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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1960, Az.: II ZR 198/59

Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Gesellschaftsvertrag nach Abtretung des Gesellschaftsanteils an einen Dritten; Änderung des ursprünglichen Antrages wegen veränderter Sachlage durch Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit; Streitigkeit über Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft; Stillschweigender Gesellschaftsbeschluss; Berechtigtes Interesse an Feststellung über Berechtigung zur Geschäftsführertätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1960
Aktenzeichen
II ZR 198/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.05.1959

Fundstellen

  • DB 1960, 381 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 964-965 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 90-93

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Gesellschafter gegen seinen Mitgesellschafter einen gesellschaftsvertraglichen Anspruch gerichtlich geltend, so kann er diesen Anspruch auch nach Abtretung seines Gesellschaftsanteils an einen Dritten nach § 265 ZPO weiter verfolgen.

Als Rechts Vorgänger ist er im weiteren Verlauf des Prozesses befugt, seinen Antrag wegen einer eingetretenen Veränderung gemäß § 268 Nr. 3 ZPO zu anderen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29. Mai 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "Insel-Textilhaus D. und K." waren die Kaufleute Kurt Emil D. und Dr. Paul K. als persönlich haftende und geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter sowie der Kläger und der Beklagte als Kommanditisten. Dr. Paul K. schied zum 30. April 1952 aus der Gesellschaft wegen Unregelmäßigkeiten aus, die der Beklagte in einer Prüfung festgestellt hatte, zu der er von den anderen Gesellschaftern beauftragt worden war. Auch in der Folgezeit hatte der Beklagte die Buchhaltung einzurichten und zu überwachen. Im Einvernehmen aller Gesellschafter erhielt er hierfür eine monatliche Vergütung von 500 DM.

2

Im Sommer 1952 verhandelten die Gesellschafter über eine Neuordnung des Gesellschaftsverhältnisses. Dabei wurde namentlich vorgesehen, daß eine Heine von Familienmitgliedern des Klägers zu Lasten seiner bisherigen Gesellschaftsbeteiligung und entsprechend auch einige Familienmitglieder des Beklagten als Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen wurden. Der Beklagte und der Gesellschafter D. arbeiteten den Entwurf zum neuen Gesellschaftsvertrag aus. In diesem Entwurf hieß es in § 12 Abs. 1, daß die Führung der Geschäfte dem persönlich haftenden Gesellschafter D. und dem Kommanditisten Eduard J. (Beklagten) zustehe. Der Kläger lehnte mit seinem Schreiben vom 7. November 1952 diese Fassung ab und schlug seinerseits eine Regelung vor, wonach dem persönlich haftenden Gesellschafter die Führung der Geschäfte mit der Maßgabe zustehe, daß er dieselbe nur gemeinsam mit einem von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Gesellschafter ausübe und daß die Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer den Sohn des Klägers und den Beklagten bestelle. Diesen Änderungsvorschlag lehnte der Gesellschafter D. mit dem Bemerken ab, daß er Wert darauf lege, daß nur der Beklagte zur Geschäftsführung befugt sei. Bald danach wurde der neue Gesellschaftsvertrag - offenbar vordatiert auf den 6. November 1952 - von allen, auch von den neuen Gesellschaftern unterzeichnet. In diesem Vertrag heißt es in § 12 Abs. 1, daß die Führung der Geschäfte dem persönlich haftenden Gesellschafter D. und einem von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Geschäftsführer zustehe.

3

Auch nach Abschluß dieses Vertrages setzte der Beklagte seine Tätigkeit in der Gesellschaft fort und erhielt dafür weiterhin die monatliche Vergütung von 500 DM.

