei sei die Sprachbildungsgewohnheit des Publikums zu berücksichtigen, neue Substantive ohne Bedenken aus Zusammensetzungen dadurch zu bilden, daß für ein Erzeugnis, das in wesentlichen Punkten einem bereits bekannten Stoff entspricht, diese bekannte Stoffbezeichnung auch in die zusammengesetzte neue Bezeichnung übernommen wird. Da die Klägerin die Entwicklung seit Jahrzehnten geduldet habe, seien ihre Anspruche verwirkt. Die eingetragene Marke sei nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts, denen beigetreten werde, nicht täuschend. Ob sie es sein könne, wenn sie in anderer Weise als eingetragen benutzt werde, sei unerheblich.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - der Beklagten unter Strafandrohung verboten,
Polymerisationsprodukte unter der Bezeichnung "ALTUGLAS" feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, ohne dabei unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß mit Altuglas ein Kunststoff gemeint ist.
Die Berufung des Klägers, mit der er seine in erster Instanz abgewiesenen Anträge weiter geltend gemacht hat, ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er diese Anträge weiter. Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf Grund der sprunghaften Entwicklung der Kunststofftechnik und auf Grund der Benutzung zahlreicher Wortzusammensetzungen mit "-glas" - sei es mit einem beschreibenden Hinweis (Zellglas) oder sei es mit einer Phantasiebezeichnung (Warenzeichen: "Plexiglas") - für nicht mit Silikatglas in Zusammenhang stehende Stoffe eine Abwandlung der ursprünglichen Bedeutung des Wortes "Glas" eingetreten sei. Bei und auf Grund von Zusammensetzungen mit der Endsilbe "-glas" erwarte der Endverbraucher noch nicht ohne weiteres ein Silikatglas. Eine mit "-glas" zusammengesetzte Phantasiebezeichnung weise daher im heutigen allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr eindeutig auf Silikatglas hin, sondern sei mehrdeutig. Bas treffe auch auf die angegriffene Bezeichnung "ALTUGLAS" der Beklagten zu, deren Doppeldeutigkeit sich daraus ergebe, daß mit "-glas" zusammengesetzte Phantasiebezeichnungen sowohl für Silikatgläser als auch für Kunststoffgläser verwendet würden, so daß der angesprochene Verkehr - soweit ihm nicht gerade die Beschaffenheit eines unter einer solchen Bezeichnung angebotenen Erzeugnisses bekannt sei - aus der Bezeichnung selbst nicht die richtige Einordnung entnehmen könne. Dies gelte um so mehr, als der Verkehr auch noch andere alt "-glas" zusammengesetzte Bezeichnungen kenne, die weder das eine, noch das andere bedeuteten (Marienglas, Zellglas).
Die danach wegen ihrer Doppeldeutigkeit irreführende Bezeichnung "Altuglas" könne jedoch nicht uneingeschränkt verboten werden, da durch ein - die Beklagte weniger hart treffendes - eingeschränktes Verbot der Werbung ohne klarstellenden Zusatz die Gefahr einer Irreführung ausgeräumt werde. Sine solche Einschränkung des Verbots sei insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer Irreführung über die stoffliche Zusammensetzung der Ware angebracht und zulässig, wenn - wie hier - an der Beibehaltung der angegriffenen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse bestehe.
II.
1.
Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Doppeldeutigkeit der Bezeichnung "ALTUGLAS" als ihr günstig nicht an. Ebensowenig wendet sie sich gegen die vom Berufungsgericht - unter Hinweis auf die "Kunstglas"- (GRUR 60, 567) und "Acrylglas"-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (GRUR 68, 200) - weiter getroffene Feststellung, daß der Verkehr auf Grund der Doppeldeutigkeit der Bezeichnung "ALTUGLAS" der Gefahr einer Irreführung über die stoffliche Zusammensetzung dieses Kunststoffglases ausgesetzt sei. Die Revision rügt jedoch ohne Erfolg, daß die Verurteilung - wie in den angeführten Entscheidungen - nur mit der Einschränkung erfolgt ist: "ohne dabei unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß mit Altuglas Kunststoff gemeint ist".
2.
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist bei der Fassung des Verbots grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen, so daß sich in den Fällen des § 3 UWG regelmäßig nicht die Frage stellt, ob der unrichtigen Werbeangabe ihre irreführende Wirkung durch einen aufklärenden Zusatz genommen werden kann (BGH GRUR 63, 539, 541 - echt skai; 68, 200, 203 - Acrylglas, beide mit weiteren Nachweisen; ferner BGH GRUR 70, 33, 35 - Lockvogel, insoweit nicht in BGHZ 52, 302[BGH 17.09.1969 - I ZR 35/68]), Für positive Auflagen an den Verletzer ist daher im Verbot grundsätzlich kein Raum (BGH GRÜR 63, 539, 541 - echt skai; 70, 609 - regulärer Preis). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist bei einem Verstoß gegen § 3 UWG statt eines uneingeschränkten Verbots ein - durch einen aufklärenden Zusatz - eingeschränktes Verbot als die den Verletzer weniger hart treffende Maßnahme ausgesprochen worden, wenn dadurch bereits die Beeinträchtigungsgefahr ausgeräumt werden konnte. Entscheidend war hierfür die Überlegung, daß - ähnlich dem Beseitigungsanspruch - auch der Unterlassungsanspruch nur auf das gehe, was zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlich sei (BGH GRUR 68, 200, 203 - Acrylglas).
