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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.10.1978, Az.: 1 ABR 51/77

Betroffener Arbeitnehmer; Personelle Maßnahme; Sonstiger Nachteil; Verlust einer Rechtsposition; Verlust einer rechtserheblichen Anwartschaft; Beförderungschance; Sachliche Gründe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.10.1978
Aktenzeichen
1 ABR 51/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.02.1977 - 4 TaBV 110/76

Fundstellen

  • BB 1979, 373
  • DB 1979, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Betroffener Arbeitnehmer i.S. des BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4 ist nur derjenige Arbeitnehmer, auf den sich die personelle Maßnahme unmittelbar bezieht. Wirkt sich die personelle Maßnahme auf andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer aus, greift insoweit BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ein.

2. Ein sonstiger Nachteil im Sinne von BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ist nur der Verlust einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft, nicht aber die unterbliebene Realisierung einer bloß tatsächlichen Beförderungschance (Bestätigung von BAG 07.11.1977 1 ABR 55/75 = AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, und von BAG 18.07.1978 1 ABR 43/75 = AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972).

3. Für die Beurteilung der Frage, ob eine vorläufige personelle Maßnahme des Arbeitgebers nach BetrVG § 100 Abs. 1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, kommt es allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Durchführung der Maßnahme an. War diese zu jener Zeit aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, so braucht der Arbeitgeber vor dem Abschluß des von ihm eingeleiteten Verfahrens nach BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3 die vorläufige Maßnahme nicht aufzuheben, wenn nachträglich der dringende betriebliche Grund wieder entfällt.