Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.07.1998, Az.: 2 BvR 1206/98
Aufeinanderfolgende gegenläufige Kindesentführung, zunächst durch die Mutter und danach durch den Vater; Anordnung der Aussetzung der Vollziehung unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Elternteile und der Ziele des Haager Kindesentführungsübereinkommens; Einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.07.1998
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1206/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 09.07.1998 - AZ: 21 UF 88/98
- nachfolgend
- BVerfG - 17.08.1998 - AZ: 2 BvR 1206/98
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 - 21 UF 88/98 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof,
den Richter Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. Juli 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 - 21 UF 88/98 - wird zunächst bis einschließlich 3. August 1998 untersagt.
Eine weitere Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt vorbehalten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Es kann derzeit nicht abschließend darüber befunden werden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer weiterreichenden einstweiligen Anordnung gemäß §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG erfüllt sind. Bis dahin ist jedoch eine vorläufige Regelung geboten (vgl. auch BVerfGE 88, 185 <186 f.> [BVerfG 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93]). Es droht unmittelbar die Vollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle.
Zwar sind die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. Teil II 1990, S. 206) grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 3145). Aus diesem Grund sieht das Bundesverfassungsgericht in der Regel vom Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, um den Zweck des Übereinkommens nicht zu beeinträchtigen, eine möglichst schnelle Rückführung und Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder sicherzustellen.
Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit einer aufeinanderfolgenden gegenläufigen Kindesentführung auf, zunächst durch die Mutter und danach durch den Vater. In der Kürze der durch die drohende Vollstreckung verbleibenden Zeit ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die hierdurch aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu entscheiden. Deshalb wird auch unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Elternteile und der Ziele des Haager Kindesentführungsübereinkommens die Aussetzung der Vollstreckung bis zum 3. August 1998 angeordnet.
Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der drohenden Vollstreckung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme ( § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Kirchhof
Graßhof