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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1959, Az.: III ZR 17/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1959
Aktenzeichen
III ZR 17/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.11.1957
Landgerichts München I - 25.04.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 859 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Bibliothekarin Frieda H. in M., H.straße ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle M. des Landes Bayern,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Sicherungspflichten des Eigentümers (oder des an seiner Stelle Verantwortlichen) eines unmittelbar am Bürgersteig einer Großstadtstraße gelegenen Trümmergrundstücks gehört es einzuschreiten, wenn das Grundstück nach der Entrümmerung ungesicherte Kelleröffnungen aufweist, in die ein den Bügersteig benutzender Fußgänger beim ersten Schritt durch ein früheres Kellerfenster stürzen kann.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1957 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 25. April 1957 unter Zurückweisung der vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung abgeändert.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4.930,71 DM sowie ihr Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe des bei einem Mitverschulden zur Hälfte zustehenden Betrages ist dem Gründe nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt: Der Beklagte hat an die Klägerin die Hälfte des ihr künftig aus ihrem Unfall vom 2. Juli 1951 entstehenden Schadens zu ersetzen.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Leistungsansprüche wird die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung wird dem Landgericht überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wollte, als sie am 2. Juli 1951 nachts gegen 1 Uhr 15 durch die Ickatattstraße in M. ging, auf dem unmittelbar am Gehsteig gelegenen Trümmergrundstück Haus Nr. 11 austreten. Das Grundstück war vom Schutt geräumt; an der Straßenfront waren etwa 1 m hohe Mauersockel stehen geblieben. Zwischen ihnen befanden sich fünf ebenerdige Kellerfensteröffnungen, die nach oben offen und ungesichert waren. Als die Klägerin durch eine dieser Öffnungen auf das vom Schein der Straßenlampen nur schlecht beleuchtete Grundstück gehen wollte, trat sie beim ersten Schritt in ein nicht aufgefülltes Kellerloch und erlitt Knochenbrüche am linken Fuß.

2

Das Grundstück stand zu jener Zeit als rückerstattungspflichtiges Vermögen unter Kontrolle nach am MilRegGes Nr. 52 und wurde von dem Oberfinanzpräsidium M., dessen Präsident zum Treuhänder bestellt worden war, als einer Behörde des beklagten Landes treuhänderisch verwaltet; das Oberfinanzpräsidium hatte seinerseits den Hausverwalter Willibald K. mit der Verwaltung des Grundstücks betraut.

3

Die Klägerin belangt den Beklagten auf Schadensersatz, weil er weder die Kelleröffnungen aufgefüllt noch die Kellerfensteröffnungen gesichert habe und dadurch an ihrem Unfall mitschuldig geworden sei. Sie hat beantragt, wobei sie sich selbst die Hälfte Mitschuld an ihrem Unfall gibt,

4

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.930,71 DM - das ist die Hälfte der von ihr auf 9.861,42 DM berechneten vermögensrechtlichen Schäden für die Vergangenheit - nebst Zinsen, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie

5

die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihr die Hälfte des künftigen Unfallschadens zu ersetzen.

6

Das Landgericht hat unter der Annahme, daß die Klägerin vielen Eigener schuldhafter Mitverursachung ihres Unfalls nur ein Viertel ihres Schadens ersetzt verlangen könne, "den bezifferten Klaganspruch sowie den Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach zur Hälfte" für gerechtfertigt erklärt und hat die erbetene Feststellung mit der Beschränkung auf ein Viertel des entstehenden Schadens getroffen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage im vollen Umfang abgewiesen und die Anschlußberufung, mit der die Klägerin ihre Ansprüche zur Hälfte durchsetzen wollte, zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch mit der ausdrücklichen Klarstellung weiter, daß sie als Schmerzensgeld den bei einer, hälftigen Mitschuld angemessenen Betrag fordere. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Eine Ersatzpflicht des Beklagten kann nicht bereits mit der von ihm in den Vordergrund gestellten Erwägung verneint werden, das Ruinengrundstück sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen und habe daher nicht zum Schutze von Personen, die es gleichwohl beträten, gesichert zu werden brauchen. Eine durch die Eröffnung des öffentlichen Verkehre über ein Grundstück ausgelöste Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ist nur ein Unterfall, der Sicherungspflichten, die alle den Tatbestand zur Wurzel haben, daß nach der konkreten lege der Verhältnisse eine Gefahrenlage für Dritte besteht, für die derjenige einzustehen hat, der die Gefahrenlage "schafft", indem er den gefährlichen Zustand herbeiführt oder andauern läßt.

