Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1996, Az.: BVerwG 6 P 7/94
Gleichstellung; Ausbildungsplätze; Ärzte; Praktikum; Frauenbeauftragte; Beteiligung der Frauenbeauftragten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 7/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin 18.02.1994 PV Bln 1.93 (PersR 1995, 22)
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 GleichstG Berl
- § 59 HochschG Berl
Fundstellen
- BVerwGE 100, 354 - 365
- AuR 1996, 144-145 (Pressemitteilung)
- DVBl 1996, 1140-1143 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 1652 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 288-291 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1996, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1996, 148-152 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gleichstellungsregelung des § 7 I BerlLGG findet auch Anwendung, wenn sich Ärzte im Praktikum auf einen Ausbildungsplatz in einem Universitätsklinikum bewerben.
2. Der Dienststellenleiter darf die Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum nicht als unbeachtlich übergehen, wenn dieser geltend macht, es werde gegen einschlägige Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes verstoßen oder die Frauenbeauftragte sei bei den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden.
Tatbestand:
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller, der Personalrat des Virchow-Klinikums, früher Universitätsklinikum Rudolf Virchow, die Zustimmung zur Einstellung von Ärzten im Praktikum mit den Begründungen verweigern darf, der Beteiligte, das Virchow-Klinikum, verstoße gegen einschlägige Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes und die Frauenbeauftragte sei bei den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden.
Bei dem beteiligten Klinikum waren im Januar 1992 drei Stellen für Ärzte im Praktikum zu besetzen. Der Beteiligte, damals der Generalbeauftragte des Universitätsklinikums, wählte drei männliche Bewerber aus, zwei davon nach Durchführung von Bewerbungsgesprächen. Der Antragsteller lehnte die Einstellung mit der Begründung ab, es sei ein Verhältnis 1 : 3 zuungunsten von Frauen vorhanden und zu den Bewerbungsgesprächen sei entgegen § 17 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die Frauenbeauftragte nicht geladen worden. Der Beteiligte hielt die geltend gemachten Ablehnungsgründe für nicht aufgabenbezogen und deshalb für unbeachtlich und stellte die Bewerber für die Dauer von 18 Monaten ein.
Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung der drei Ärzte im Praktikum ohne Durchführung des Einigungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung eines Arztes im Praktikum als unbeachtlich anzusehen, wenn der Antragsteller geltend macht:
1. bei der Einstellung eines männlichen Bewerbers würde sich bei den Ärzten im Praktikum innerhalb der Wissenschaftlichen Einrichtung ein Verhältnis von 1 : 3 zuungunsten von Frauen ergeben,
2. zu den Bewerbungsgesprächen sei die Frauenbeauftragte nicht eingeladen worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Dem Antragsteller stehe gemäß § 87 Nr. 1 BlnPersVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum zu. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe seien aber unbeachtlich, weil sie offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung lägen. Mit seinem Einwand, bei der Einstellung eines männlichen Bewerbers bei der Gruppe der Ärzte im Praktikum ergebe sich ein Verhältnis zuungunsten von Frauen, wolle der Antragsteller erreichen, daß eine weibliche Bewerberin eingestellt werde, ohne daß es darauf ankomme, ob sie besser oder gleich qualifiziert sei. Damit greife der Antragsteller in das der Mitbestimmung grundsätzlich entzogene Auswahlverfahren ein. Eine andere Beurteilung komme nur dann in Betracht, wenn die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen in diesen Bereichen zwingend durch Gesetz- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sei. Das sei nicht der Fall. Der Antragsteller habe zwar bei seiner Ablehnung erkennbar die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes im Auge gehabt, dessen § 7 Abs. 1 vorschreibe, daß in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert seien, Ausbildungsplätze in jeder Einrichtung je Ausbildungsgang und Vergaberunde mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben seien. Diese Vorschrift sei aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie stelle auf die Beschäftigungssituation im öffentlichen Dienst ab. § 7 Abs. 1 LGG setze voraus, daß der Ausbildungsgang dazu diene, die Auszubildenden zu einer späteren Beschäftigung in einer Laufbahn oder Berufsfachrichtung im öffentlichen Dienst zu führen. An dieser Voraussetzung fehle es, weil die Ausbildung zum Arztberuf nicht deshalb erfolge, um später Ärzte für den öffentlichen Dienst zu gewinnen, sondern die Krankenhäuser, die Ausbildungsplätze zur Verfügung stellten, handelten im allgemeinen Interesse und seien deshalb bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nicht an die in § 7 LGG enthaltene Quote gebunden.
