Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1962, Az.: BVerwG III C 224.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 224.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.06.1960 - AZ: VI A 198/59
Rechtsgrundlage
- § 249 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 203 - 207
- AS XV, 203
- IFLA 1965, 62
- IFLA 1963, 174
- MDR 1963, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl. BAA 1964, 343
- RLA 1963, 235
- ZLA 1963, 123
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung um Entschädigungszahlungen für den Verlust des bei Berechnung des Schadensbetrages berücksichtigten Vermögens auch zu kürzen, wenn die Zahlungen für die Beseitigung solcher Teilschäden einer wirtschaftlichen Einheit gewährt worden sind, die zu einer Wertfortschreibung nicht geführt haben.
- 2.
§ 249 Abs. 2 Satz 3 LAG findet nur Anwendung, wenn Schäden an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes oder an Wirtschaftsgütern außerhalb von wirtschaftlichen Einheiten entstanden sind.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Müller, Klein, Pütz und Uffhausen
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der Sechsten Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Dem Kläger waren Kriegssachschäden an seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch Zerstörung von Gebäuden, durch Bombentrichter an landwirtschaftlich genutzten Flächen und Vernichtung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln entstanden. Durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 5. Juni 1957 wurde ein Schaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 109.600 RM festgestellt.
Durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 16. März 1958 wurde dem Kläger unter Eingruppierung in die Schadensstufe 32 zunächst eine Hauptentschädigung von 13.200 DM zuerkannt, und zwar unter Berücksichtigung von Entschädigungszahlungen von 36.817,62 RM. Auf Beschwerde des Klägers wurde der Bescheid dahin geändert, daß ihm eine Hauptentschädigung von 16.280 DM zuerkannt wurde. Auf seine erneute Beschwerde wurde nach mehrfachen zwischenzeitlichen Änderungen der Grundbetrag der Hauptentschädigung auf 15.470 DM festgesetzt. Dabei wurden von den Entschädigungszahlungen von insgesamt 36.817,62 RM 10.104,80 RM als Entgelt ausgeschieden, das für die Wiederbeschafffung von Hausrat verwandt worden sei. 6.480 RM, die das Ausgleichsamt zunächst als Entgelt für Nutzungsschäden außer Ansatz gelassen hatte, wurden jedoch von der Hauptentschädigung abgezogen, da dieser Betrag für Schadensbeseitigung gezahlt worden sei. Nachdem der anzurechnende Betrag schließlich nach Erhebung der gegen die Anrechnung von Entschädigungszahlungen gerichteten Klage auf 5.990,12 RM ermäßigt worden war, beantragte der Kläger, auch diese Entschädigungszahlung bei Berechnung der Hauptentschädigung nach§ 249 Abs. 2 LAG nicht anzurechnen. Seine Klage hatte keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beschwerdeausschuß der Auffassung war, daß die zur Beseitigung von Bombentrichtern, wegen der Vernichtung von Papiergewebesäcken und zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten an Gebäuden bestimmten Entschädigungszahlungen für Schäden an Grund und Boden und Betriebsmitteln sowie für Reparaturen gewährt worden seien. Grund und Boden, Gebäude und Betriebsmittel gehörten zum landwirtschaftlichen Vermögen. Daher müßten hierfür gewährte Entschädigungszahlungen bei der Schadensberechnung, die dasselbe Vermögen beträfe, berücksichtigt werden. Dies gelte auch, wenn die Minderung des Einheitswertes allein auf den Gebäudeverlusten beruhe, für die keine Entschädigung gezahlt worden sei. Der landwirtschaftliche Betrieb bilde nämlich eine Einheit. Daher sei es für die Anrechnung von Entschädigungszahlungen ohne Bedeutung, für welche geschädigten Teile der wirtschaftlichen Einheit sie gewährt worden seien.
Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er geht davon aus, daß das Finanzamt den gleichzeitig die Einheitswertdifferenz bildenden Fortschreibungsbetrag von 109.600 RM durch die Feststellung von Schäden in Höhe von 14 % beim Wohngebäude, von 5,31 % bei Wirtschaftsgebäuden, insgesamt also 19,31 % = 79.600 RM zuzüglich eines Zuschlags von 30.000 RM ermittelt habe. Lediglich der Gebäudeschaden, habe sonach zu einer Schadensfeststellung geführt. Es seien jedoch durch Kriegsereignisse noch weitere Schäden an dem landwirtschaftlichen Betrieb entstanden, nämlich 10 Bombentrichter, die bei der Fortschreibung des Einheitswertes und bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt worden seien. Diese Bombentrichter beeinträchtigten noch jetzt die 1 Nutzung der. Flächen. Die Entschädigungszahlungen seien in Höhe von 5.540 RM zur Beseitigung von Bombentrichtern auf Feldfluren und imübrigen für Dachdeckerarbeiten und als Ersatz für die Vernichtung von Papiergewerbesäcken gewährt worden. Dabei hätten die Aufwendungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachgewiesen werden müssen. Es seien also Ausgaben zur Beseitigung von Kriegsschäden vorweg gemacht worden. Wenn sonach bei der Schadensfeststellung lediglich Gebäudeverluste berücksichtigt seien, so könnten die Entschädigungszahlungen, die für anderweitige Vermögensverluste gewährt worden seien, nicht berücksichtigt werden und zur Kürzung des Grundbetrages führen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß sich die Revision in Wahrheit gegen die Nichtberücksichtigung von Schäden bei der Schadensberechnung wende, für die der Kläger einen Ausgleich durch die Nichtberücksichtigung von Entschädigung Zahlungen erstrebe. Indessen sei durch den Vergleich der Einheitswerte der gesamte, an der wirtschaftlichen Einheit des Einheitswertvermögens entstandene Schaden erfaßt. Bei der Kürzung des Grundbetrages um die Entschädigungszahlungen sei es ohne Bedeutung, ob wegen der Kriegsverhältnisse die Auszahlung von Entschädigungsteilbeträgen mit Auflagen verbunden worden sei. Die Beschränkung bei der Auszahlung der Entschädigungsteilbeträgeändere nichts daran, daß diese Beträge bei der abschließenden Errechnung der Entschädigung und der Kürzung des Grundbetrages nach § 249 Abs. 2 LAG zu berücksichtigen seien.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Wie in dem angefochtenen Urteil mit Recht ausgeführt worden ist, bezieht sich die Schadensfeststellung an landwirtschaftlichem Vermögen bei Kriegssachschäden auf die gesamte wirtschaftliche Einheit. Dazu gehören nach § 29 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes alle Teile, die dauernd dem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, wie insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen. Die Kriegssachschäden werden gemäß § 13 Abs. 1 FG mit dem Betrag festgestellt, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währuhgsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Die Schadensfeststellung hängt also an dem von den Finanzämtern festgestellten Einheitswert. Die vom Finanzamt vorgenommene Wertfortschreibung ist somit auch für die Schadensfeststellung verbindlich. Mit Recht wird von dem Beteiligten ausgeführt, daß der Kläger sich in Wahrheit gegen die Schadensfeststellung wendet, wenn er hervorhebt, daß bei dieser lediglich die Gebäudeschäden Berücksichtigung gefunden hätten, nicht jedoch die Schäden an den Fluren, die sich sogar noch jetzt bemerkbar machen sollen. Derartige Einwände gegen die Wertfortschreibung sind jedoch nicht im Ausgleichsverfahren geltend zu machen, sondern wären im Einheitswertfestsetzungsverfahren dem Finanzamt gegenüber vorzubringen oder vorzubringen gewesen.
Mit Recht ist in dem angefochtenen Urteil auch ausgeführt, daß Entschädigungszahlungen bei der Kürzung der Hauptentschädigung zu berücksichtigen seien, wenn sie nur für einen Teilschaden gewährt worden sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, für welchen Schaden an Teilen des Vermögens die Entschädigungen gewährt worden sind, und ob die Gewährung der Entschädigung mit einer Auflage verbunden war. Dadurch, daß die Entschädigungszahlungen für die sofortige Beseitigung von Schäden verwandt worden sind, haben sie möglicherweise eine höhere Schadensfeststellung verhindert. Dadurch wirkten sich die Entschädigungszahlungen doppelt aus, nämlich einmal schadensmindernd und weiterhin grundbetragskürzend. Indessen sieht § 249 Abs. 2 LAG eine Ausnahme von der Kürzung des Grundbetrages um die Entschädigungszahlungen nur dann vor, wenn die aus ihnen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dieser erneute Verlust würde sich sowohl bei der Schadensfeststellung wie auch bei der Grundbetragskürzung auswirken; es wäre so, als ob Entschädigung und Wiederherstellung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht eingetreten wären. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht behauptet worden, wohl auch nicht gegeben. Daß sich jetzt noch Schäden, die durch die Bombentrichter, entstanden sind, zeigen, liegt möglicherweise an einer unzureichenden Wiederherstellung und Planierung des Geländes. Es war jedoch schon darauf hingewiesen worden, daß eine insoweit unzureichende Wertfortschreibung in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden kann.
