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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1955, Az.: 2 StR 171/55

Bedienstete einer katholischen Kirchengemeinde als Beamte im strafrechtlichen Sinne; Unterschlagung einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache; Weisungsgebundenes Abhängigkeitsverhältnis des Angestellten im Verkaufsladen; Entnahme von Geldern aus der Kirchenkasse für eigene Zwecke als Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1955
Aktenzeichen
2 StR 171/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 12.11.1954

Fundstellen

  • BGHSt 8, 273 - 278
  • MDR 1956, 180 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 232 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Bedienstete einer katholischen Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen, die an der Verwaltung des unter staatlicher Aufsicht stehenden Kirchenvermögens mitwirken, sind Beamte im strafrechtlichen Sinne.

Die Zueignung einer fremden Sache, die nur im Mitgewahrsam des Täters steht, ist Unterschlagung, wenn alle übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der Zueignung einverstanden sind (Ergänzung zu BGHSt 2, 317).

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte Josef E. war Hausverwalter und übernahm ab 1927 gegen Entgelt auch Kirchenrendanturen. Zuletzt war er Rendant für drei katholische Kirchen von Köln und Vermögensverwalter eines Asyls für arme Mädchen 1950 übergab er die Hausverwaltungen seinem Sohn Bernhard. Die Angeklagte B. war seit Herbst 1948 in dem Betrieb als Bürokraft tätig. Sie führte die Bücher und verwahrte die Gelder, wobei die Kassen für die Hausverwaltungen und die Pfarren nicht getrennt waren; seit Anfang 1950 hatte sie allein den Geldschrankschlüssel. Nach Abgabe der Hausverwaltungen übernahm der Sohn insoweit die Geldverwaltung selbst.

2

Am 17. August 1948 hob der Angeklagte Josef E. von Sparbüchern der Pfarre St. S. 2.233,95 DM ab und verwendete das Geld für sich. Die Abhebung verdeckte er in den folgenden Monats- und Jahresabrechnungen durch falsche Buchungen. Seit Frühjahr 1949 ließ, er sich ferner von seiner Angestellten B. laufend Barbeträge aus den in der Kasse befindlichen Kirchengeldern für eigene Zwecke geben (Barvorlagen), zuletzt monatlich zwischen 50 und 200 DM. Seit September 1950 wußte er, daß dieses Geld aus dem Vermögen der verwalteten Pfarren stammte; trotzdem entnahm er nach diesem Zeitpunkt noch etwa 3-4.000 DM. Sein Sohn ließ sich ab 1950 gleichfalls aus den Kirchengeldern, vorübergehend Barbeträge für eigene Zwecke geben, die zuletzt einen Betrag von 4.000 DM ausmachten. Schließlich begann auch die Angeklagte B. seit Herbst 1949, sich Kirchengelder anzueignen, insgesamt 18-20.000 DM. Diese Abhebungen wurden in den Unterlagen durch unrichtige Buchungen verschleiert, ohne daß J. E. das erkannte. B. fälschte insbesondere im August 1951 eine als Buchungsbeleg vorhandene Quittung über einen Scheck der S. Sparkasse, indem sie Datum und Belegnummer veränderte. Nur einmal verbuchte J. E. selbst Depotgebühren von 6,50 DM im Januar doppelt.

3

Im Juli 1952 mußte J. E. die Rendantur der Pfarre St. S. abgeben, weil der Pfarrer Eigenmächtigkeiten der Angeklagten B. entdeckt hatte. Zum Ausgleich der vorhandenen Fehlbeträge hob diese vom Konto des Asyls für arme Mädchen 25.000 DM ab; rund 12.800 DM zahlte sie auf die Konten St. S. ein, den Rest verwandte sie zum Ausgleich sonstiger Fehlbeträge. Ein Teil des Schadens ist wiedergutgemacht.

4

Das Landgericht hat angenommen, daß der J. E. (Vater) alleiniger Gewahrsamsinhaber der veruntreuten Vierte gewesen sei, und hat ihn wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einem Jahr Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte B. ist wegen Beihilfe zur Unterschlagung des Angeklagten J. E., wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum Diebstahl des Sohnes E. und wegen einer Urkundenfälschung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Daß Verfahren wegen Diebstahls gegen den Angeklagten Bernhard E. (Sohn) ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

5

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Josef E. (Vater) und B.. Beide rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten E. rügt auch Verletzung der Aufklärungspflicht bei Prüfung seiner Beamteneisenschaft.

6

Beiden Revisionen ist der Erfolg zu versagen.

7

I.

E. (Vater).

8

Die Verurteilung wegen Untreue enthält keinen Rechtsfehler. Die Bestrafung wegen schwerer Amtsunterschlagung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden, obwohl die Annahme des Landgerichts unrichtig ist, der Angeklagte habe den Alleingewahrsam an den unterschlagenen Werten gehabte Gewahrsam ist ein tatsächliches, vom entsprechenden Willen getragenes Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Wesentlich ist die Sachherrschaft, der unter Ausschluß fremder Einwirkungsmöglichkeiten kein Hindernis entgegenstehen darf (RGSt 58, 49; 60, 271). Bei Verkäufern und Angestellten in einem Laden nimmt die Rechtsprechung nach den Gepflogenheiten des Lebens regelmäßig Alleingewahrsam des Ladeninhabers an den Waren und dem in der Kasse befindlichen Geld an (RGSt 30, 88; 77, 34/38; RG HRR 1939, 351). Bei Kassierern und Kassenverwaltern, die die alleinige Verantwortung für die Kasse tragen, hat dagegen regelmäßig der Kassenverwalter den Alleingewahrsam am Kasseninhalt bis zu dessen Ablieferung. Denn die alleinige Verantwortung setzt voraus, daß niemand gegen den Willen des Kassierers Geldbeträge aus der Kasse entnehmen darf. Das wird auch in derartigen Fällen in der Regel streng innegehalten. Der Geschäftsinhaber oder Vorgesetzte hat zwar ein Weisungsrecht, darf aber nach den Gepflogenheiten selbst keine Beträge aus der Kasse entnehmen, sondern bedarf dazu der Mitwirkung des Kassierers. Dieses Weisungsrecht begründet deshalb noch keinen Mitgewahrsam, insbesondere wenn der Kassierer allein den Kassenschlüssel hat (RG HRR 1929, 2149; RG HRR 1935, 765).

9

Das Landgericht stellt fest, daß die Angeklagte B. Deine ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die vorhandenen Barmittel und Sparbücher hatte und auch seit 1950 die Schlüssel zum Geldschrank nach Geschäftsschluß bei sich behielt, in dem sie Geld und Sparbücher verwahrte. Die Kassenschlüssel hatte sie für dauernd gerade deshalb erhalten, weil sie sonst keine Verantwortung für die Kasse übernehmen konnte und E. nicht mehr - wie geschehen - in ihrer Abwesenheit Beträge entnehmen sollte. Das alles spricht gegen einen Alleingewahrsam des Angeklagten E.. Der Hinweis des Landgerichts auf die Rechtsprechung über kaufmännische Angestellte geht fehl, weil Verwalter verschließbarer Kassen, insbesondere bei alleiniger Verwaltung des Kassenschlüssels, in einem anderen Verhältnis zum Kasseninhalt stehen als Handlungsgehilfen in einem Ladengeschäft mit einer allen Verkäufern und dem Inhaber jederzeit zugänglichen offenen Ladenkasse. Die Strafkammer meint, die Angeklagte B. habe sich in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis befunden; doch begründet die Weisungsbefugnis des Inhabers gegenüber einem selbständigen Kassierer, wie ausgeführt, keinen Mitgewahrsam, weil der Kassierer zwar zur Auszahlung auf Weisung verpflichtet, der Inhaber zur eigenmächtigen Entnahme aber nicht befugt ist. Es ist ein Widerspruch, wenn das Landgericht ausführt, mit der Annahme der Kassenschlüssel, habe B. nicht die "Selbstverantwortlichkeit für die Kasse" wie eine Kassiererin übernehmen wollen (S 78), da sie gerade mit dem Hinweis auf die eigene Verantwortung die Kassenschlüssel dauernd erhielt. Die Folgerung der Strafkammer, sie habe auch den Willen selbständiger Innehabung nicht gehabt, ist bei diesen Feststellungen, fehlerhaft.