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Frauenbeauftragte sei zu Unrecht nicht zu den Bewerbungsgesprächen hinzugezogen worden, sei unbeachtlich, weil der Personalrat dies nicht im Mitbestimmungsverfahren vorbringen könne. Zwar habe gemäß § 59 Abs. 5 Satz 3 BerlHG die Frauenbeauftragte das Recht auf Teilnahme an Bewerbungsgesprächen. Dieser Verstoß könne aber nicht vom Antragsteller im Rahmen eines Einstellungsvorgangs gerügt werden. Der Personalrat könne in diesem Zusammenhang nur solche Gesetzesverstöße beanstanden, die nach Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts für den Personalrat einen Grund zur Zustimmungsverweigerung darstellten. Der Personalrat habe nur die Interessen der Dienstkräfte und nicht die der Frauenbeauftragten zu vertreten. Eine solche Vertretung sei auch nicht notwendig, denn die Frauenbeauftragte habe es selbst in der Hand, ihr Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er ist der Meinung, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des § 7 Abs. 1 LGG verneint, weil diese Vorschrift auf die Beschäftigungssituation "innerhalb einzelner Laufbahnen oder Berufsfachrichtungen im öffentlichen Dienst" abstelle. Wenn man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts folge, könne diese Vorschrift nur Ausbildungsgänge betreffen, die ausschließlich später im öffentlichen Dienst mit einem dann erlernten Beruf fortgeführt werden könnten. Diese extrem einschränkende Auslegung sei weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 LGG zu vereinbaren. Ein erheblicher Teil der Ärzte und Ärztinnen sei dann nachfolgend im öffentlichen Dienst tätig. Daß einige von ihnen sich als Ärztinnen niederließen, ändere nichts an der von Bereich zu Bereich unterschiedlichen Quote von Ärztinnen mit entsprechender Ausbildung als "Arzt im Praktikum". Werde diese Bestimmung nicht eingehalten, könne auch in den entsprechenden Laufbahnen, in denen derzeit die ausgebildeten Männer überrepräsentiert seien, nicht durch einen entsprechenden Anteil an Frauen "egalisiert" werden. Folge man der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, so würden ausschließlich die Berufe, deren Ausbildung zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst führe und die ausschließlich vom öffentlichen Dienst angeboten werde, unter diese Bestimmung fallen. Das entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut.
Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht auch das Recht des Antragstellers verneint, im Mitbestimmungsverfahren zu rügen, daß die gemäß § 17 LGG vorgeschriebene Beteiligung der Frauenbeauftragten bei den Bewerbungsgesprächen vorliegend unterblieben sei. Der vom Oberverwaltungsgericht vertretene Standpunkt, diese Vorschrift diene nicht dazu, materielle Rechte der Mitbewerberinnen zu sichern, sondern lediglich "die verfahrensrechtlichen Rechte der Frauenbeauftragten", gehe an dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes vorbei. Wenn der Personalrat auf die Verletzung des § 17 LGG und auf die Verletzung anderer Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes hinweise, nehme er damit nicht etwa die Interessen der Frauenbeauftragten, sondern die der übrigen Mitbewerberinnen wahr. Außerdem habe die Personalvertretung das Recht, darüber zu wachen, daß die Dienststelle die geltenden Gesetze einhalte. Spreche man ihr dieses Recht ab, so könne die Dienststelle sich sanktionslos über die Rechte der Frauenbeauftragten hinwegsetzen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1994 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1992 aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich anzusehen, wenn der Antragsteller bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum geltend macht:
1. der Beteiligte verstoße gegen einschlägige Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes,
und
2. die Frauenbeauftragte sei bei den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er macht insbesondere geltend, die Rechtsbeschwerde genüge schon nicht den formellen Voraussetzungen, weil der Antragsteller zwar ausführe, welche Rechtsvorschriften durch den angegriffenen Beschluß verletzt worden seien, nicht aber, woraus eine entsprechende Verletzung durch den Beschluß zu folgern sei. Die Ausführungen bezüglich der in den öffentlichen Dienst übertretenden Ärzte im Praktikum enthielten überdies einen neuen Sachvortrag, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig sei. Die vom Antragsteller gewählte Auslegung des § 7 LGG unterliege wegen ihres weiten Anwendungsraumes überdies erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ebenso sei fraglich, ob § 7 LGG im Hinblick auf § 59 BerlHG überhaupt auf eine Hochschuleinrichtung angewendet werden könne. § 59 Abs. 5 BerlHG sei außerdem nicht verletzt worden, weil diese Regelung anders als § 17 Abs. 2 LGG nicht zwingend die Teilnahme der Frauenbeauftragten an den Bewerbungsgesprächen vorschreibe. Im übrigen könne der Antragsteller nicht einen Verstoß gegen diese Bestimmung rügen, weil diese Vorschrift ebenso wie § 17 Abs. 2 LGG nur dazu diene, die verfahrensrechtlichen Rechte der Frauenbeauftragten und nicht die materiellen Rechte der Mitbewerberinnen zu sichern. In diesem Zusammenhang seien auch die Richtlinien der EG aus den Jahren 1975 und 1976 bezüglich der mittelbaren geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu beachten. Diese Richtlinien träfen keine Regelungen über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen. Schließlich bestehe nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Bremer Gleichstellungsgesetz derzeit ein erheblich eingeschränkter Freiraum für Aufgaben, welche die Frauenbeauftragte wahrnehmen solle. Es sei sogar fraglich, ob diese überhaupt einen Verstoß gegen § 59 Abs. 5 Satz 3 BerlHG rügen könne.
Entscheidungsgründe
1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich anzusehen, wenn der Antragsteller bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum geltend macht, der Beteiligte verstoße gegen einschlägige Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), und die Frauenbeauftragte sei bei den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden.
Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht fort, obwohl sich die hier streitigen Einstellungsvorgänge inzwischen erledigt haben. (Wird ausgeführt.)
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts darf der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren nicht mit der Begründung abbrechen, es sei nicht aufgabenbezogen und deshalb unbeachtlich, wenn der Antragsteller bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum geltend macht, der Beteiligte verstoße gegen einschlägige Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes, und die Frauenbeauftragte sei bei den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, wenn eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, nur dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 295). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ist nicht unbeachtlich. In den beiden Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, liegen seine Einwendungen nicht außerhalb der Mitbestimmungstatbestände des Berliner Personalvertretungsgesetzes.
a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ärzte im Praktikum Dienstkräfte i. S. des § 3 BlnPersVG sind, bei deren Einstellung der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Nr. 1 BlnPersVG hat. Sie sind in die Dienststelle eingegliedert und wirken an der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 4.92 - Buchholz 251.2 § 3 BlnPersVG Nr. 2). Ihre Arbeit ist auch nicht geringfügig. Sie sind gemäß § 34 a Abs. 2 ÄAppO ganztägig in der Klinik ärztlich tätig und das über einen längeren Zeitraum, nämlich 18 Monate.
Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Antragsteller das Recht hat, im Rahmen dieses Mitbestimmungsverfahrens zu rügen, der Beteiligte habe gegen zwingende Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Nr. 2 BlnPersVG. Danach hat der Personalrat u. a. darüber zu wachen, daß die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Darunter fallen alle Gesetze und Verordnungen, sofern sie bei Personalmaßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, einschlägig sein können (vgl. zu § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG § 77, Rn. 39). Hierzu gehören auch die in Frage kommenden Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes. Das Recht, diesbezügliche Verstöße im Rahmen der Mitbestimmung zu rügen, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 72 Abs. 1 Nr. 9 BlnPersVG. Danach hat die Personalvertretung die Aufgabe, darüber zu wachen, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird und Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden. Mit seinem Feststellungsantrag zu 1 will der Antragsteller dieses Ziel erreichen, nämlich die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit zwischen weiblichen und männlichen Bewerbern bei der Einstellung auf Ausbildungsplätzen, die für Ärzte im Praktikum im V.-Klinikum bereitgestellt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht als in Betracht kommende Vorschrift, auf die der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung stützen kann, § 7 Abs. 1 LGG geprüft. Danach sind Ausbildungsplätze in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung je Ausbildungsgang und Vergaberunde mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben.
Entgegen der Meinung des Beteiligten ist bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Ärzte im Praktikum in Universitätskliniken diese Vorschrift anzuwenden, obwohl auch im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und insbesondere in § 59 BerlHG Regelungen zu Gleichstellungsfragen, die Universitätsangehörige betreffen, enthalten sind. Diese Vorschriften betreffen aber nur die universitätsspezifischen Besonderheiten. So regelt § 59 BerlHG die organistatorische Stellung der Frauenbeauftragten an den Hochschulen und insbesondere das Verfahren ihrer Beteiligung bei Entscheidungen von Hochschulgremien. Außerdem sind darin allgemein die Aufgaben und Befugnisse festgeschrieben, die der Frauenbeauftragten zur "Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit der Frauen in der Hochschule" und zur "Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule" zugewiesen sind (§ 59 Abs. 3 Satz 1 BerlHG). Die Regelungen zur konkreten Durchführung der Gleichstellungsangelegenheiten im öffentlichen Bereich sind jedoch nicht im Berliner Hochschulgesetz, sondern im Landesgleichstellungsgesetz enthalten. Soweit das Berliner Hochschulgesetz keine Sonderregelungen enthält, sind diese konkretisierenden Regelungen für den Hochschulbereich nicht ausgeschlossen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, daß gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG die Frauenbeauftragte nach § 59 BerlHG "gleichzeitig" die Frauenvertreterin i. S. von § 16 LGG ist. In den konkretisierenden Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes ist im einzelnen festgelegt, wie die Verpflichtung zur Gleichstellung von Männern und Frauen in der Berliner Verwaltung zu verwirklichen ist (3 LGG), wie der Frauenförderplan zu erstellen ist (§ 4 LGG), wie bei Einstellungen und Beförderungen (§ 8 LGG), Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (§ 9 LGG) zu verfahren oder wie die Arbeitszeit zu bestimmen ist (§ 10 LGG). Auch bezüglich der Verwirklichung des Gleichstellungsgebots bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen enthält das Berliner Hochschulgesetz keine spezielle Regelung. Hier kommt § 7 Abs. 1 LGG zur Anwendung, der für alle Berliner Einrichtungen die Quote bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen in den Bereichen festlegt, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Zu Unrecht hat jedoch das Oberverwaltungsgericht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Einstellung von Ärzten im Praktikum verneint. Es hat seine Auffassung im wesentlichen damit begründet, § 7 Abs. 1 LGG stelle ausschließlich auf die Beschäftigungssituation im öffentlichen Dienst ab. Der darin genannte Ausbildungsgang diene (allein) dem Zweck, die Auszubildenden zu einer späteren Beschäftigung in einer Laufbahn oder Berufsfachrichtung im öffentlichen Dienst zu führen. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn es sich um eine Ausbildung für Berufe handele, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt würden, ohne daß beabsichtigt sei, die Auszubildenden später in den erlernten Beruf im öffentlichen Dienst zu übernehmen. In diesem Falle sei die mögliche spätere Einstellung in den öffentlichen Dienst ungewiß, weil sie von einer erneuten Auswahlentscheidung abhänge. Letzteres sei bei den Ärzten im Praktikum der Fall. Sie könnten in verschiedenen Einrichtungen tätig werden, auch solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes, z. B. in Arztpraxen oder in privaten Krankenhäusern. Soweit sie in den öffentlichen Krankenhäusern ausgebildet würden, geschehe dies nicht, um sie später als Ärzte für den öffentlichen Dienst zu gewinnen, sondern dies erfolge im allgemeinen Interesse. Bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Ärzte im Praktikum sei die Dienststelle deshalb nicht an die für Ausbildungsgänge des öffentlichen Dienstes vorgegebene Quote gebunden.