Der vorliegende Rechtsstreit bietet keine Veranlassung, zu den von der Revision - im Anschluß an Fischötter (CRUR 68, 204, Anm. zur "Acrylglas"-Entscheidung) - geäußerten grundsätzlichen Bedenken zur Verbotseinschränkung durch aufklärende Hinweise in den angeführten Ausnahmefällen erneut Stellung zu nehmen. Denn dadurch, daß die Beklagte kein Rechtsmittel gegen ihre vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung eingelegt hat, hat sich der Rechtsstreit - bezüglich des Unterlassungsanspruchs - bereits in der Berufungsinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Benutzung der Bezeichnung "Altuglas" mit einer unmißverständlichen Aufklärung über dessen Beschaffenheit als Kunststoff nach wie vor irreführend sei, weil - wie der Kläger meint - "Altuglas" in jedweder Zusammensetzung zumindest doppeldeutig und damit irreführend sei. Der Unterlassungsantrag hat damit einen anderen Inhalt bekommen. Er richtet sich nur noch gegen die vom landgerichtlichen Verbot ausgesparte und auf Grund dessen von der Beklagten allein noch für sich beanspruchten Benutzungsform "Altuglas" in Verbindung mit einer unmißverständlichen Aufklärung, daß mit der Bezeichnung "Altuglas" ein Kunststoff gemeint sei. Diese besondere Benutzungsform ist daher nunmehr allein die konkrete Verletzungsform, um die jetzt noch der Streit geht. Der Unterlassungsantrag ist mithin unter diesem Blickwinkel zu verstehen und so aufzufassen, daß er sich ausschließlich gegen diese konkrete Verletzungsform richtet. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit von Verbotseinschränkungen, da im Ergebnis nicht mehr die Einschränkung des Verbots als solche, sondern eine Verletzungsform nach Maßgabe dieser Einschränkung zur Entscheidung steht.
3.
Eine Irreführung durch diese konkrete Verletzungsform hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Das Berufungsgericht ist insoweit von einem Wandel des "Glas"-Begriffs und einer sich daraus ergebenden Mehrdeutigkeit einer Werbung mit der Phantasiebezeichnung "ALTUGLAS" ausgegangen. Es hat dementsprechend die Bezeichnung "ALTUGLAS" ohne unmißverständliche Aufklärung Über seine Beschaffenheit als Kunststoff, also eine Verwendung dieser Bezeichnung in Alleinstellung und/oder in einer Kombination ohne entsprechende Aufklärung als irreführend angesehen. Dagegen hat es eine Verwendung dieser Bezeichnung mit einer entsprechenden Aufklärung als zulässig erachtet, da dadurch eine Irreführung über die Beschaffenheit des Kunststoffs ausgeschlossen sei und es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sei, eine sich im Sprachgebrauch anbahnende Bedeutungsänderung durch eine Monopolisierung der Bezeichnung für bestimmte Industriezweige zu verhindern. In dieser Beurteilung ist kein Rechtsfehler erkennbar. Die von der Beklagten allein noch beanspruchte Benutzungsform von "Altuglas" gleichzeitig mit einer entsprechenden Aufklärung ist durch das von der Beklagten hingenommene landgerichtliche Verbot hinreichend bestimmt und deutlich abgegrenzt, um eine Irreführung zu vermeiden. Denn die bei dieser Benutzungsform von der Beklagten übernommene Aufklärung über die Beschaffenheit von "Altuglas" als Kunststoff ist nur dann unmißverständlich, wenn sie so deutlich und unübersehbar gebraucht wird, daß sie vom flüchtig betrachtenden Publikum zugleich mit der Angabe "Altuglas" wahrgenommen und verstanden wird (vgl. BGH GRUR 68, 200, 204 - Acrylglas). Erfaßt aber der Verkehr zugleich mit der Bezeichnung "Altuglas" die Aufklärung über dessen Beschaffenheit als Kunststoff, so scheidet nach dem hierfür maßgebenden Gesamteindruck des Betrachters eine Irreführung aus.
Für ein Verbot dieser Benutzungsform besteht danach keine Grundlage. Die von der Revision gerügte Fassung des Verbots, die diese zulässige Benutzungsform ausspart, kann daher nicht beanstandet werden. Sie trägt in hinreichend bestimmter Fassung der Besonderheit Rechnung, daß insoweit keine Irreführung vorliegt. Aus diesem Grund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob schutzwürdige Interessen der Beklagten und der Allgemeinheit eine Fortführung dieser - keine Irreführung hervorrufenden - Benutzungsform rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt kann in den Fällen von Bedeutung werden, in denen selbst durch eine gleichzeitige Aufklärung eine Irreführung nicht völlig beseitigt werden kann (vgl. BGH GRUR 66, 445, 449, 450 - Glutamal; ferner BGH GRÜR 57, 285, 287 - Erstes Kulmbacher im Rahmen der Verwirkung und BGH GRUR 61, 361, 362 - Hautleim im Rahmen des Rechtsschutzinteresses).