9

Hier wird die konkrete Situation und ihre rechtliche Würdigung davon bestimmt, daß ein unmittelbar am Bürgersteig einer Großstadtstraße gelegenes Trümmergrundstück nach der Enttrümmerung ungesicherte Kelleröffnungen aufwies, in die ein Fußgänger beim ersten Schritt durch ein früheres Kellerfenster stürzen konnte. Es geht also um die gens allgemeine Sicherungspflicht des Eigentümers oder des sonst verantwortlichen Inhabers einer Sache, Beschädigungen anderer durch diese Sache zu vermeiden, und zwar insoweit, als er die Gefährlichkeit der Sache erkannt hat oder hätte erkennen müssen und die billige Rücksichtnahme auf die Belange Dritter die Verhütung der Gefahr verlangt.

10

Zwar meint das Berufungsgericht, der Zustand des Grundstücks habe den an ihm vorbeiführenden Verkehr nicht gefährdet, und führt hierzu aus, der Hinweis der Klägerin, es könnten etwa Blinde oder erheblich Betrunkene vom Bürgersteig abkommen und gleich ihr zu Schaden kommen, andere nichts daran, daß für das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht nicht bestanden habe; die angeführten Personenkreise seien nämlich ohne besondere Sicherung überhaupt nicht fähig, am öffentlichen Verkehr teilzunehmen und daher gemäß § 2 StVZO nur bei entsprechender Vorsorge zur Teilnahme hat Verkehr zugelassen. Diese Betrachtungsweise, die von der Vorstellung beeinflußt wird, eine Sicherungspflicht setze die Zulassung eines öffentlichen Verkehrs über das Grundstück voraus, ist indessen zu eng und verfehlt.

11

Es ist, um den letzten Gedanken des Berufungsgerichts aufzugreifen, eine Sache der Erfahrung, die in München gleicherweise Geltung hat, daß sich Betrunkene zu nächtlicher Stunde ungeachtet des § 2 StVZO und ohne einen nüchternen Begleiter auf den Straßen bewegen. Auch angesichts dieser Sorglosigkeit verlangt es die billige Rücksicht auf andere und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, Betrunkene davor zu bewahren, daß sie, wenn sie bei einer Mauerlücke in einer Großstadt, hier zudem in einer dürftig erhellten Straße, zur Seite torkeln sollten, nicht beim ersten Schritt in eine unmittelbar neben der Straße gelegene Vertiefung stürzen. Ihnen diesen Schutz zu versagen, ist keinesfalls der Sinn des § 2 StVZO. Daß die nächst dem Bürgersteig gelegenen Kelleröffnungen Kindern, die sich auf dem Gehsteig aufhalten und sich hierbei, etwa beim Spielen, unbedacht verhalten, zur Gefahr werden können, braucht nur erwähnt zu werden. Hinzu tritt aber ganz allgemein die Erwägung, daß der Bürgersteig grundsätzlich in seiner ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden darf. Demgemäß ist in Rechnung zu stellen, daß Fußgänger nicht nur ganz nahe an den Resten der Vorderfront des Trümmergebäudes vorübergehen, sondern auch vor ihnen stehen bleiben. Es ist nun, um nur eine denkbare Möglichkeit aufzuzeigen, nicht ungewöhnlich, daß ein um inneren Rande des Bürgersteigs mit dem Rücken zur Hausfront im Gespräch verweilender Fußgänger, sei es, um Passanten Platz zu machen oder aus einem anderen Anlaß, unwillkürlich etwas nach, rückwärts ausreichen will. Weicht er hierbei, weil er gerade vor einer Mauerlücke des Trümmergrundstücks steht und daher kein Hindernis spart, nur etwas zurück, so gerät er in die unmittelbare Gefahr, in das zwischen den Mauerlücken sich auftuende Kellerloch hinabzustürzen. Daß die Kellerfensteröffnungen hierfür zu schmal gewesen sind, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen.