Gegen diese Auslegung sprechen der Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 LGG.
Der Wortlaut dieser Bestimmung besagt lediglich, daß Ausbildungsplätze in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung je Ausbildungsgang und Vergaberunde mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben sind. Eine Einschränkung, wie sie das Oberverwaltungsgericht vorgenommen hat, nämlich daß der Ausbildungsgang (ausschließlich) dazu dienen muß, die Auszubildenden zu einer späteren Beschäftigung in einer Laufbahn oder Berufsfachrichtung im öffentlichen Dienst zu führen, ist dem nicht zu entnehmen.
Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des 7 Abs. 1 LGG soll damit gewährleistet werden, daß in den Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Vergabe der Ausbildungsplätze dadurch sichergestellt werden soll, daß in jeder Einrichtung und Vergaberunde Ausbildungsplätze mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben sind. Würde man der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts folgen, so wäre die Anwendung dieser Regelung und damit die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von sachlich nicht gerechtfertigten Zufälligkeiten abhängig: Diejenigen, die sich für einen Bereich bewerben, in dem ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird, würden unter diese Regelung fallen. Demgegenüber würden alle anderen Bewerber oder Bewerberinnen für einen auf ein breiteres Tätigkeitsfeld vorbereitenden Ausbildungsplatz, auch diejenigen, die später in den öffentlichen Dienst eintreten wollen, nicht von dieser Vorschrift erfaßt, und zwar allein deshalb, weil die Ausbildung in dem Frage kommenden Bereich der öffentlichen Verwaltung auch zu einer späteren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt und berechtigt. Damit würden die letztgenannten Bewerberinnen gegenüber den Bewerberinnen benachteiligt, die in öffentlichen Einrichtungen tätig werden wollen, die nur für den öffentlichen Dienst ausbilden.
Diese Bewertung wäre auch nicht mit der personalvertretungsrechtlichen Zuordnung von Auszubildenden zum öffentlichen Dienst zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes ist bei den in einer Dienststelle zur Berufsausbildung Tätigen die personalvertretungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft und damit die Zuständigkeit des Personalrats für diese Personengruppe dann zu bejahen, wenn die Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, die Betroffenen auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können. Nur auf Auszubildende, die im Rahmen eines Förderprogramms eine "überbetriebliche" oder "außerbetriebliche" Ausbildung für einen Beruf erhalten, der sie nicht zur Erfüllung solcher Aufgaben befähigen wird und soll, findet das Personalvertretungsrecht keine Anwendung (Beschlüsse vom 12. März 1987 - BVerwGE 77, 370 (376), vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG und vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 4.92 - Buchholz 251.2 § 3 BlnPersVG Nr. 2). Dieser Bewertungsmaßstab gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, welche Bewerber und Bewerberinnen für einen Ausbildungsplatz im Bereich der öffentlichen Verwaltung unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LGG fallen.
