Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1992, Az.: 1 StR 580/92
Betäubungsmittel; Handeltreiben; Gewerbsmäßig; Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 87 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 249
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Gründe
Neben der Verurteilung wegen Handeltreibens kommt nach Sachlage Verurteilung wegen Besitzes nicht in Betracht (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 301).
Der Senat berichtigt den Schuldspruch; auf den Strafausspruch hat das keinen Einfluß.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht den Angeklagten H. H. des gewerbsmäßigen Handeltreibens für schuldig befunden hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 520/91 - ausgesprochen (ohne dies abschließend zu entscheiden), gewichtige Gründe sprächen dafür, daß gewerbsmäßiges Handeln auch dann möglich sei, wenn sich der Täter das nach und nach abzusetzende Betäubungsmittel in einem Vorgang verschafft hat. Im vorliegenden Fall wollte der Angeklagte zunächst lediglich den Transport des Kokains von Südamerika nach Spanien besorgen und tat dies auch; er sollte ausschließlich Geld erhalten. Erst spätere Unstimmigkeiten unter anderen Beteiligten führten dazu, daß ihm etwa 30 kg Kokain in sein Haus in Deutschland gebracht wurden, die er, um sich eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, in Portionen von in der Regel einem Kilogramm verkaufte. Damit erfüllte er den Strafzumessungsgrund der Gewerbsmäßigkeit, der auch innerhalb einer (fortgesetzten) Tat vorliegen kann (BGHSt 26, 8 [BGH 09.10.1974 - 2 StR 485/73]). Die Entscheidung des 2. Strafsenats (Beschl. vom 17. Januar 1992 - 2 StR 566/91) steht nicht entgegen. Dort war von vornherein Weiterverkauf der zu beschaffenden Menge - in einem einzigen Vorgang, wozu es dann nicht kam - geplant, auch schließt die Entscheidung ausdrücklich die Möglichkeit der Gewerbsmäßigkeit in ähnlichen Fällen nicht prinzipiell aus.