III.
1.
Die mit der Klage ferner verfolgte Schutzrechtsentziehung der IR-Marke Nr. 228 682 "ALTUGLAS" der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin hat das Berufungsgericht für unbegründet angesehen, da das Zeichen für das nunmehr maßgebende eingeschränkte Warenverzeichnis nicht irreführend sei. Nach seinem Warenverzeichnis richte sich das Zeichen allein an weiterverarbeitende Gewerbebetriebe, also an Fachleute, bei denen der Bedeutungswandel des Begriffs "Glas" schon weiter fortgeschritten sei, die also "Glas" als Oberbegriff für organische und anorganische Gläser ansehen und daher keiner Täuschung unterliegen würden.
Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum.
2.
Die Revision zieht in Zweifel, ob es zeichenrechtlich zulässig sei, ein Warenzeichen auf einen bestimmten, innerdeutschen Markt, nämlich die weiterverarbeitenden Gewerbebetriebe zu beschränken. Soweit die Revision damit eine Beschränkung des Warenzeichenbereichs in persönlicher Hinsicht, also im Hinblick auf bestimmte Abnehmerkreise als solche, für unzulässig hält, ist ihr grundsätzlich zu folgen. Denn das Warenzeichen dient nicht der Abgrenzung bestimmter Abnehmerkreise, sondern der Herkunftsunterscheidung für bestimmte Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb (§ 1 WZG). Doch ergibt sich gleichzeitig aus dieser Funktion des Warenzeichens mittelbar eine Umgrenzung des mit dem Zeichen angesprochenen Personenkreises. Denn dieser Personenkreis - der zeichenrechtlich beteiligten Verkehrskreise - bestimmt sich nach den in Frage stehenden Waren, mit deren Kennzeichnung er zur Herkunftsunterscheidung dieser Waren angesprochen wird. Je nach der in Rede stehenden Ware ist daher auch dieser Kreis verschieden weit zu fassen (vgl. BGH GRUR 60, 130, 132 - Sunpearl II). Das Berufungsgericht konnte daher seiner Beurteilung ohne Rechtsfehler die Auffassung der Verkehrskreise zugrunde legen, die als Hersteller, Händler und Abnehmer der Waren der IR-Marke Nr. 228 682 - Kunstharze als chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Methylmethacrylat (Acrylglas) in Form von Platten als Halbfertigerzeugnisse zur Lieferung an die weiterverarbeitende Industrie - in Frage kommen. Denn die Frage eines irreführenden Zeicheninhalts läßt sich nur nach Maßgabe des Warenverzeichnisses, also von den Waren her, für die das Zeichen bestimmt ist, beurteilen (BPatGE 4, 182, 191 - Colorclip sowie in dem Beschluß vom 11. Dezember 1964 BPatGE 7, 43, 44, 47, 48, der die hier angegriffene IR-Marke Nr. 228 682 "ALTUGLAS" der Beklagten betrifft),
3.
Als danach maßgebenden Abnehmerkreis hat das Berufungsgericht die weiterverarbeitenden Gewerbebetriebe angesehen und diese als Fachleute angesprochen, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse keiner Täuschung unterliegen würden. Das Berufungsgericht hat dabei keineswegs, wie die Revision meint, übersehen, daß bei den weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben nicht nur Techniker, sondern auch Kaufleute und Vertreter mit dem "ALTUGLAS" der Beklagten in Beführung kommen können. Es hat aber auch diesen Personenkreis als fachkundig auf seinem besonderen Arbeitsgebiet angesehen, da andernfalls eine wirtschaftliche Abwicklung der Rohstoffbeschaffung für die weiterverarbeitenden Betriebe schlechterdings unmöglich wäre. Das entspricht der Lebenserfahrung; ein Rechtsfehler ist in dieser Beurteilung nicht erkennbar.
4.
Die Revision beruft sich schließlich zu Unrecht darauf, daß der IR-Marke der Beklagten die Bedeutung einer begleitenden Marke zukomme und das mit der Marke der Beklagten gekennzeichnete Fertigprodukt dadurch auch an den irrtumsanfälligen Endverbraucher gelange. Die Annahme der Revision über den Charakter der IR-Marke der Beklagten als eine das Fertigprodukt "begleitende Marke" findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine tatsächliche Grundlage. Eine verbreitete entsprechende Übung der chemischen Industrie, die überdies überwiegend auf anderen Warengebieten in Erscheinung tritt, bietet noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine solche Handhabung der Beklagten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es in einem solchen Fall überhaupt noch um eine Täuschung durch den Zeicheninhalt oder nicht vielmehr durch die Zeichenbenutzung geht. Letztere würde aber bereits durch das landgerichtliche Verbot erfaßt werden.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
Merke
v. Gramm