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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2025, Az.: B 7 AS 13/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.04.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 13/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230425BB7AS1325B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Sachsen-Anhalt - 20.01.2025 - AZ: L 2 AS 370/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Kläger hat schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Dem klägerischen Vortrag kann nur entnommen werden, dass der Kläger in der Sache Einstiegsgeld für eine selbstständige Tätigkeit begehrt und das LSG im Ergebnis die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten bestätigt hat. Er hält die dafür gefundene Begründung des LSG für unrichtig und setzt sich damit auch auseinander. Auf die inhaltliche (Un-)Richtigkeit einer Entscheidung kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache zutreffend entschieden hat (stRspr, vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 -SozR 1500 § 160a Nr 7).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.