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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1990, Az.: III ZR 192/89

Straßenverkehrssicherungspflicht eines Landes als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; Verpflichtung zur Anlegung und Erhaltung des Bestand an Straßenbäumen zur Sicherung gegen Windbruch und Windwurf nach den Grundsätzen forstwissenschaftlicher Erkenntnis ; Vornahme eingehende fachmännischer Untersuchungen bei Hinweis auf eine Gefahrenlage durch äußere Anzeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1990
Aktenzeichen
III ZR 192/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 09.06.1989 - AZ: 3 U 140/87

Prozessführer

Saarland,
vertreten durch den Minister für Umwelt, S.

Prozessgegner

1. Anna-Maria M. -W.
2. Daniel-Tobias M.,
vertreten durch die Klägerin zu 1

3. Tobias-Benjamin M.,
vertreten durch die Klägerin zu 1

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 1989 - 3 U 140/87 - wird nicht angenommen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 165.850 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Straßenverkehrssicherungspflicht des beklagten Landes, die dieses als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrnimmt (§ 9 Abs. 3a, § 56 Abs. 2 SaarlStrG), auch die Verpflichtung umfaßt, den Bestand an Straßenbäumen so anzulegen und zu erhalten, daß er nach den Grundsätzen forstwissenschaftlicher Erkenntnis gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Eingehende fachmännische Untersuchungen sind allerdings nur vorzunehmen, wenn dazu Anlaß besteht, wenn äußere Anzeichen auf eine Gefahrenlage hinweisen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 - VersR 1965, 475; BGH Urteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72 - VersR 1974, 88).

3

2.

Gegen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht eine Verletzung dieser Pflicht herleitet, wendet die Revision sich ohne Erfolg. Ihre Gewinnung läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Gutachten des Sachverständigen K. wie geschehen zu würdigen.

4

3.

Auch die Bejahung eines Verschuldens der zuständigen Bediensteten des beklagten Landes durch das Berufungsgericht ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Bediensteten der zuständigen Behörde den vom Berufungsgericht erwähnten Artikel in der S.-Zeitung lesen mußten. Jedenfalls stellt es einen Organisationsmangel dar, wenn die darin enthaltenen Erkenntnisse nicht auch die für die Betreuung des Straßenbaumbestandes zuständige Behörde erreichten.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 165.850 DM

Krohn
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm