Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1992, Az.: I ZR 6/91
„Unentgeltliche Partnervermittlung“
Werbung; Partnervermittlung; Sittenwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 6/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14702
- Entscheidungsname
- Unentgeltliche Partnervermittlung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1993, 610
- FamRZ 1993, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1993, 483-484 (Volltext mit amtl. LS) "Unentgeltliche Partnervermittlung"
- LM H. 6 / 1993 § 1 UWG Nr. 620
- MDR 1993, 436 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 496 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1993, 312-314 (Volltext mit amtl. LS) "Unentgeltliche Partnervermittlung"
- ZIP 1993, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Werbung für eine Partnervermittlung mit dem Satz: "Wir vermitteln für Damen kostenlos" verstößt nicht gegen § 1 UWG.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit Jahren auf dem Gebiet der Ehe- und Partnervermittlung tätig.
Der Beklagte betreibt eine sogenannte Kontaktvermittlung. Den Unterschied zur Partnervermittlung sieht er darin, daß bei dieser unter Umständen persönliche Verbindungen zwischen den Beteiligten hergestellt werden, während er lediglich Adressen anderer Kontaktsuchender vermittle.
In den Ausgaben 1/90, 2/90 und 5/90 der Zeitschrift "D." warb der Beklagte mit folgendem Inserat:
Folgt Grafik
Die Klägerin hält den in der Anzeige enthaltenen Satz der Werbung "Wir vermitteln für Damen kostenlos" für wettbewerbswidrig, da der Beklagte damit durch übertriebenes Anlocken von Kunden gegen Grundsätze des Leistungswettbewerbs verstoße.
Sie hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung der näher bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, in der Zeitschrift "D." sowie in anderen veröffentlichten Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, für die Partnervermittlung mit dem Hinweis "Wir vermitteln für Damen kostenlos" zu werben.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Verbot nach § 1 UWG komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt habe.
Allein der Umstand, daß der Beklagte eine Leistung kostenlos anbiete, die andere Mitbewerber nur gegen Entgelt gewährten, mache die beanstandete Werbung noch nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr müßten besondere Umstände hinzutreten, die den durch das untypische Verhalten erzielten Wettbewerbsvorsprung als unlauter erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände habe die Klägerin nicht dargetan. Von der Leistung des Beklagten gehe ein übertriebener Anlockeffekt nicht aus. Dieser Aspekt greife hier schon deshalb nicht, weil es nicht darum gehe, daß durch unentgeltliche Zuwendungen die Aufmerksamkeit der Kunden erregt werden solle, um auf diese Weise besser und einfacher zum Abschluß von entgeltlichen Geschäften zu kommen. Denn in bezug auf die Kundinnen, die kostenlos vermittelt würden, erschöpfe sich die Geschäftsbeziehung bereits in der kostenlosen Vermittlung selbst. Letztere werde in diesem Verhältnis nicht als bloßes Vorspannangebot anderweitiger entgeltlicher Leistungen eingesetzt.
Der Anlockeffekt lasse sich auch nicht damit begründen, daß das Angebot der kostenlosen Vermittlung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht sei, um besser ins Geschäft zu kommen. Vielmehr handele es sich bei dem Angebot der kostenlosen Vermittlung um ein durchgängiges Geschäftsprinzip des Beklagten. Letzterer baue seine Kalkulation darauf auf, daß er über die entgeltliche Partnervermittlung für die männlichen Kunden gewinnbringend tätig sei. Bei der kostenlosen Vermittlung der Damen handele es sich also um ein Geschäftsprinzip, das auf einer betriebswirtschaftlich sinnvoll ausgerichteten Konzeption beruhe. Ein Anlockeffekt, der von der Kostenlosigkeit ausgehe, könne nicht als übertrieben und damit wettbewerbswidrig bewertet werden, weil er sich innerhalb eines leistungsorientierten Wettbewerbsverhaltens des Beklagten bewege. Das gleiche gelte für einen etwaigen mittelbaren Anlockeffekt gegenüber den männlichen Kunden.
Auch eine unlautere Marktbehinderung könne durch das Verhalten des Beklagten nicht bewirkt werden. Zwar werde die Unentgeltlichkeit der Vermittlung weiblicher Kunden einen starken Anreiz mit sich bringen, die Dienste des Beklagten in Anspruch zu nehmen, statt die eines auf entgeltlicher Basis arbeitenden Vermittlungsinstituts. Daraus ergebe sich aber noch nicht, daß Institute mit ausschließlich entgeltlicher Partnervermittlung von vornherein gegenüber dem Beklagten chancenlos seien. Zum einen spiele bei der Wahl eines Vermittlungsinstituts erfahrungsgemäß auch die Seriosität des Instituts eine große Rolle; zum anderen lasse sich über die Entgeltlichkeit auch die Auswahl der zu vermittelnden Partner in gewissem Umfange steuern. Die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Partnervermittlung könne für eine größere Vermittlungsbereitschaft und Ernsthaftigkeit der Partnersuche sprechen, so daß auch männliche Kunden versucht sein könnten, sich eher an Institute zu wenden, die auch weibliche Kunden nur gegen Entgelt vermittelten, was wiederum für letztere einen Gewinn an Seriosität auf der Herrenseite bedeuten könne. Des weiteren könnten die Vermittlungsinstitute, die sich auch von weiblichen Kunden ihre Dienste entlohnen lassen, unter Umständen deswegen den männlichen Kunden kostengünstigere Tarife anbieten als der Beklagte, der seinen Ertrag allein auf der Seite männlicher Kunden erwirtschaften müsse. Es komme hinzu, daß die Vermittlungsinstitute ihre Attraktivität nicht nur über den Preis begründeten, sondern auch über die Ausgestaltung des Leistungsfächers.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Werbung des Beklagten sich auf eine für vermittlungswillige Kundinnen unentgeltliche Leistung bezieht. Zutreffend hat es weiter angenommen, daß ein solches Angebot der unentgeltlichen Vergabe gewerblicher Leistungen nicht schlechthin wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist, sondern daß vielmehr im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten müssen, die die Unentgeltlichkeit der Leistung als mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGHZ 114, 82, 84 [BGH 14.03.1991 - I ZR 55/89] - Motorboot-Fachzeitschrift m.w.N.). Das Vorliegen solcher Umstände hat das Berufungsgericht geprüft und im Ergebnis zu Recht verneint.
