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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1982, Az.: BVerwG 6 P 42.79

Kostenerstattung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen; Notwendigkeit einer Schulung über Fragen des Arbeitsrechts; Erforderlichkeit einer Schulung für Personalratsarbeit über Arbeitskampfrecht; Beteiligung des Personalrats in Verfahren seiner Mitglieder bezüglich der Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 42.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 12.09.1978 - PvB 2/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1979 - CB 34/78

Fundstellen

  • PersVertr 1983, 374-375
  • ZBR 1983, 165-166

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller und des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 24. September 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Aufgrund eines Beschlusses des Beteiligten zu 2) nahmen die Antragsteller zu 1), 3) und 4) an einem von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) veranstalteten fünftägigen Seminar "Einführung in das Arbeitsrecht" teil, für das jeder Antragsteller eine Teilnahmegebühr von 240 DM zu entrichten hatte. Der Beteiligte zu 2) hatte vorher bei dem Beteiligten zu 1) für die drei Antragsteller Dienstbefreiung und Kostenübernahme nach den §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beantragt. Dem Antrag war eine Einladung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr an die Antragsteller beigefügt, die wegen der Einzelheiten des Programms auf das bezirkliche Bildungsprogramm 1977 verwies. Außerdem war darauf hingewiesen, daß Teilnehmer, die nach § 46 Abs. 6 BPersVG entsandt würden, bei Beginn des Seminars einen Teilnehmerbetrag von 240 DM zu entrichten hätten, weil in diesem Falle die Kostentragungspflicht der jeweiligen Arbeitgeber bestehe.

2

Der Beteiligte zu 2) teilte in einem weiteren Schreiben dem Beteiligten zu 1) mit, er habe irrtümlich Kostenübernahme nach § 46 Abs. 7 BPersVG beantragt. Das Seminar werde jedoch nach § 46 Abs. 6 BPersVG durchgeführt, so daß. neben den bereits gewährten Freistellungen um Übernahme der Kosten des Seminars gebeten werde. Der Beteiligte zu 1) lehnte diese Übernahme unter Hinweis auf die von ihm nach § 46 Abs. 7 BPersVG erteilte Freistellung ab und beanstandete, daß der Beteiligte zu 2) ihm weder Angaben gemacht noch Unterlegen über den Gegenstand der Schulung vorgelegt habe, die die Prüfung der Frage ermöglicht hätten, ob es sich um eine für die Antragsteller notwendige Schulung gehandelt habe.

3

Der Antragsteller zu 2) nahm zwei Monate später als die anderen Antragsteller an einem von derselben Gewerkschaft veranstalteten Seminar "Einführung in das Arbeitsrecht" teil.

4

Nach einem später vorgelegten Merkblatt: "Lernziele Seminare Arbeitsrecht" diente das Seminar folgendem Ziel:

"Klärung anhand von Fallbeschreibungen und geschilderten Konflikten, welche Interessengegensätze bestehen und welche gesellschaftlichen Ursachen sie haben.

Es soll klar werden, daß auch Arbeitsrecht, wie alles andere Recht, das Ergebnis herrschender Machtverhältnisse ist, daß in ihm Unterdrückungselemente enthalten sind, daß der Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsrecht nicht funktioniert und der Arbeitnehmer in der schwächeren Position ist.

Klärung der Fragen nach dem Funktionieren betrieblicher Hierarchie.

Es soll klargestellt werden, daß arbeitsrechtlich relevante Grundrechte auch im Betrieb gelten - Koalitionsfreiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Meinungsäußerung und daß solidarisches Verhalten und gewerkschaftliches Einschreiten notwendig sind, um die Einhaltung von Schutzbestimmungen zu erzwingen.

Vermittlung der Erkenntnis, daß arbeitsrechtliche und tarifvertragliche Normen immer Mindestnormen sind; daß tarifvertragliche Normen häufig arbeitsvertragliche Normen verbessern; daß Tarifverträge durch gewerkschaftliche Solidarität durchzusetzen sind.

