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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1987, Az.: BVerwG 7 B 64.87

Zweckverbandsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Beigeladener Gewerbetreibender; Materielle Beschwer; Umlage eines Abwasserzweckverbandes; Zweckverbandsumlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 64.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 16.05.1984 - AZ: 2 K 83 A. 0940
VGH Bayern - 03.12.1986 - AZ: 4 B 84 A. 1953

Amtlicher Leitsatz

Zur materiellen Beschwer eines beigeladenen Gewerbetreibenden durch die gegenüber der klagenden Gemeinde festgesetzte Umlage eines Abwasserzweckverbandes.

Zu den bundesrechtlichen Grenzen der Bemessung einer Zweckverbandsumlage.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 672.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist gemeinsam mit anderen Gemeinden Mitglied des beklagten Abwasserzweckverbands. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verbandsumlage, die der Deckung der Herstellungskosten für eine vom Beklagten errichtete Kläranlage dient. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen. Sie hat ebenfalls keinen Erfolg.

2

I.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Nach §§ 63 Nr. 3, 66 Satz 1, 132 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO ist auch der Beigeladene als Verfahrensbeteiligter zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde berechtigt. Er muß allerdings durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert sein (BVerwGE 37, 43 <45>; BVerwG, NJW 1987, 856 <857>). Das trifft auf die Beigeladene zu. Nach § 6 a Abs. 1 der von der Klägerin zu ihrer Entwässerungssatzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung hat sich die Beigeladene als ein sogenannter Großeinleiter nach den gleichen Berechnungsgrundlagen, die der Beklagte bei der Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Verbandsumlage zugrunde legt, anteilig an den Herstellungskosten für die errichtete Kläranlage zu beteiligen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Klägerin gegenüber der Beigeladenen mehrere nicht bestandskräftige Heranziehungsbescheide erlassen. Wird das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil rechtskräftig, so ist die Beigeladene gemäß §§ 121, 63 Nr. 3 VwGO an seinen Inhalt gebunden. In diesem Fall kann die Beigeladene den an sie gerichteten Heranziehungsbescheiden nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, die Berechnungsgrundlagen, die der Beklagte bei der Heranziehung der Klägerin verwendet habe, seien rechtswidrig und dürften daher auch im Verhältnis zu ihr keine Verwendung finden. Wegen dieser der Beigeladenen drohenden Folgewirkung der Beiladung ist sie durch das Berufungsurteil in ihren Rechten nachteilig betroffen (vgl. BVerwGE 64, 67 <69 f.>).

3

II.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Vorbringen der Beigeladenen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

1.

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Die Beschwerde meint, in einem Revisionsverfahren könnten Inhalt und Tragweite des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips näher geklärt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1982, 622 <623>; DVBl. 1983, 46 <47>; NJW 1987, 503), begrenzt das Äquivalenzprinzip die Höhe von Gebühren und Beiträgen; es besagt, daß die geforderte Gebühr oder der geforderte Beitrag nicht außer Verhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen dürfen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Gebühr oder um einen Beitrag, sondern um eine Verbandsumlage. Da derartige Abgaben im Unterschied zu Gebühren und Beiträgen nicht den Charakter eines Entgelts für einen dem Abgabenpflichtigen gebotenen Vorteil haben (vgl. BVerwGE 42, 210 <217>), ist das Äquivalenzprinzip - was keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf - auf sie nicht ohne weiteres übertragbar. Allerdings weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, daß das Äquivalenzprinzip eine Ausprägung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist (BVerwG, NVwZ 1982, 623 [BVerwG 16.09.1981 - BVerwG 8 C 48.81]; DVBl. 1983, 47 [VGH Bayern 12.05.1982 - 4 B 80 A. 497]); dieser Grundsatz bestimmt nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger, sondern auch diejenigen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern (BVerfGE 26, 228 <241>; 56, 298 <313>). Indessen führt auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht zu einer die Revision eröffnenden rechtsgrundsätzlichen Fragestellung. Denn es liegt auf der Hand und ist daher nicht weiter klärungsbedürftig, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot (vgl. BVerfGE 26, 228 [BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64] <244>; 56, 298 <313>) eine Umlegung der Kosten eines kommunalen Zweckverbandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden verbietet, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird. Der Beklagte hat die Herstellungskosten der von ihm errichteten Kläranlage - und zwar getrennt nach den Kosten für die wassermengen- und für die verschmutzungsabhängigen Bauteile - auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der jeweils zugeführten Abwassermengen und des in Einwohnergleichwerten ausgedrückten Verschmutzungsgrads des Abwassers aufgeteilt. Daß ein derartiger Umlageschlüssel im Prinzip vorteilsgerecht und mithin geeignet ist, eine angemessene Kostenverteilung zu bewirken, wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, der Beklagte habe wegen der Eigenart des aus dem Industriebetrieb der Beigeladenen zufließenden und von dieser selbst vorgeklärten Abwassers zusätzlich noch die erheblichen Unterschiede in den Schlammengen berücksichtigen müssen. Ob es zur Vermeidung offenbar sachunangemessener Ergebnisse geboten war, den gewählten Umlageschlüssel in diesem Sinne weiter zu verfeinern, ist eine Frage des vorliegenden Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht und daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.