Aus allem ergibt sich, daß öffentliche Arbeitgeber in Berlin, die eine Berufsausbildung durchführen, die ihrem Gegenstand nach geeignet ist, die Betroffenen auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können, an die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LGG gebunden sind. Eine Auslegung, wie sie das Oberverwaltungsgericht vorgenommen hat, würde überdies zu dem nicht zu vertretenden Ergebnis führen, daß die Personalräte zwar die Aufgabe hätten, die sozialen Interessen der Auszubildenden in den Einrichtungen auch im Mitbestimmungsverfahren zu vertreten, daß ihnen dieses Recht aber verwehrt würde, soweit es sich um Bewerber für einen Ausbildungsplatz handelt. Es gehört aber auch zu den Aufgaben der Personalvertretung darüber zu wachen, daß die berechtigten Interessen der Bewerber für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1979 - BVerwGE 57, 280 (282)[BVerwG 13.02.1979 - 6 P 48/78] und vom 11. Februar 1981 - BVerwGE 61, 325 (322)[BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44/79]). Dieses Recht würde ihm verwehrt, wenn man der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts folgen würde.
Dieser Auslegung des § 7 Abs. 1 LGG steht nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995 (Rs. C-450/93 - NJW 1995, 3109 [EuGH 17.10.1995 - C 450/93]) zur Europarechtswidrigkeit der Frauenquotenregelung im Bremer Gleichstellungsgesetz entgegen. In diesem Urteil ist festgestellt worden, daß eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennungen oder Beförderungen absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, über eine Förderung der Chancengleichheit hinausgeht und damit die Grenzen der in Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG vorgesehenen Ausnahme überschreitet. Diese Feststellungen kommen vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil grundsätzliche Unterschiede zwischen Quotierungen bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen und Ernennungen bzw. Beförderungen bestehen. Im übrigen ist gemäß § 7 Abs. 1 LGG eine Entscheidung zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit nicht ausgeschlossen.
Für das vorliegende Feststellungsbegehren bedeutet dies: § 7 Abs. 1 LGG ist auch auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen an Ärztinnen und Ärzte im Praktikum in Universitätskliniken anzuwenden, obwohl deren Ausbildung auch zu einer späteren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt. Sie erfüllen die oben dargelegten Kriterien für die Geltung des § 7 Abs. 1 LGG, denn aufgrund ihrer Ausbildung können sie auch später im öffentlichen Dienst eingesetzt werden, beispielsweise in öffentlichen Krankenhäusern, staatlichen Gesundheitsämtern oder in anderen Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Ausbildung zum Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 ÄAppO auch außerhalb des öffentlichen Dienstes in einer Praxis eines niedergelassenen Arztes durchgeführt werden kann. Die Entscheidung der Frage, ob und wie die Chancengleichheit im öffentlichen Dienst zu verwirklichen ist, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob auch eine Ausbildung außerhalb dieses Bereichs möglich ist. Auch der Einwand des Oberverwaltungsgerichts, die Ausbildung der Ärzte im Praktikum in öffentlichen Krankenhäusern diene nicht dazu, später Ärzte für den öffentlichen Dienst zu gewinnen, sondern sie erfolge im allgemeinen Interesse, ist nicht durchgreifend. Nach den oben dargestellten Kriterien kommt es für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 LGG allein darauf an, ob die Ausbildung auch zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst befähigt und berechtigt. Das ist - wie dargelegt - bei den Ärzten im Praktikum der Fall. Nur dann, wenn die öffentliche Einrichtung eine "überbetriebliche" oder "außerbetriebliche" Ausbildung für einen Beruf anbietet, der sie nicht zur Erfüllung solcher Aufgaben befähigen wird und soll, kommt § 7 Abs. 1 LGG nicht zum Tragen. Diese Voraussetzungen sind bei den Ärzten im Praktikum nicht gegeben.