12

Nach alledem stellte der Zustand der an dem Bürgersteig gelegenen Trümmerreste eine erkennbar von dem Grundstück ausgehende Gefahrenquelle dar, deren Beseitigung durch Zuschüttung oder Verwahrung der Kellerlöcher einer billigen Rücksichtnahme auf Dritte entsprochen hätte. Der Eigentümer eines Anliegergrundstücks (oder der an seiner Stelle Verantwortliche) kann also, was den Zustand des unmittelbar an eine Ortsstraße angrenzenden Grundstücksstreifens anlangt, die Verpflichtung haben, Maßnahmen zum Schutz der am Straßenrand gehenden oder verweilenden Fußgänger zu treffen. Ein solcher Schutz, hier in der Richtung, vor der Gefahr bewahrt zu werden, bei einem ersten Schritt auf das Anliegergrundstück, eben beim Betreten jenes Grundstücksstreifens in eine ungesicherte Öffnung hinabzustürzen, muß auch der Klägerin zugutekommen, die sich im Grundsätzlichen auf das Fehlen einer derartigen Gefahr hat einstellen dürfen. Darauf, daß sie "vorsätzlich unbefugt" ein fremdes Grundstück betreten hat, ist insoweit nicht abzustellen - Entscheidend ist hier allein, daß sie tatsächlich nicht vor der mit dem mühelosen Betreten des Grundstücksstreifens verbundenen Gefahr bewahrt worden ist. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn die Strafvorschrift des § 367 Ziff. 12 StGB für den Begriff des Verkehrs von Menschen an einem Ort nicht auf die Berechtigung, den Ort zu betreten, abhebt, sondern darauf, ob der hierzu Befugte den Verkehr geduldet und tatsächlich nicht gehindert hat (Reichsgericht in GA 31, 202; 77, 205).

13

Für die Gefahrenquelle und ihre Beseitigung ist, wie schon gesagt, derjenige verantwortlich, der die Gefahrenquelle geschaffen hat. Das ist hier der Beklagte, der sich, wie unstreitig, das Handeln und Unterlassen des Oberfinanzpräsidiums M. zurechnen lassen muß, das damals die treuhänderische Verwaltung über das Grundstück ausübte und die tatsächliche Verfügungsmacht hatte. Zu seinen Lasten ist daher hier die in BGHZ 24, 104, 127/8 für einen rechtsähnlichen Fall aufgeworfene und offengebliebene Frage zu beantworten, ob die Haftung eines Straßenanliegers zu bejahen ist, wenn dieser sein Grundstück tiefer als die an Ihm vorüberführende Straße gelegt und erst den gefährlichen Höhenunterschied zwischen Straße und Grundstück geschaffen hat. Diese Haftung des Beklagten bemißt sich, wie bereits das Erstgericht zutreffend angenommen hat, nach § 823 und nicht nach § 839 BGB. Gegenüber der Revisionsbeantwortung ist ledich zu betonen, daß sich an dem Inhalt und der Rechtsnatur der nach § 823 BGB zu bestimmenden Sicherungspflicht nichts mit Rücksicht darauf ändert, daß die Pflicht hier, nicht den Eigentümer der Sache, sondern ihren Verwalter trifft und dieser eine Behörde ist. Dem Erstgericht ist ferne darin beizutreten, daß der gefährliche Zustand als Verschulden eines verfassungsmäßigen Vertreters im Sinne der §§ 31, 89 BGB zu werten ist und daß der Beklagte daher seine Haftung nicht durch Führung eines Entlastungsbeweises für den Verwalter K. nach § 831 BGB abwenden kann.

14

Den Beklagten kann es auch nicht von dem Schuldvorwurf entlasten, daß das Berufungsgericht eine Sicherungspflicht in objektiver Hinsicht verneint hat. Dabei kann offen bleiben, ob der für die besonders gestaltete, teils erweiterte, teils beschränkte Beamtenhaftpflicht nach § 839 BGB aufgestellte Satz, ein Verschulden des Beamten sei im allgemeinen zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht die Handlung des Beamten für objektiv ordnungsgemäß gehalten habe, auf die Haftung einer öffentlichen Körperschaft nach der allgemeinen Haftungsvorschrift des § 823 (Abs. 1) BGB zu übertragen ist. Denn selbst wenn dies statthaft sein sollte, hat der Beklagte hier gegen sich: Jener Satz gibt nur eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im einzelnen Fall gegebenen Sachverhalts; sie greift nicht durch, wenn das Kollegialgericht sich wie hier von einer im Ausgangspunkt fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können und die Grenzen, innerhalb deren eine Sicherungepflicht bestehen kann, im Grundsätzlichen zu eng abgesteckt hat.

15

Der Klägerin ist sonach ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB erwachsen. Eine Prüfung ob der Anspruch auci aus einem anderen Rechtsgrund, etwa § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 Ziff. 12 StGB, abgeleitet werden kann, ist nicht mehr nötig.

16

Das Berufungsgericht hat, dem Erstgericht folgend, angenommen, dieser Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin anfänglich in verständlichem Irrtum geglaubt habe, die Bundesrepublik Deutschland sei ale Besitzerin und Verwalterin des Grundstücks ersatzpflichtig. Sie hat dann auch im Juni 1954 die Bundesrepublik auf Schadensersatz verklagt offenbar in der der Klageschrift zu entnehmenden Erwägung, das Grundstück Ickstattstraße Nr. 11 gehöre zu einem Vermögen, das auf Grund der Gesetze das Dritten Reiches zugunsten des Deutschen Reiches, Reichsfinanzverwaltung, eingezogen worden sei und inzwischen wieder an die früheren Eigentümer oder deren Erben habe rückerstattet werden müssen, dessem Treuhänderische Verwaltung jedoch zur Zeit des Unfalls noch dem Oberfinanzpräsidium M. und zwar als Behörde der an die Stelle des Reiches getretenen Bundesrepublik obgelegen habe. Die in der Berufungsinstanz vom Beklagten vorgetragene Auffassung, der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB beginne nicht erbt mit der Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen, wenn der Geschädigte sich diese Kenntnis nicht in angemessener Zeit und Weise verschaffe, schlägt nicht durch. Die Kenntnis der Umstände, auf Grund deren sich der richtige Beklagte ergab, war hier nicht einfach zu erlangen. Noch in seinem das Armenrecht versagenden Beschluß vom 30. Juli 1954 hat das Erstgericht die Frage nach dem richtigen Beklagten offen gelassen. Bereits aus diesem Grunde kann nicht in Betracht kommen, die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Blick auf eine dem Geschädigten zur Verfügung stehende Möglichkeit für gegeben zu erachten, sich auf Grund der ihm gebotenen Anhaltspunkte eine ihm - wie er wußte - noch fehlende "letzte Kenntnis" jederzeit zu ohne, besondere Mühe verschaffen (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats vom 9. Februar 1955 VI ZR 40/54 = LM BGB § 852 Nr. 4). Eine solche Gleichstellung scheitert auch daran, daß die Klägerin die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt zu haben glaubte, (vgl. Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Mai 1958 V ZR 261/56 = LM Preuß. Allg. BergG § 151 Nr. 1) und erst im Verlauf des gegen die Bundesrepublik angestrengten. Rechtsstreits ihren Irrtum einsah. Im übrigen ist zwar bei einer fahrlässigem Amtspflichtverletzung eines Beamten ausgesprochen worden, daß es für den Beginn der Verjährung der gegen den Beamten oder dessen Dienstherrn gerichteten Schadensersatzklage darauf ankommen kann, wann sich der Geschädigte im Prozeßwege oder auf andere Weise davon Kenntnis verschaffen konnte, ob der Beamte (sein Dienstherr) oder im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Dritter ersatzpflichtig ist. Grundsätzlich beginnt aber, und das hat auch hier zu gelten, nach § 852 BGB die Verjährungsfrist mit der Kenntnis und nicht schon mit dem Kennenmüssen von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen. Diese Kenntnis sieht das Berufungsgericht erst mit dem im Vorprozeß ergangenen oberlandesgerichtlichen Beschluß vom 14. Juli 1956, das Landgericht bereite mit dem damals eingereichten Schriftsatz der beklagten Bundesrepublik vom 19. Juli 1954 bei der Klägerin als eingetreten an. Selbst bei Zugrundelegung des letzteren Zeitpunktes ist die vorliegende Klage im Oktober 1956 vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.