6

Nach Meinung der Beschwerde ist in einem Revisionsverfahren ferner als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage zu klären, ob der Beklagte sich durch die Ermittlung der Kostenanteile der verbandsangehörigen Gemeinden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma selbst dahin gebunden hat, daß er zu einer ebensolchen Genauigkeit auch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlagen verpflichtet ist. Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift dargelegt, wenn in der Beschwerdebegründung eine konkrete, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet wird, die höchstrichterlich noch ungeklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Diesen Anforderungen entsprechen die im wesentlichen einzelfallbezogenen Ausführungen der Beschwerde zur "Selbstbindung der Verwaltung" nicht. Abgesehen davon ist die von der Beschwerde gestellte Frage offensichtlich zu verneinen. Daß der Beklagte auf der Grundlage des von ihm bestimmten Umlageschlüssels genau gerechnet hat, besagt nichts über seine Verpflichtungen bei der Bestimmung des Schlüssels.

7

Auch das Vorbringen der Beschwerde zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes führt nicht auf eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung. Das folgt schon daraus, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sämtliche Verbandssatzungen bis zu der Satzung vom 3. August 1982 nur einen vorläufigen Umlageschlüssel enthielten und der Schlüssel danach nicht mehr zum Nachteil der Klägerin geändert worden ist. An diese Auslegung landesrechtlicher Vorschriften und die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§§ 137 Abs. 1 und 2, 173 VwGO, 549, 562 ZPO). Wenn das Berufungsgericht, unter Hinweis auf den Inhalt der früher getroffenen Satzungsregelungen ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verneint hat, so ist dagegen aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

8

Die von der Beschwerde des weiteren angesprochene Frage der Verjährung der streitigen Verbandsumlage ist vom Berufungsgericht ebenfalls auf der Grundlage irrevisiblen Landesrechts beantwortet worden. Einen dieser Rechtsanwendung entgegenstehenden und in einem Revisionsverfahren zu überprüfenden Satz des Bundesrechts zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Hinweis auf die zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Bundesbaugesetz ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 50, 2 (9) reicht dazu nicht aus.

9

2.

Die Revision ist auch nicht wegen des von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde rügt insoweit, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es nicht dem Beweisantrag der Beigeladenen vom 1. Oktober 1986 entsprechend über die vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Prof. M. und Reg.-Baurat H. hinaus ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, sondern sich allein auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. M. gestützt habe, obwohl diese im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen H. gestanden hätten. Diese Rüge ist nicht begründet.

10

Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt unter Hinweis auf §§ 98 VwGO, 404 Abs. 1, 412 ZPO dargelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 149 <156>; 71, 38 <45 m.w.N.>), steht die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen muß. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, wenn es grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht oder wenn eine besonders schwierige Fachfrage zu beantworten ist, die - etwa wegen einander widersprechender gutachtlicher Äußerungen - noch nicht hinreichend geklärt erscheint. Dies alles gilt auch dann, wenn das Gericht ein Gutachten verwerten will, das nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern auf Veranlassung der Behörde im Verwaltungsverfahren erstellt worden ist, was hier auf das Gutachten des von der Beklagten vor der Bestimmung des umstrittenen Umlageschlüssels zu Rate gezogenen Sachverständigen Prof. M. zutrifft (vgl. BVerwGE 31, 149 <157>). Das Tatsachengericht kann mithin auch ein solches Gutachten ohne Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, es sei denn, eine weitere Beweiserhebung ist aus besonderen Gründen unausweichlich (vgl. BVerwGE 69, 70 <73>; Beschluß des Senats vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137).