Auch ein Fall von § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG ist hier nicht gegeben. Danach ist der Kürzungsbetrag bei der Berechnung der Hauptentschädigung nicht höher als der Betrag, um den sich der Grundbetrag ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden wären, bei der Berechnung des Schadensbetrages außer Betracht geblieben wären. Diese Bestimmung ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - neu eingeführt worden, um unbillige Folgerungen zu vermeiden, die sich sonst aus der Kürzung des Grundbetrages um Entschädigungszahlungen ergeben könnten. Jedoch muß es sich dabei um getrennte wirtschaftliche Einheiten im Sinne des. Bewertungsgesetzes oder um Wirtschaftsgüter außerhalb solcher wirtschaftlichen Einheiten handeln, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben sind. Es war bereits ausgeführt worden, daß das gesamte landwirtschaftliche Vermögen des Klägers eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Aus der Neufassung von § 249 LAG durch das 8. ÄndG LAG läßt sich schließen, daß die übrigen Folgerungen, die sich aus der Kürzung des Grundbetrages um die Entschädigungszahlungen ergeben, in Kauf genommen werden sollen. Dazu gehört auch die Tatsache, daß die Entschädigungszahlung bereits bei der Wertfortschreibung und dem Einheitswertvergleich ihre Berücksichtigung gefunden hat. Bei den Beratungen, die zum Erlaß des8. ÄndG LAG geführt haben, sind sowohl § 13 Abs. 4 FG als auch § 249 Abs. 2 LAG in ihren Auswirkungen ins Auge gefaßt worden (vgl. Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich, Bundestags-Drucksache 3322, 2. Wahlperiode). An dem Einheitswertvergleich wurde ausdrücklich festgehalten und dabei außer Betracht gelassen, aus welchem Grunde es nach Schadenseintritt nicht oder nur zu einer geringfügigen Fortschreibung der Einheitswerte auf den Währungsstichtag auf Grund von Kriegssachschäden gekommen ist. Infolgedessen kann es auch gleich sein, mit welchen Mitteln, sei es aus sonstigem Vermögen des Geschädigten, sei es mit Fremdmitteln oder mit Hilfe von Entschädigungszahlungen, die Behebung des Schadens bewirkt werden konnte. Vorherrschend war jedenfalls die Erwägung, daß die Geschädigten, die ihre Schäden noch während der Reichsmarkzeit ganz oder teilweise beseitigen konnten, in der Regel besser gestellt waren als solche Geschädigten, denen das nicht möglich gewesen war (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 3 zu§ 13 FG; Harmening, Lastenausgleich, Anm. 4 c zu§ 13 FG). Die weiterhin durch § 249 Abs. 2 Satz 2 LAG vorgeschriebene Anrechnung der Entschädigungszahlungen im Verhältnis 10: 1, die als vorweggenommene Entschädigung dem gleichen Zweck wie die Hauptentschädigung dient, erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig, wenn sie auch im Einzelfall zu Härten führen mag. Die - im übrigen nur noch in geringer Höhe aufrechterhaltene - Anrechnung der Entschädigungszahlungen erweist sich somit auch in Anbetracht der im vorliegenden Falle zudem nur als möglich angenommener, durch sie bewirkten Schadensminderung als im Einklang mit der Regelung des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes. Diese gesetzliche Regelung wiederum steht weder im Gegensatz zu höherrangigen Rechtssätzen, noch widerspricht sie den übrigen Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes.
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Klein
Pütz
Uffhausen