Der Personalrat handelt auch im Rahmen seines Auftrags zur Wahrung der kollektiven Interessen der in seiner Dienststelle bereits beschäftigten und künftig zu beschäftigenden Auszubildenden, wenn er im Mitbestimmungsverfahren geltend macht, die einschlägigen Bestimmungen des Landesgleichstellungsesetzes - im vorliegenden Fall des § 7 Abs. 1 LGG bezüglich der Ärzte im Praktikum - seien bei den Einstellungen nicht beachtet worden (Beschluß vom 11. Februar 1981 - a.a.O.). Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 9 BlnPersVG hat er darüber zu wachen, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Dienststelle herbeigeführt wird. Die einschlägigen Regelungen zur Verwirklichung dieses Grundsatzes sind im Berliner Landesgleichstellungsgesetz - speziell hier in § 7 Abs. 1 LGG - enthalten, und sie setzen zentral bei den Einstellungen an (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 LGG), so daß er auf deren Einhaltung auch und gerade bei Einstellungen dringen kann.
b) In gleicher Weise ist der Antrag begründet, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß er bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum geltend machen kann, die Frauenbeauftragte sei bei den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Einwand des Personalrats, die Frauenbeauftragte sei an den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden, gehöre nicht mehr zu den Aufgaben einer Personalvertretung, weil damit lediglich die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenbeauftragten und nicht die materiellen Rechte der Mitbewerberinnen sichergestellt werden sollten, kann weder im Ergebnis noch in der Begründung gefolgt werden.
Zutreffend ist die Meinung des Oberverwaltungsgerichts, daß sich die Befugnisse der Frauenbeauftragten des V.-Klinikums hinsichtlich ihrer Beteiligung bei Bewerbungsgesprächen mit Ärzten im Praktikum aus § 59 BerlHG und nicht aus § 17 LGG ergeben. Neben der organisatorischen Stellung der Frauenbeauftragten an den Universitäten regelt § 59 BerlHG außerdem deren verfahrensmäßige Beteiligung bei Frauenfördermaßnahmen. Auch in dieser Hinsicht sind universitätsspezifische Besonderheiten vorgesehen, die sich vom Beteiligungsverfahren einer Frauenvertreterin, deren Rechtsstellung für andere Verwaltungen in § 17 LGG geregelt ist, unterscheiden.
Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß zu dem aus § 59 Abs. 5 Satz 3 BerlHG folgenden Recht der Frauenbeauftragten auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren auch deren Recht auf Teilnahme an Bewerbungsgesprächen folgt. Die vom Beteiligten gegen diese Auslegung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Entgegen dessen Meinung läßt der Wortlaut dieser Vorschrift allein diese Interpretation zu. Würde die Frauenbeauftragte nicht zu den Bewerbungsgesprächen geladen, könnte sie nicht wirksam das ihr ausdrücklich zugebilligte Recht auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren verwirklichen. Denn Bewerbungsgespräche sind regelmäßig der wichtigste Teil des Bewerbungsverfahrens. Dadurch wird auch nicht - wie der Beteiligte meint - die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre tangiert, weil das Letztentscheidungsrecht bei den zuständigen Hochschulgremien verbleibt (§ 59 Abs. 6 BerlHG).
Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts handelt der Personalrat aber im Rahmen seiner ihm durch § 103 BPersVG, § 72 Abs. 1 Nr. 2 BlnPersVG zugewiesenen Befugnisse, darüber zu wachen, daß die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden, wenn er die Nichtbeteiligung der Frauenbeauftragten an den Bewerbungsgesprächen für Ärzte im Praktikum rügt. Damit betätigt er sich nicht nur als Anwalt für die Wahrung der Verfahrensrechte der Frauenbeauftragten, sondern er macht gleichzeitig - wenn auch nur mittelbar - materielle Rechte der Bewerberinnen für einen Ausbildungsplatz im Klinikum geltend. Die gemäß § 59 Abs. 5 Satz 3 BerlHG vorgeschriebene Teilnahme der Frauenbeauftragten an den Bewerbungsverfahren ist auch eine Vorschrift zugunsten der Bewerberinnen für einen Ausbildungsplatz in einer Universitätseinrichtung. Denn sie dient der Verwirklichung des Gleichstellungsgebots im Universitätsbereich und damit der Sicherstellung der materiellrechtlichen Ansprüche dieser Bewerberinnen. Dies gibt sich aus den einzelnen Regelungen des § 59 BerlHG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BerlHG erfolgt die Bestellung der Frauenbeauftragten "zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 7". § 4 Abs. 7 BerlHG bestimmt, daß die Hochschulen darauf hinwirken, daß Frauen und Männer die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 BerlHG wirken die Frauenbeauftragten außerdem auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit der Frauen in der Hochschule und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin.