4

Im Anschluß an eine Überprüfung der Geschäftsführung in der Gesellschaft, die der Kläger vornehmen ließ, kam es im Sommer 1955 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und dem Gesellschafter D. andererseits über die Tätigkeit des Beklagten in der Gesellschaft. Der Kläger verlangte, daß der Beklagte seine Tätigkeit in der Gesellschaft sofort niederlege, während D. den Standpunkt vertrat, der Beklagte sei Geschäftsführer der Gesellschaft und es könne ihm diese Befugnis nur durch Klage nach § 117 HGB entzogen werden, wobei die Voraussetzungen für eine, solche Entziehung nicht gegeben seien.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu geschäftsführender Tätigkeit in der Gesellschaft nicht berechtigt sei; hilfsweise hat der Kläger verlangt, dem Beklagten zu verbieten, sich in der Gesellschaft als Geschäftsführer zu betätigen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ist der Kläger aus der Gesellschaft zum 30. Juni 1958 ausgeschieden. Er und seine Familienangehörigen haben ihre Kommanditanteile auf die Kaufleute Christian He. und Gerd V. je zur Hälfte übertragen. Im gleichen Zeitpunkt hat der Beklagte seine Tätigkeit in der Gesellschaft eingestellt.

7

Der Kläger hat seinen Klageantrag der neuen Sachlage in der Weise angepaßt, daß er nunmehr die Feststellung begehrt, daß der Beklagte bis zum 1. Juli 1958 zur Geschäftsführung in der Gesellschaft nicht befugt gewesen sei. Zur Begründung seines Interesses an dieser Feststellung hat der Kläger vorgetragen, daß der Beklagte in einem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ein Geschäftsführerentgelt von fast 80.000 DM mit der Begründung eingeklagt habe, er sei zum Geschäftsführer der Firma bestellt und ihm stehe für die Zeit seiner Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt wie dem Gesellschafter D. zu. Mit Rücksicht auf diesen Rechtsstreit sei in der Bilanz, die für die Bestimmung des Kaufpreises für seine Kommanditanteile aufgestellt worden sei, eine Rückstellung in Höhe von 80.000 DM vorgenommen worden. Diese Rückstellung werde aufgelöst und der Kaufpreis entsprechend erhöht werden, wenn sich die Ansprüche des Beklagten als unbegründet erwiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Feststellungsantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung mit Recht bejaht. Der nicht bestrittene Vortrag des Klägers, daß er mit Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises auch noch nach seinem Ausscheiden ein Interesse an der Feststellung habe, reicht aus, um sein rechtliches Interesse an dieser Feststellung darzutun.

10

II.

Auch die weiteren Ausführungen dies Berufungsgerichts, mit denen es die Sachbefugnis des Klägers zur Verfolgung seines Feststellungsbegehrens auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bejaht, sind im Ergebnis zutreffend.

11

1.

Solange der Kläger noch Kommanditist der Gesellschaft war, stützten sich seine Klageanträge auf den gesellschaftsvertraglichen Anspruch, der ihm als Partner des Gesellschaftsvertrages gegen den Beklagten als einen anderen Partner des Gesellschaftsvertrages zustand. Dieser Anspruch des Klägers (sog. actio pro socio) war in seiner Person ein eigener Anspruch, der nicht mit dem gleichgerichteten Anspruch der Gesellschaft gegen den vertraglich verpflichteten Gesellschafter identisch ist. Das gilt hier ebenso wie etwa für den Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Leistung der von ihm versprochenen Beiträge. Auch insoweit hat jeder Mitgesellschafter neben der Gesellschaft einen eigenen Anspruch gegen den verpflichteten Gesellschafter auf Leistung der Beiträge an die Gesellschaft. Auch hier ist der Anspruch des einzelnen Gesellschafters nicht mit dem gleichgerichteten Anspruch der Gesellschaft identisch, sondern ein selbständiger und eigener Anspruch des einzelnen Gesellschafters, allerdings mit der Besonderheit, daß jeder dieser Ansprüche denselben Inhalt hat, nämlich auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet ist.