10

Die Annahme des Landgerichts, E. habe Alleingewahrsam und B. nicht einmal Mitgewahrsam an der Kasse gehabt, ist demnach unzutreffend. Immerhin lagen die Verhältnisse im Büro des Angeklagten doch etwas anders als in den oben erwähnten Fällen, bei denen es sich um Kassierer einer Bank, eines Warenhauses oder einer Amtsstelle handelte. Die Angeklagten E. und B. waren ständig in dem kleinen Büro zusammen, weiteres Personal war nicht vorhanden; die Einwirkungsmöglichkeit des E. war jedenfalls tagsüber so stark, daß es gerechtfertigt erscheint, einen Mitgewahrsam beider Angeklagten an der Kasse anzunehmen.

11

Die Verurteilung des Angeklagten E. wegen schwerer Amtsunterschlagung unterliegt dann keinen Bedenken:

12

Die Abhebung von den Sparbüchern mit dem Stiftungsfonds am 17.8.1948 geschah durch den Angeklagten allein und zu einer Zeit, als die B. nicht, den Kassenschlüssel hatte. Er hat sich also die Sparbücher ohne Bruch fremden Gewahrsams zugeeignet und sie unterschlagen. Bei Annahme der Barvorlagen handelte der Angeklagte seit Herbst 1950 vorsätzlich, weil er erst von diesem Zeitpunkt ab wußte, daß ihm B. für seine privaten Zwecke Kirchengelder übergab. Hier wirkten die beiden Mitgewahrsamsinhaber bei der Zueignung zusammen. Zwar setzt nach der Rechtsprechung die Unterschlagung Gewahrsam des Täters voraus, und zwar Alleingewahrsam, weil Brach des Mitgewahrsams bereits Diebstahl ist (RGSt 68, 90; 72, 326; BGHSt 2, 317). Geschieht aber bei geteiltem Gewahrsam die Zueignung unter Mitwirkung aller Gewahrsamsinhaber, liegt kein Bruch eines Mitgewahrsams vor. In einem solchen Falle kann daher auch ein Mitgewahrsamsinhaber unterschlagen. Dabei ist es gleichgültig, ob der zweite Mitgewahrsamsinhaber seinen Mitgewahrsam auf Grund einer Weisung freiwillig aufgibt oder sich in strafbarer Weise an der Zueignung beteiligt (RG GA 45, 431; OGHSt 1, 253/258). Es ist auch ohne Bedeutung, ob der eine Mitgewahrsamsinhaber mit Tätervorsatz und der andere (wie hier B.) mit Gehilfenvorsatz handelt, da jedenfalls beide Mitgewahrsamsinhaber zusammen ohne Bruch fremden Mitgewahrsams die Zueignung der Sache durch einen Mitgewahrsamsinhaber bewirken. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits in derartigen Fällen eine Unterschlagung angenommen (1 StR 312/53 vom 12.3.1954).

13

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten auch als Beamten im strafrechtlichen Sinne behandelt. Beamter im Sinne des § 359 StGB ist jeder, dem die zuständige Stelle öffentlich-rechtliche Dienstverrichtungen übertragen hat, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BGHSt 6, 17); er kann dabei unmittelbarer oder mittelbarer Staatsbeamter sein. Geistliche und Bedienstete einer Kirche erfüllen seit der Trennung von Kirche und Staat im allgemeinen zwar nur kirchliche und keine staatlichen Aufgaben; nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts sind sie aber dann mittelbare Staatsbeamte, wenn sie Kirchenvermögen unter staatlicher Aufsicht verwalten (RGSt 63, 116; 68, 85; 71, 149). Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung zu. Denn soweit sich der Staat bei der Verwaltung des Kirchenvermögens ein Einwirkungs- und Aufsichtsrecht vorbehält, hat er diese Angelegenheit als staatliche Aufgabe erklärt und als solche übernommen. Die Mitwirkung bei derartigen Angelegenheiten ist also eine Verrichtung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Auch der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung bereits gefolgt (4 StR 102/50 vom 9. März 1951 = LM zu § 359 Nr. 1). Im vorliegenden Fall handelte es sich um katholische Kirchengemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen. Für sie galt zur Zeit der Tat noch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen. Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Pr GS 585). Diese Fortgeltung ergibt sich eindeutig daraus, daß die gesetzgebenden Organe des neuen Landes Nordrhein-Westfalen einzelne Bestimmungen dieses preußischen Gesetzes durch Gesetz vom 7. Dezember 1948 (GVBl 1949, 23) geändert haben. Nach dem Gesetz ist die Verwaltung des Kirchenvermögens einem Kirchenvorstand übertragen; doch hat sich der Staat die Aufsicht über das Kirchenvermögen und gewisse Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten. Die staatliche Aufsichtsbehörde darf insbesondere alle gesetzwidrigen. Maßnahmen beanstanden und muß zu bestimmten Geschäften ihre Genehmigung erteilen. Der Angeklagte verwaltete demnach Kirchenvermögen unter staatlicher Aufsicht und war damit Beamter nach § 359 StGB. Nach den Feststellungen wußte er das auch. Entgegen der Meinung der Revision ist es ohne Bedeutung, daß der Angeklagte keinen schriftlichen Vertrag und keine Bestallungsurkunde erhalten hatte. Das Gericht verletzte also seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es hierzu keine weiteren Feststellungen traf. Das Gesetz von 1924 entzieht auch Stiftungsgelder, Einnahmen aus Kollekten oder Mietzinsen nicht der staatlichen Aufsicht (vgl § 1 Abs. 2 des Gesetzes); § 15 Nr. 4 unterwirft sogar bestimmte Sammlungen einer staatlichen Genehmigung.