Klärung rechtlicher Fragen des Arbeitskampfes - Arbeitskampfrecht ist Richterrecht - Übersicht über Arbeitsgerichtsverfahren, Zuständigkeit, Vertretung, Urteilsverfahren, Beschlußverfahren."

5

Der Beteiligte zu 1), der die Erstattung der Schulungskosten zunächst wegen des Fehlens prüfungsfähiger Unterlagen abgelehnt hatte, hielt auch nach Vorlage des Arbeitsplanes an dieser Entscheidung fest. Der Arbeitsplan sah folgende Themen vor: "Einführung in das Recht, Einzelarbeitsvertragsrecht, Übersicht über aktuelle Rechtsprechung und Datenschutzgesetz, Arbeitskampfrecht."

6

Die Antragsteller haben ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die Seminare hätten Grundkenntnisse vermittelt, die in der täglichen Arbeit des Personalrats benötigt würden.

7

Sie haben beantragt,

festzustellen, daß die durch die Teilnahme an den ÖTV-Seminaren vom 18. bis 22. April und vom 13. bis 17. Juni 1977 den Antragstellern in Höhe von je 240 DM entstandenen Kosten zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten zählen.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller und des Beteiligten zu 2) ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nach dem Arbeitsplan vermittelten Kenntnisse des Arbeitsrechts seien für die Tätigkeit des Personalrats nicht erforderlich. Zwar sei einzuräumen, daß diese Grundkenntnisse für Personalratsmitglieder nützlich seien. Das reiche aber für eine Kostenerstattung nach § 46 Abs. 6 BPersVG nicht aus.

9

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und der Beteiligte zu 2) die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.

10

Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist auch der Beteiligte zu 2) rechtsmittelbefugt. Die begehrte Feststellung, daß die Teilnahmegebühren für die Schulungsveranstaltungen zu den Kosten gehören, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind, stellt die Vorfrage, ob der Beteiligte zu 2) zu Recht einen Entsendungsbeschluß nach § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 695) gefaßt hat. Damit wird die Rechtsstellung des Personalrats betroffen, weil § 46 Abs. 6 BPersVG die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied und ggf. welches zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats legt (s. Beschluß des Senats vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - [BVerwGE 58, 54, 57 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]]). Da das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG verneint hat, ist der Beteiligte zu 2) durch diese Entscheidung beschwert.

13

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

14

Eine Kostenerstattung kommt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen in Betracht, die Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind (§ 46 Abs. 6 BPersVG). Daran fehlt es bei den von den Antragstellern besuchten Seminaren "Einführung in das Arbeitsrecht".

15

Der Prüfung der Frage, ob es sich um die Vermittlung von für die Personalratsarbeit erforderlichen Kenntnissen gehandelt hat, steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 1) die Antragsteller zu 1) bis 4) für den Besuch der Seminare freigestellt hat. Diese Freistellung ist nicht nach § 46 Abs. 6 BPersVG ausgesprochen, sondern ausdrücklich entsprechend dem ursprünglichen Antrag des Beteiligten zu 2) nach § 46 Abs. 7 BPersVG gewährt worden. Eine etwaige Bindung des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der durch die Teilnahme an den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstandenen Kosten ist damit nicht eingetreten. Andererseits hindert aber diese Freistellung das Gericht nicht an der Prüfung, ob nicht eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG vorgelegen hat, die grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht der Dienststelle auslöst (BVerwGE 58, 54 [59, 64]).

16

Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, bei Erstteilnehmern sei eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung entbehrlich, teilt der Senat nicht. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, daß die Erforderlichkeit der Schulung sowohl hinsichtlich des zu entsendenden Mitgliedes als auch hinsichtlich des Schulungsstoffes gegeben sein muß.

17

Zu der personenbezogenen Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung hat der Senat im Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - (Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 5) ausgeführt, daß eine Schulung, die arbeitsrechtliche Grundkenntnisse vermittelt, nur für solche Personalratsmitglieder erforderlich ist, die im Personalrat mit diesen Fragen befaßt sind. Dabei ist weitere Voraussetzung, daß es im Personalrat kein anderes Mitglied gibt, das mit dieser Materie vertraut ist. Keine dieser Voraussetzungen ist vom Personalrat bei seiner Beschlußfassung geprüft und in tatsächlicher Hinsicht dargelegt worden. Wenn auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, das gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten entsprechende Anwendung findet, das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen hat (§ 83 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 - BGBl. I S. 853), so enthebt das den Personalrat jedoch nicht seiner Verpflichtung, bei der ihm anheimgegebenen Entscheidung über die Auswahl des oder der zu entsendenden Mitglieder die Gründe, die zu dieser Auswahl geführt haben, im einzelnen darzulegen, damit auch die Dienststelle bei der von ihr zu entscheidenden Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erkennen kann, warum gerade dieses Mitglied zu der betreffenden Schulungs- und Bildungsveranstaltung entsandt wird. Der Dienststelle steht zwar nicht die Auswahl des zu entsendenden Mitgliedes zu; diese ist vielmehr allein Aufgabe des Personalrats (s. BVerwGE 58, 54 [58]). Indessen schließt diese Entscheidungszuständigkeit des Personalrats nicht die Prüfung der Dienststelle aus, ob der zu Entsendende bereits Kenntnisse auf dem Gebiet besitzt, das Gegenstand der Schulungsveranstaltung ist, oder ob nicht im Personalrat bereits Mitglieder vorhanden sind, die über Kenntnisse auf dem in Betracht kommenden Gebiet verfügen. Insoweit ist jedenfalls die Dienststelle nicht an die Begründung gebunden, die der Personalrat seinem Freistellungsbegehren gibt. Bezüglich der Darlegung über die Erforderlichkeit der Schulung von 4 Mitgliedern der Beteiligten zu 2) fehlt es an jedem Ansatz, so daß selbst unter Beachtung der Ausführungen des Senats im Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - (a.a.O.) eine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Aufklärung dieser Umstände nicht bestand.

18

Auch die weitere Prüfung des Schulungsinhalts und seiner Dienststellenbezogenheit ergibt, daß die von den Antragstellern besuchte Schulungs- und Bildungsveranstaltung für ihre personalratliche Tätigkeit nicht erforderlich war. Mit Recht hat bereits das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß Kenntnisse über Bestimmungen des Arbeitsrechts, über sein Wesen und seine Funktion, über die geschichtliche Entwicklung, seine Rechtsquellen und Rechtsformen, über Gerichtsbarkeit sowie Ausübung und Durchsetzung des Rechts für die Arbeit im Personalrat nicht erforderlich sind. Auch die Rechtsbeschwerde hat nicht darzulegen vermocht, was das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang falsch beurteilt haben soll oder hätte noch berücksichtigen müssen. Zudem läßt die Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung und das Datenschutzgesetz nicht erkennen, daß diese Schulung insoweit Kenntnisse vermittelt hat, die für Mitglieder einer Personalvertretung erforderlich sind. Das gilt insbesondere für eine Schulung über das Arbeitskampfrecht, weil der Arbeitskampf eindeutig nicht zu den Aufgaben der Personalvertretung gehört. Personalvertretungen dürfen nämlich ebensowenig wie die Dienststelle Maßnahmen des Arbeitskampfes durchführen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).

19

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schulung ergeben sich auch insofern Bedenken, als die mit ihr verfolgten Lernziele weniger eine auf die Personalratsarbeit ausgerichtete Thematik, als vielmehr überwiegend eine rein gewerkschaftliche Schulung zum Gegenstand haben. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - (BVerwGE 58, 54 [62]) bereits darauf hingewiesen, daß Kurse, die rein gewerkschaftliche Fragen behandeln, nicht unter § 46 Abs. 6 BPersVG fallen. Wie die Lernziele der beiden von den Antragstellern besuchten Seminare zeigen, ist diese gewerkschaftliche Schulung angestrebt worden. Damit scheidet auch bei der sachbezogenen Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungs- und Bildungsveranstaltung die von den Antragstellern begehrte Kostenerstattung aus.

20

Der angefochtene Beschluß ist daher im vollen Umfange zu bestätigen.