12

Aus dieser Rechtslage folgt zunächst, daß der berechtigte Gesellschafter bei der Geltendmachung seines gesellschaftsvertraglichen Anspruchs gegen einen anderen Gesellschafter nicht einen Anspruch der Gesellschaft geltend macht und seine Klagebefugnis nicht, wie der Beklagte in der Vorinstanz ausgeführt hat, nur auf einer Prozeßstandschaft (Prozeßführungsbefugnis eines Dritten) beruht, die unter Umständen mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet (vgl. dazu BGHZ 1, 67[BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; des weiteren auch Stein-Jonas ZPO § 265 Anm. 3 zu Fußnote 21 a; Böttcher in Festschrift für Laun 1948, 297 Anm. 1). Des weiteren folgt aus dieser Rechtslage, daß der gesellschaftsvertragliche Anspruch des einzelnen Gesellschafters sich auf die Beteiligung des Berechtigten an der Gesellschaft (als Partner des Gesellschaftsvertrages) stützt und daß demzufolge bei einer Abtretung dieser Beteiligung die Vorschrift des § 265 ZPO Anwendung findet. Dabei ist es für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang, ob man die Abtretung eines Gesellschaftsanteils als eine echte Abtretung im Sinne eines derivativen Rechtsübergangs betrachtet (vgl. BGHZ 13, 185[BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]) oder ob man das aus schuldrechtlichen Gesichtspunkten (Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages) verneinte Denn nach feststehender Rechtsprechung ist der Begriff der Veräußerung in § 265 ZPO nicht im technischen Sinn einer derivativen Rechtsübertragung zu verstehen, sondern weit zu fassen, so daß jedenfalls die Abtretung eines Gesellschaftsanteils - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - unter den Begriff der Veräußerung im Sinne des § 265 ZPO fällt (vgl. dazu schon RGZ 78, 105). Demzufolge war der Kläger befugt, den bereits rechtshängig gewordenen Anspruch aus seiner Gesellschaftsbeteiligung auch noch weiter im Prozeß zu verfolgen, nachdem er seinen Gesellschaftsanteil abgetreten hatte.

13

2.

Zweifel könnten sich in dieser Hinsicht lediglich aus der Tatsache ergeben, laß der Kläger nach Abtretung seines Gesellschaftsanteils seine Klageanträge nicht mehr in der ursprünglichen Formulierung weiterverfolgt, sondern daß er seinem Feststellungsantrag eine andere Fassung gegeben hat. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es sich nicht um eine Klageänderung im technischen Sinn handele, sondern um eine Erweiterung des ursprünglich gestellten Feststellungsantrages, die nach § 268 Nr. 2 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen sei. Dieser Beurteilung kann nicht im vollen Umfang zugestimmt werden. Bei dem neu gestellten Antrag des Klägers handelt es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um eine Änderung des ursprünglichen Antrages, der durch die veränderte Sachlage, nämlich dadurch bedingt war, daß der Beklagte seit dem 1. Juli 1958 seine Geschäftsführertätigkeit in der Gesellschaft niedergelegt hat und sich seitdem eines Rechts zur Geschäftsführung in der Gesellschaft nicht mehr berühmt. Diese veränderte Sachlage nötigte den Kläger, seinen Antrag, mit dem er bis dahin die Feststellung erstrebte, daß der Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt (und damit mittelbar auch in der Vergangenheit) kein Recht zur Geschäftsführung in der Gesellschaft habe, dahin zu ändern, daß er nunmehr diese Feststellung nur noch für einen zurückliegenden Zeitraum und nicht auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begehrt. Bei dem geänderten Antrag handelt es sich somit um einen Anwendungsfall des § 268 Nr. 3 ZPO und nicht um einen solchen des § 268 Nr. 2 ZPO.

14

Diese Beurteilung ist für die Zulässigkeit des neu gestellten Antrags von wesentlicher Bedeutung, Denn eine Änderung des Antrags, die nur einer veränderten Sachlage Rechnung trägt, kann der Kläger auch noch vornehmen, wenn er zur Fortsetzung des Rechtsstreits nach § 265 ZPO befugt ist (vgl. RGZ 90, 354). Dagegen ist es immerhin zweifelhaft, ob das gleiche auch für eine Erweiterung des Klageantrages im Sinne des § 268 Nr. 2 ZPO gilt (verneinend Wieczorek ZPO § 268 Anm. E, II b, 1), Zweifel, denen angesichts der hier gegebenen Verhältnisse nicht weiter nachgegangen zu werden brauchte.

15

3.

Schließlich steht dem Klagebegehren auch nicht die von dem Beklagten in der Vorinstanz geltend gemachte Einrede der Rechtshängigkeit entgegen Denn der von dem Beklagten in seinem Prozeß gegen die Gesellschaft verfolgte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Geschäftsführervergütung ist nicht mit dem hier von dem Kläger verfolgten Klageanspruch identisch, mag auch für beide Klageanträge die Frage nach der Berechtigung des Beklagten zur Geschäftsführung in der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sein.

16

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß weder gegen die Sachbefugnis des Klägers noch gegen die Zulässigkeit des neu gestellten Antrages durchgreifende Bedenken bestehen.

17

III.

Bei der sachlichrechtlichen Beurteilung des Feststellungsbegehrens gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte ein Recht zur Geschäftsführung in der Gesellschaft gehabt habe und daß daher die Feststellungsklage des Klägers unbegründet sei. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, daß schon die Bestimmung des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit anderen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages, die mit den Worten: "Die geschäftsführenden Gesellschafter ..." beginnen, dafür spreche, daß diese Bestimmung auch praktisch ausgeführt sei. Für die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer in der Gesellschaft spreche in eindeutiger Weise der Briefwechsel, der zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter D. über die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer im Sommer 1955 geführt worden sei; in diesem Briefwechsel sei der Kläger wiederholt selbst davon ausgegangen, daß der Beklagte Geschäftsführer der Gesellschaft sei, daß aber nunmehr seine Abberufung notwendig geworden und durch Mehrheitsbeschluß ausgesprochen worden sei, weil der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt habe. Vor allem spreche aber die Beweisaufnahme dafür, daß der Beklagte zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden sei, wie das Berufungsgericht im einzelnen an Hand der Zeugenaussagen, namentlich über Vorgänge im Anschluß an das Ausscheiden des Dr. K. aus der Gesellschaft dargelegt hat.

18

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen.

19

Aus dem Berufungsurteil ist nicht klar ersichtlich, in welchem Zeitpunkt der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden ist. Diese Frage ist im Hinblick auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und den Eintritt weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft im November 1952 von wesentlicher Bedeutung.

20

1.

Für die Zeit ab November 1952 ist zunächst von der Schlußbestimmung des Gesellschaftsvertrages vom 6. November 1952 auszugehen, wonach die Regelung dieses Vertrages erschöpfend ist und andere bzw. gegenteilige frühere Vereinbarungen aufgehoben worden sind. Diese klare und ihrem Wortlaut nach eindeutige Bestimmung besagt für den vorliegenden Rechtsstreit, daß eine etwaige frühere Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der Gesellschaft aufgehoben ist, falls sie sich nicht unmittelbar aus dem neuen Gesellschaftsvertrag ergibt. Diese Auslegung kann man nicht, wie es das Berufungsgericht tut, mit einem Hinweis auf die Aussage des Rechtsanwalts S. ausräumen. Wenn auch S. bekundet hat, die Fassung des § 12 Abs. 1 habe eine generelle Regelung sein sollen, die die besondere Regelung mit der schon vollzogenen Übertragung der Geschäftsführung auf den Beklagten nicht ausgeschlossen habe, so enthält diese Aussage zunächst gar nichts darüber, inwiefern dadurch auch die Schlußbestimmung des Gesellschaftsvertrages eine sachliche Einschränkung erfahren habe. Aber selbst wenn man eine solche Deutung aus der Bekundung des Rechtsanwalts Scholler herauslesen könnte, so ist diese Bekundung für die Auslegung der Schlußbestimmung gleichwohl ohne Belang. Denn mit dieser Bekundung hat Rechtsanwalt Scholl er nur seine persönliche Beurteilung oder seine persönlichen Vorstellungen von dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages wiedergegeben, die er vorher dem Beklagten, nicht aber dem Kläger und seinen Familienangehörigen, die im November 1952 in die Gesellschaft eintraten und die beim Abschluß des Vertrages nicht durch den Kläger vertreten worden sind, bekanntgegeben hat. Diese Beurteilung ist somit nicht allseitig zum Inhalt der von allen Gesellschaftern abgegebenen vertraglichen Erklärungen beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages geworden. Sie muß daher für die Auslegung der angeführten Schlußbestimmung des Gesellschaftsvertrages außer acht bleiben, weil sie sich mit dem klaren Wortlaut dieser Schlußbestimmung nicht verträgt; denn aus dem Wortlaut dieser Bestimmung läßt sich nicht herleiten, daß ausnahmsweise eine frühere Vereinbarung über die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der Gesellschaft nicht aufgehoben sein sollte.

21

2.

Bei dieser Rechtslage fragt es sich daher zunächst, ob eine Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der Gesellschaft durch den neuen Gesellschaftsvertrag vorgenommen worden ist. Aus dem unmittelbaren Wortlaut des Vertrages, ergibt sich für eine solche Annahme nichts. Das Berufungsgericht meint insoweit lediglich, daß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dafür spreche, daß er auch praktisch ausgeführt, daß also die dort vorgesehene Bestellung eines weiteren Geschäftsführers auch vorgenommen worden sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden, wenn man insoweit den unmittelbar vorausgegangenen Briefwechsel zwischen dem Gesellschafter D. und dem Kläger mit heranzieht, den das Berufungsgericht überhaupt nicht berücksichtigt hat, was die Revision mit Recht rügt. Denn danach hatte der Kläger eine Fassung des Gesellschaftsvertrages, wonach neben dem Gesellschafter D. allein der Beklagte zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde, abgelehnt, und es ist dann die wirksam gewordene Fassung gewählt worden, wonach die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers zwar vorgesehen (vorgeschrieben), die Person des zu bestellenden Geschäftsführers aber noch offengelassen wurde. Das spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, daß im Gesellschaftsvertrag selbst die Bestellung des Beklagten als weiterer Geschäftsführer noch nicht ausgesprochen worden ist. Denn sonst hätte überhaupt kein Anlaß bestanden, insoweit nicht die ursprüngliche, von D. und dem Beklagten in Vorschlag gebrachte Fassung zu wähle Dabei ist auch hier darauf hinzuweisen, daß die Erwägungen die der Zeuge S. dabei angestellt und Dorn und dem Beklagten mitgeteilt haben mag, außer Betracht bleiben müssen (§ 116 BGS), weil sie den anderen Vertragspartnern insbesondere dem Kläger nicht mitgeteilt und somit nicht Gegenstand ihrer Vertragserklärungen geworden sind.

22

3.