14

Die erschwerenden Merkmale des § 351 StGB sind fehlerfrei festgestellt, denn mindestens die Unterschlagung der Sparbücher hat der Angeklagte selbst durch unrichtige Abrechnungen und Abschlüsse verschleiert. Auch bei der Doppelbuchung der Depotgebühr von 6,50 DM hat das Landgericht Vorsatz des Angeklagten festgestellt (S 55/56).

15

Die Annahme einer Tateinheit trifft zu, da insbesondere schon in der unbefugten Abhebung der Sparbücher sowohl die Unterschlagung dieser Bücher als auch die Untreue lag (vgl RGSt 61, 126).

16

Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.

17

II.

B.

Die Strafkammer hat bei dieser Angeklagten die Entnahme von Geldern aus der Kirchenkasse für eigene Zwecke als Diebstahl gewertet, weil sie vom Alleingewahrsam des Emons ausgeht. Auch bei Mitgewahrsam beider Angeklagten bleibt die Tat Diebstahl, weil die Angeklagte B. den Mitgewahrsam des E. gebrochen hat, der von diesen eigenen Entnahmen seiner Angestellten nichts wußte. Der Schuldspruch, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt, bedarf daher keiner Änderung. Die Strafzumessung wird durch diese abweichende rechtliche Beurteilung nicht berührt.

18

Die Mitwirkung der Angeklagten an der Amtsunterschlagung des E. hat die Strafkammer als Beihilfe gewertet. Auch diese rechtliche Beurteilung ändert sich nicht bei Annahme eines Mitgewahrsams. Zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte nach § 50 Abs. 2 StGB aber nur wegen Beihilfe zur einfachen Unterschlagung bestraft.

19

Die Weggabe von Geldern an den Sonn E. hat das Urteil bei diesem selbst zutreffend als Diebstahl bezeichnet. Die Annahme, die Angeklagte habe sich einer Beihilfe hierzu schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden.

20

Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Scheckquittung vom August 1951) läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

21

Die Annahme einer Tatmehrheit der jeweils als fortgesetzte Tat gewerteten Handlungen entspricht der Rechtsprechung. Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung einwandfrei festgestellt und sie nicht etwa nur zu Gunsten der Angeklagten unterstellt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, wie die Revision meint, liegt nicht vor.

22

Die Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wie die Revision vorträgt, daß das Landgericht die vorbestrafte und in erheblich größerem Umfang beteiligte Angeklagte schwerer bestraft als ihren beamteten Arbeitgeber. Da die Persönlichkeiten und die Taten verschieden sind, kann auch nicht, wie die Revision meint, "das Prinzip der Gleichbehandlung vor dem Gesetz" verletzt sein. Die Revision übersieht auch, daß das Landgericht ausdrücklich die mangelnde Aufsicht, die Mißwirtschaft und das Treiben ihres Vorgesetzten mildernd berücksichtigt hat. Es ist schließlich kein Rechtsfehler, sondern rechtlich zutreffend, daß das Landgericht ihre Vorstrafen, die Höhe des Schadens, die geschickte Verschleierung, die Vergeudung der veruntreuten Gelder durch Spiel und Wette sowie das Vergreifen gerade an kirchlichen Geldern strafschärfend verwertet hat.

Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Dr. Schalscha
Hoepner