Im übrigen liegt es allgemein auch im Rahmen der Zuständigkeit der Personalvertretung, wenn sie darauf achtet, daß die Verfahrensvorschriften zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber eingehalten werden. Diese haben einen Anspruch darauf, daß im Auswahlverfahren für alle Beteiligten die gleichen Bedingungen herrschen, und daß die geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 18. Februar 1985 - 1 TG 252/85 - NJW 1985, 1103 und vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 - ZBR 1994, 344; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 29. Juli 1993 - 3 CE 93.1964 - ZBR 1994, 350).
Der Personalrat hat auch ein eigenes Interesse an der Durchführung der von der Frauenbeauftragten selbst gewünschten Beteiligung. Denn er hat das Recht, nicht ohne Kenntnis der Stellungnahme der Frauenbeauftragten im Mitbestimmungsverfahren zu entscheiden. Dieser Informationsanspruch ergibt sich aus § 73 BlnPersVG. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann nur dann wirksam im Mitbestimmungsverfahren die Interessen aller Beschäftigten und der Bewerberinnen und Bewerber vertreten, wenn er weiß, ob gegen die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Chancengleichheit bestehen. Hierzu ist die Kenntnis der Bewertung durch die Frauenbeauftragte eine wichtige Entscheidungsgrundlage.
Dem steht nicht entgegen, daß es die Frauenbeauftragte selbst in der Hand hat, ihr Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. In den Fällen, in denen die Frauenbeauftragte nicht beteiligt wird, wird ihr meist - wie im vorliegenden Fall - dieses Recht von der Dienststelle bestritten. Eine gerichtliche Klärung des Umfangs der Rechte der Frauenbeauftragten könnte dann in der Regel erst nach dem Vollzug der Maßnahme erfolgen und wäre damit zu spät. Im übrigen steht der Personalvertretung die Geltendmachung dieses Rechts auch deshalb zu, weil sie - wie oben dargelegt wurde - einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch darauf hat, die Stellungnahme der Frauenbeauftragten zu kennen. Dieses Recht würde ihr genommen, wenn sie nicht im Mitbestimmungsverfahren die fehlende Beteiligung der Frauenbeauftragten rügen dürfte. Der weitere Einwand des Oberverwaltungsgerichts, es bleibe dem Personalrat unbenommen, die Frauenbeauftragte in diesen Fällen auf ihre fehlende Beteiligung an der Maßnahme hinzuweisen, greift gleichfalls nicht durch. Damit würde die Personalvertretung auf den unsicheren Weg der informellen Kontaktaufnahme mit der Frauenbeauftragten verwiesen, obwohl ihr ein im Mitbestimmungsverfahren durchsetzbarer personalvertretungsrechtlicher Anspruch zusteht.
Die Personalvertretung greift auch nicht in die Rechte der Frauenbeauftragten ein und maßt sich nicht deren Befugnisse an, wenn sie im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens geltend macht, die Frauenbeauftragte sei an den Bewerbungsgesprächen nicht beteiligt worden. Der Personalrat kann diesen Einwand nämlich nur so lange erheben, bis sich die Frauenbeauftragte zur Sache geäußert hat. Erklärt sie, sie wolle nicht an diesen Gesprächen teilnehmen, so ist der Einwand der Personalvertretung hinfällig geworden. Sie kann ihn dann als Grund einer Zustimmungsverweigerung nicht mehr weiter geltend machen. Ähnliches gilt für den Fall einer gerichtlichen Klärung der Beteiligungsfrage zuungunsten der Frauenbeauftragten.