Die weitere sich hieran anschließende Frage ist die, ob später nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages eine Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der Gesellschaft ausgesprochen worden ist. Auch eine solche Annahme ließe sich unter Umständen aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ableiten, wenn man die Würdigung des Briefwechsels vom Sommer 1955 durch das Berufungsgericht heranzieht. Beim aus der Stellungnahme des Klägers in diesem Briefwechsel hat das Berufungsgericht entnommen daß diese für eine Bestellung des Beklagten zum Geschäfts führer spräche. Jedoch ist es schon zweifelhaft, ob dieser Briefwechsel nach Auffassung des Berufungsgerichts für eine dahingehende Annahme allein ausreichend ist. Hinzu kommt, daß dieser Briefwechsel in keiner Weise erkennen läßt, wann und durch welchen - etwa stillschweigenden - Gesellschafterbeschluß diese Bestellung vorgenommen sein sollte. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der Gesellschaft eine Ausführung des Gesellschaftsvertrages darstellt und daß die spätere Entziehung der einmal erteilten Geschäftsführungsbefugnis deshalb nur unter besonderen Erschwernissen herbeigeführt werden kann. Bei dieser Rechtslage müssen schon greifbare Anhaltspunkte gegeben sein, um einen stillschweigenden Beschluß dieser Art annehmen zu können. Dabei ist im vorliegenden Fall noch zu berücksichtigen, daß sich der Beklagte bei seinen wiederholten wünschen um eine Erhöhung seiner monatlichen Vergütung von 500 DM selbst niemals darauf berufen hat, daß er nicht nur einen beschränkten Auftrag zur Einrichtung und Überwachung der Buchführung, sondern die umfassende Aufgabe eines Geschäftsführers der Gesellschaft habe. Ein solcher Hinweis hätte besonders nahegelegen, weil er die einfachste und einleuchtendste Begründung für die von dem Beklagten erstrebte Aufbesserung seiner Vergütung dargestellt haben würde.

23

Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht entnommen werden kann, daß dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis später durch einen Beschluß der Gesellschafter übertragen worden ist.

24

4.

Die letzte Frage, ist endlich, ob wenigstens eine Übertragung der Geschäftsführung an den Beklagten nach dem Ausscheiden des Dr. K. aus der Gesellschaft ausgesprochen worden ist, die jedenfalls bis zum Abschluß des neuen Gesellschaftsvertrages wirksam gewesen ist. Auch eine solche Bestellung läßt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, weil diese Ausführungen Überhaupt darunter leiden, daß sich das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer nicht näher befaßt hat. Einen besonders wichtigen Anhaltspunkt für eine Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer sieht das Berufungsgericht darin, daß der Gesellschafter D. im April 1952 bei einem Betriebsappell in Anwesenheit des Klägers den Betriebsangehörigen mitgeteilt habe, daß der Beklagte an die Stelle von Dr. K. in die Geschäftsführung eingetreten sei, ohne daß der Kläger dieser Erklärung gleich oder später widersprochen habe. Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger für sein Verhalten keine Erklärung abgegeben habe, die eine Würdigung im Sinne der jetzigen Darstellung des Klägers ermöglichte.

25

Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die eingehende Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 1959 (Bl. 334 ff GA) nicht berücksichtigt habe. Ein Eingehen auf diese Stellungnahme war aber notwendig. Denn es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß der Kläger, wie er dargelegt hat, insoweit seinem Beruf entsprechend als Kaufmann und nicht als Jurist reagiert hat. Das würde bedeuten, daß er der Erklärung des Gesellschafters D. keine juristisch-technische Bedeutung beigemessen, sondern daß er diese Erklärung so aufgefaßt habe, daß die Betriebsangehörigen damit erfahren sollten, daß nunmehr auch der Beklagte in dem Betrieb tätig sein werde und daß er insoweit eine leitende, für die Betriebsangehörigen maßgebliche Stellung einnehme. Ohne eine gleichzeitige Beurteilung dieser eingehenden Stellungnahme des Klägers konnte das Berufungsgericht aus Rechtsgründen den Vorgängen beim Betriebsappell im April 1952 keine entscheidende Bedeutung im Sinne des Beklagten beimessen.

26

Abschließend ist somit zu sagen, daß die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden ist. Das Berufungsurteil muß demgemäß aufgehoben werden. Da eine abschließende Entscheidung von einer neuen Würdigung der hier in Betracht kommenden Umstände nach Maßgabe der vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte abhängig ist, und da diese Würdigung dem erkennenden Senat aus Rechtsgründen nicht möglich ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird dabei euch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Haager