2. Nach den - insoweit von der Revision unbeanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts handelt der Beklagte mit dem Angebot kostenloser Vermittlung weiblicher Kunden nach einem - durchgängigen - Geschäftsprinzip, das auf einer betriebswirtschaftlich ausgerichteten Konzeption beruht, nämlich der des Ausgleichs eines normalerweise bestehenden und die Partnervermittlung erschwerenden Mangels an vermittlungsbereiten Kundinnen, durch den - was die Revision selbst näher ausgeführt hat - ein größerer) (Erfolgs-Anreiz für (zahlende) männliche Kunden geschaffen werden soll. Diese Konzeption widerspricht nicht § 1 UWG.
a) Ein übertriebenes (unlauteres) Anlocken weiblicher Kunden hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß hier nicht durch unentgeltliche Zuwendungen der Abschluß entgeltlicher Geschäfte mit dem Kunden angestrebt werden solle, sondern die Geschäftsbeziehung sich schon in der kostenlosen Leistung selbst erschöpfe.
Ob tatsächlich schon allein deshalb ein übertriebenes Anlocken auszuschließen ist oder ob - wie die Revision meint - wettbewerbswidrig auch das "Anlocken" zum Geschäftsabschluß selbst durch übertrieben günstige Gestaltung der Angebotskonditionen sein kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung; denn auch bei Zugrundelegung der letzteren Auffassung ist ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten nicht gegeben.
Zwar kann - wie das Berufungsgericht festgestellt und die Revision zutreffend näher ausgeführt hat - von einem kostenlosen Leistungsangebot ein starker Anreiz für die angesprochenen Kundinnen ausgehen, es ohne nähere Prüfung anderer, ihrerseits nicht kostenloser Angebote anzunehmen. Ob dieser Anreiz als "übertrieben" im Rechtssinne und damit als unlauter gemäß § 1 UWG anzusehen ist, hängt jedoch von einer Gesamtwürdigung der gegebenen Umstände ab.
Hierfür erscheint die vom Berufungsgericht - zwar in anderem rechtlichen Zusammenhang, aber verfahrensfehlerfrei, weil im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung - getroffene Feststellung beachtlich, wonach bei der hier in Frage stehenden Partnervermittlung andere Umstände als der Preis eine ganz wesentliche Rolle spielen - darunter namentlich die Seriosität des Anbieters und der soziale Status der zu erwartenden Partner. Hiervon ausgehend kann vorliegend - anders als etwa bei unentgeltlichen Angeboten einer konkreten Ware - nicht ohne weiteres angenommen werden, die Kundinnen würden sich allgemein allein aufgrund der Unentgeltlichkeit für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zum Beklagten entscheiden. Aus diesem Grunde kann der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts beigetreten werden, daß der von dem Angebot in der Werbung ausgehende Anreiz auf den weiblichen Kundenkreis nicht als übertrieben anzusehen und folglich nicht aus diesem Grunde wettbewerbswidrig ist.
Soweit die Revision auch auf ein übertriebenes Anlocken von männlichen Kunden abhebt, bleibt sie schon deshalb erfolglos, weil ein hier gegebener Anlockeffekt noch deutlich schwächer erscheint als im Verhältnis zu den weiblichen Kunden. Anders als letztere werden nämlich die männlichen Kunden nicht unmittelbar durch die Unentgeltlichkeit einer ihnen selbst gebotenen Leistung angezogen. Eine Anlockwirkung kann sich hier vielmehr nur mittelbar ergeben, nämlich aus der Hoffnung, daß ihnen als Folge des Anreizes, den die Unentgeltlichkeit der Leistung für weibliche Kunden auf diese ausübt, eine größere Auswahl an Partnerinnen angeboten werde als bei anderen Partnervermittlern, wo die Kundinnen auch ihrerseits zahlen müssen. Eine solche mittelbare Auswirkung eines schon - wie ausgeführt - in seinen unmittelbaren Wirkungen rechtlich nicht unzulässigen Geschäftsprinzips kann jedoch nicht als übertrieben und rechtswidrig beanstandet werden.
b) Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei eine wettbewerbswidrige Marktstörung verneint.
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann auch eine solche Störung nicht allein aufgrund der Unentgeltlichkeit einer normalerweise nur gegen Vergütung erbrachten Leistung gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. 10. 1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 - Annoncen-Avis und BGH aaO. - Motorboot-Fachzeitschrift). Besondere Umstände, die den in der letztgenannten Entscheidung - in Form einer Gefährdung von Anbietern von unter Grundrechtsschutz stehenden Presseerzeugnissen auf einem engen, geschlossenen Markt - gegebenen Umständen vergleichbar wären, sind vorliegend weder festgestellt noch vorgetragen. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß eine Gefährdung des Partnervermittlungsmarktes nicht zu befürchten ist, weil die Konkurrenten aus bereits in anderem Zusammenhang dargelegten Gründen - keine ausschließliche Relevanz des Preises der Leistung - auch dann nicht chancenlos sind, wenn und soweit sie dem Konzept des Beklagten nicht folgen.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.