Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2003, Az.: B 9 V 71/02 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.09.2003
- Aktenzeichen
- B 9 V 71/02 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 41171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
I
Streitig ist die Höhe des Vergleichseinkommens, das der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (BSA) der Klägerin zu Grunde zu legen ist.
Die 1940 geborene Klägerin erlitt auf der Flucht aus S. . 1945 eine Hörschädigung. Sie bezieht seit 1952 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) -; jetzt ua eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zudem ab dem 1. Juni 1975 BSA als schwerbeschädigte Hausfrau (Bescheid vom 1. Dezember 1980). Durch Bescheid vom 11. März 1993 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1993 lehnte der Beklagte die Gewährung von BSA nach einem höheren Vergleichseinkommen ab. Die Klage gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Bayreuth <SG> vom 10. November 1998). Das von der Klägerin angerufene Bayerische Landessozialgericht <LSG> hat ua Direktor D. ., Stiftung zur F., zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat unter dem 8. Januar 2001 ein schriftliches Gutachten erstattet und -; auf Grund von Nachfragen der Klägerin (Schriftsätze vom 9. März und 14. August 2001) -; eine ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2001 abgegeben. Gestützt auf diese Äußerungen sowie weitere Ermittlungen hat das LSG die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 23. Oktober 2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegten Beschwerde rügt die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG habe ihre Beweisanträge ohne hinreichende Begründung übergangen. Sie habe im Schriftsatz vom 18. Januar 2002 darauf hingewiesen, dass sie ihre bisherigen Beweisanträge, insbesondere auf persönliche Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalte; ihre Fragen seien auch durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nicht hinreichend beantwortet worden.
Gründe
II
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ein Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt nicht vor.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf der Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Das Urteil des LSG beruht nicht auf der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung des § 103 SGG. Dabei kann offen bleiben, ob sich das LSG unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung gedrängt fühlen musste, den Sachverständigen D. . zu den von der Klägerin gestellten Beweisfragen ergänzend zu hören, soweit es die mit diesen Fragen angesprochenen Tatsachenfeststellungen betrifft.
Das LSG ist zu der Beurteilung gelangt, der Berechung des BSA sei kein höheres Vergleichseinkommen zu Grunde zu legen, da es nicht wahrscheinlich sei, dass die Klägerin ohne die Schädigungsfolgen das von ihr angegebene Berufsziel "Kinderärztin" erreicht hätte. Die Schädigungsfolgen hätten sie nicht an einer höheren Schulbildung gehindert, etwa durch Besuch des Gymnasiums mit Ablegen der Reifeprüfung als Voraussetzung für ein Hochschulstudium. Von dem Sachverständigen D. . eingeholte E-mail-Auskünfte belegten, dass hörgeschädigten Kindern in den 50er Jahren nicht nur die Volksschule als Alternative geblieben sei. Bereits damals hätte sich die Hörsituation mit einem gut angepassten Taschenhörgerät entscheidend verbessern lassen. Statt dessen sei die Klägerin von ihrem sozialen Umfeld nicht entsprechend gefördert worden. Abgesehen davon hätte der Klägerin aber auch der zweite Bildungsweg offengestanden. Des weiteren sei auch aus dem tatsächlich zurückgelegten Berufsweg -; zunächst kaufmännische Angestellte und dann mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft -; nicht zu folgern, dass die Klägerin ohne die Schädigungsfolgen mit Wahrscheinlichkeit eine akademische Laufbahn eingeschlagen hätte.
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob dieses vom LSG gewonnene Ergebnis letztlich -; wie nach § 7 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) erforderlich -; auf einer (nachträglichen) Prognoseentscheidung gründet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind aus dem zurückgelegten Schul- und Erwerbsleben allenfalls Anhaltspunkte für den Rückschluss auf die Veranlagung und die Fähigkeiten des Beschädigten zu gewinnen (vgl dazu Urteil des BSG vom 27. Februar 2002 -; B 9 VJ 1/01 R, unter Bezug auf BSG SozR 3-3642 § 7 Nr 1). Entsprechendes gilt auch für das Verhalten des sozialen Umfelds; es kann lediglich hilfsweise als Indiz dafür dienen, ob die behauptete Ausbildung unter Beachtung des familiären Lebenszuschnitts überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Ausgangspunkt der Prüfung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist einzig der sachlich-rechtliche Standpunkt des LSG. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung dabei auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, reicht es für eine Revisionszulassung auch nicht aus, wenn eine davon auf verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen beruht (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 160 RdNr 6; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38). So verhält es sich hier.
Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt des Berufungsurteils kommt es auf die Ergebnisse der drei von der Klägerin zu Beweiszwecken aufgeworfenen Fragen:
(1) ob die von dem Sachverständigen nach der E-mail-Umfrage benannten Zeugen zur gleichen Zeit wie sie zur Schule gegangen seien,
(2) wieso der Sachverständige davon ausgehe, dass eine technische Hörverbesserung bereits zum Zeitpunkt ihres Schulbesuchs möglich gewesen sei und
(3) ob der Sachverständige ihre Fehlzeiten während der (Grund-)Schulzeit in seine Bewertung einbezogen habe,
nicht für alle selbstständig tragenden Gründe des LSG an. Vielmehr beziehen sich diese Fragen ausschließlich auf den Schulbesuch der Klägerin (Volksschule von 1947 -; 1955, Berufsschule bis 1959). Weder die berufungsgerichtliche Wertung, die Klägerin habe die Möglichkeit einer Nachholung der Reifeprüfung auf dem zweiten Bildungsweg gehabt, noch der Rückschluss von dem tatsächlichen Berufsweg der Klägerin auf die Unwahrscheinlichkeit eines Hochschulbesuchs wird mithin durch den vom LSG übergangenen Beweisantrag der Klägerin in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.