11

Daß der Sachverständige Prof. M. voreingenommen oder nicht hinreichend sachkundig war, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ebensowenig folgt ein eignungsausschließender Mangel seines Gutachtens daraus, daß er neben dem vom Beklagten bestimmten Umlageschlüssel weitere Möglichkeiten der Kostenverteilung dargelegt hat, ohne sich auf einen der dargelegten Schlüssel abschließend festzulegen. Dieser Umstand stellt nicht die Eindeutigkeit seines Gutachtens in Frage, sondern belegt nur, daß der Beklagte unter mehreren sachgerechten Lösungen wählen konnte. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die das Maß der ihm obliegenden Sachaufklärung bestimmte, war der Beklagte nicht zur Anwendung des vernünftigsten, gerechtesten oder zweckmäßigsten Maßstabs, sondern nur zur Anwendung eines Maßstabs verpflichtet, der einen einigermaßen sicheren Schluß auf den Umfang der Benutzung der Verbandseinrichtungen zuließ und der gewährleistete, daß die Umlage nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum Umfang dieser Benutzung stand.

12

Das Berufungsgericht war auch nicht deswegen gehindert, ohne weitere Beweiserhebung dem Gutachten des Sachverständigen Prof. M. zu folgen, weil der Sachverständige H. in seinem Gutachten zu einem abweichenden Ergebnis gelangt war. Der Sachverständige H. hat bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 16. Mai 1984 ausdrücklich und insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. M. bestätigt, daß die der streitigen Verbandsumlage zugrundeliegende Verteilung der Investitionskosten nach Abwassermengen und Verschmutzungsgrad aus abwassertechnischer Sicht grundsätzlich sachgerecht sei. Nach seiner Ansicht war indes im vorliegenden Fall die zusätzliche Einbeziehung der anfallenden Schlammengen und damit eine weitere Verfeinerung des Umlageschlüssels deswegen geboten, weil die Beigeladene ihre Abwässer selbst vorklärt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, die Tatsache der Abwasservorklärung durch die Beigeladene sei bei dem vom Beklagten bestimmten Umlageschlüssel in der Weise berücksichtigt, daß die für den Verschmutzungsgrad maßgeblichen Einwohnergleichwerte statt 78.000 nur 50.000 betrügen, dies reiche aus. Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht auf seiner Rechtsansicht, daß dem Beklagten bei der Bestimmung des Umlageschlüssels ein Entscheidungsspielraum zustand. Da sie keine über den Inhalt der vorliegenden Gutachten hinausgehende Sachkunde voraussetzte, durfte das Berufungsgericht sie auch ohne weitere sachverständige Beratung treffen.

13

Das Berufungsgericht war auch nicht deshalb zur Einholung eines Obergutachtens verpflichtet, weil in den Gutachten der Sachverständigen Prof. M. und H. unterschiedliche Ansichten über die richtige Zuordnung der Kosten für die Nachklärbecken vertreten wurden. Der Sachverständige Prof. M. und ihm folgend der Beklagte haben die Kosten für die Nachklärbecken je zur Hälfte dem Investitionsaufwand für die wassermengenabhängigen Bauteile und dem Aufwand für die verschmutzungsabhängigen Bauteile zugeordnet. Dagegen hat der Sachverständige Hock es für richtig gehalten, diese Kosten insgesamt dem Aufwand für die wassermengenabhängigen Bauteile zuzuschlagen, obgleich die Nachkläranlage von der Funktion her zum verschmutzungsabhängigen Teil der Kläranlage gehöre. Aus beiden Gutachten geht hervor, daß die richtige Zuordnung der Kosten für die Nachklärbecken besondere Schwierigkeiten aufwarf und daß sich für jede der denkbaren Lösungen Gründe anführen ließen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die von dem Sachverständigen. Prof. M. vorgeschlagene und vom Beklagten übernommene hälftige Kostenaufteilung trotz der abweichenden Äußerungen des Sachverständigen H. als sachgerecht und damit rechtmäßig billigen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 672.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer