Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1968, Az.: BVerwG IV B 83.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 83.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1966 - AZ: X A 8.65
In der Verwaltungsstreitssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1966 wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Es kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin meint - das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 71.61 - abweicht; denn jedenfalls ist es von grundsätzlicher Bedeutung, ob es dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerwGE 2, 172 [176] und BVerwGE 17, 322 [325]), wenn Landesrecht in der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung durch das Berufungsgericht Werbeanlagen deswegen verbietet, weil auch ein Bauelement, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen besonderen gestalterischen Schutz beanspruchen kann, vor Veränderungen bewahrt bleiben muß, "die den Eindruck solider Echtheit auflösen".
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Sendler