17

Ihren Ersatzanspruch will sich die Klägerin mit Rücksicht darauf, daß man ihr ein Mitverschulden an ihrem Unfall zur Hälfte zur Last legen könne, um diese Hälfte kürzen lassen. Während das Erstgericht dieses Mitverschulden nach § 254 BGB auf 3/4 veranschlagt hat, nimmt das Berufungsgericht hierzu von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus verständlich - keine Stellung. Da die tatsächlichen Grundlagen, für die Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Mitverursachung feststehen, kann sie vom Revisionsgericht vorgenommen, werden. Das Erstgericht hat der Klägerin zum Vorwurf gemacht, sie habe ein Trümmergrundstück betreten, obwohl sie mangels einer ausreichenden Beleuchtung dessen Zustand nicht habe überblicken können, aber mit Gefahrenstellen auf dem Grundstück auch mit Öffnungen dicht am Rande des Gehsteiges, habe rechnen müssen; das Grundstück sei ersichtlich nicht im vollen, Umfang abgeräumt gewesen, vielmehr habe gerade die der Straße zugekehrte und noch teilweise stehende Kellermauer in erhöhtem Maße nicht überdeckte Öffnungen vermuten lassen. Diese Abwägung ist indessen für die Klägerin zu ungünstig. Gewiß kann das Betreten eines unbekannten Ruinengrundstücks bei Dunkelheit eine grobe Unvorsichtigkeit in sich schließen. Hier aber hat die Klägerin ihr Vorhaben, das entschuttete Grundstück zu betreten, gar nicht richtig ausführen können. Schon beim ersten Schritt zur Seite - unter diesem Gesichtspunkt hat sie nur einen geringen Beitrag zu ihrem Unfall geleistet - ist sie in die Tiefe gestürzt. Daß aber auf einem von Trümmermassen nahezu geräumten Grundstück im Sommer 1951 in nächster Nähe des inneren Bürgersteigrandes einer städtischen Straße unverwahrte Kelleröffnungen belassen wären, war etwas Ungewöhnliches und auch bei Vorhandensein der Kellersockel nicht ohne weiteres zu erwarten. Das Erstgericht wertet selbst in diesem Zusammenhang das Verhalten des Beklagten als eine erhebliche Verletzung seiner. Sicherungspflicht. Wenn die Klägerin von dem Betreten des Grundstücks nicht von vornherein Abstand nahm, und auch nichtschon beim ersten Schritt auf das Grundstück sich vorwärts tastete und vorsichtig prüfte, ob ihr Fuß einen Halt fände, so kann darin zumindest nicht eine so hohe Schuld gefunden werden, daß angesichts der geringen Mitverursachung ihres Verhaltens ihr Anspruch um Mehr als die Hälfte zu mindern wäre.

18

Es muß daher die der Klägerin ungünstige Entscheidung des Berufungsgerichte aufgehoben und auf das Urteil des Erstgerichts zurückgegriffen werden, dieses ist zugleich entsprechend dem Gesagten zugunsten der Klägerin Abzuändern und hierbei auch in der Fassung zu verbessern. Da der Klagantrag, soweit er auf Zählung eines angemessenen Schmerzensgeldes geht, richtig verstanden den Betrag gemeint hat, der bei einer Mitschuld zur Hälfte der Klägerin als angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen ist, scheidet, eine teilweise Abweisung des Klagebegehrens aus.

19

Entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidungüber die Höhe der Leistungsansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Betragsverfahren kann auch die Entscheidung über den von der Klägerin neben ihrem bezifferten Leistungsantrag geltend gemachten Zinsanspruch vorbehalten bleiben.

20

Für die Kostenentscheidung ist bedeutsam, daß in sofern der vorliegende Fall so zu behandeln ist, wie wenn bereits das Berufungsgericht die Berufung das Beklagten zurückgewiesen und dieser hiergegen erfolglos Revision eingelegt hätte (vgl. Urt. vom 19. Februar 1953 III ZR 208/51 S. 20, insoweit in BGHZ 9, 83 nicht abgedruckt). Dementsprechend ist der Beklagte bereits in diesem Urteil mit der Hälfte der in den Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu belasten. Die von dem weiteren Verlauf des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die übrigen Kosten überträgt der Senat dem Erstgericht.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kraft Dr. Beyer Dr. Hußla