Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1957, Az.: III ZR 224/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 224/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig
- OLG Braunschweig - 13.11.1956
Rechtsgrundlagen
- Braunschweigisches Enteignungsgesetz vom 13. Sept. 1867
- Verwaltungsrecht, Allgemeines - Allgemeines Enteignungsrecht
Fundstellen
- BGHZ 25, 255 - 231
- DVBl 1958, 439 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 315 (amtl. Leitsatz)
- MDR (Beilage) 1958, B 5 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 59 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Hertha D. geb. K., B. Kö.str. ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des Braunschweigischen Landesrechts, daß für die Enteignungsentschädigung der Wert im Zeitpunkt des Antrages auf Abschätzung maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn in Zeiten schwankender Preise die Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde objektiv zu niedrig und der Betroffene deshalb gezwungen ist, das gerichtliche Verfahren einzuleiten; dann ist der Wert im Augenblick der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. November 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung.
Die Klägerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstück in Braunschweig, H. Straße .... In dem Haus befand sich eine Gastwirtschaft "Z. St.", die die Klägerin verpachtet hatte. Zur Umgestaltung von Bahnanlagen wurde die Enteignung verschiedener Grundstücke in Braunschweig für die Deutsche Reichsbahn für zulässig erklärt. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Reichsbahn nahm dazu auch das Grundstuck der Klägerin in Anspruch. Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig verfügte am 5. März 1954 die Besitzeinweisung. Die Beklagte beantragte die Festsetzung der Entschädigung beim Kulturamt durch ein dort am 13. Januar 1954 eingegangenes Schreiben. Der Vorsteher des Kulturamtes in Braunschweig setzte auf Grund Braunschweigischen Landesrechts durch Bescheid vom 25. Januar 1955 die Entschädigung auf 90.000 DM fest; dabei ging er vom Wert des Grundstücks zur Zeit der Stellung des Festsetzungsantrags aus. Die Beklagte ließ das Gebäude im April 1954 abreißen.
Die Klägerin verlangt mit der am 23. März 1955 eingereichten und am 2. April 1955 zugestellten Klage eine höhere Festsetzung der Entschädigung. Sie hat dazu ausgeführt: Nach dem Braunschweigischen Landesrecht habe sie Anspruch auf volle Entschädigung, so daß der Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Gerichtsentscheidung zu Grunde zulegen sei, der höher sei als der Wert zur Zeit der Stellung des Antrages auf Festsetzung der Entschädigung, da inzwischen der Baukostenindex erheblich angestiegen sei. Sie hat zunächst eine Erhöhung auf 102.000 DM, sodann mit Schriftsatz vom 12. Juni 1956 auf 105.000 DM beansprucht und zuletzt beantragt, die Enteigungsentschädigung auf 105.000 DM festzusetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage und mit einer am 7. Juli 1955 zugestellten Widerklage beantragt, unter Abänderung des Bescheides des Kulturamtes die Enteignungsentschädigung auf 80.000 DM festzusetzen. Zur Begründung hat sie insbesondere folgendes vorgetragen: Für die Wertberechnung sei nach dem Braunschweigischen Recht nur der Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsantrages maßgebend, auch müsse das Gericht den geringeren Ertragswert des Grundstücks beachten. Die Erhöhung des Klagantrages sei nach Ablauf der zur Klagerhebung vorgeschriebenen Ausschlußfrist nicht mehr zulässig gewesen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Enteignungsentschädigung auf 105.000 DM festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Entschädigung auf 96.900 DM festzusetzen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Frist des § 12 Nr. 9 des Braunschweigischen Gesetzes betr. die Ausmittelung der Entschädigung für Expropriationen vom 13. September 1867 (GVS 573) in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1927 (GVS 97) ist von beiden Parteien gewahrt. Danach steht den Beteiligten innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides über die Entschädigungsfestsetzung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Die Klägerin hat zwar erst nach Ablauf dieser Frist ihren Klagantrag erhöht, doch war das zulässig, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Versäumung der für die Klägerhebung vorgeschriebenen Frist verschließt den Rechtsweg vollständig. Mit rechtzeitiger Klagerhebung verliert der Festsetzungsbeschluß jedoch im ganzen Umfange seine Bedeutung. Er erwächst nicht etwa durch eine beschränkte Anfechtung teilweise in Rechtskraft, weil es dazu einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedurft hätte. Bei rechtzeitiger Klageerhebung richten sich die weiteren Rechte und Pflichten beider Parteien nur nach der Prozeßordnung. Das gilt auch für eine Erweiterung des Antrages, die nicht einmal eine Klagänderung darstellt (§ 268 Nr. 2 ZPO), oder einer Widerklage. Eine Änderung der Prozeßanträge ist danach durch die Ausschlußfrist zur Klagerhebung nicht beschränkt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (RGZ 12, 299; 119, 362; 130, 180).
II.
Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Ertragswert des Grundstückes betrage nach den zuverlässigen Gutachten des Sachverständigen 93.500 DM. Den Ankaufs- oder Verkehrswert habe der Sachverständige so ermittelt, daß er neben dem Wert des Grundes und Bodens zunächst den Gebäudewert für die Zeit der Errichtung im Jahre 1929 nach dem Baukostenindex für 1914 und dann den Zeitwert unter Berücksichtigung der eingetretenen Wertminderungen und der Erhöhung des Baukostenindexes festgestellt habe. Danach ergebe sich für Januar 1954 (Stellung des Antrages auf Festsetzung der Entschädigung) bei einem Baukostenindex von 296 % ein Verkehrswert von 96.600 DM. Bei Zugrundelegung des Baukostenindexes von 328 % für Februar 1956 (Zeitpunkt der gerichtlichen Beweisaufnahme) betrage der Verkehrswert 105.000 DM; bei Berücksichtigung des Baukostenindexes von 335 % für August 1956 (Berufungseinlegung) erhöhe sich der Wert noch weiter.
Nach Artikel 4 GG müsse eine gerechte Entschädigung geleistet werden. Trotzdem dürften die Landesgesetze den Zeitpunkt festlegen, der für die Wertberechnung maßgebend sein soll; § 6 des Braunschweigischen Gesetzes vom 13. September 1867 stelle auf den Wert zur Zeit der Stellung des Antrages auf Abschätzung ab. Die Berücksichtigung dieses Zeitpunktes ergebe hier noch eine angemessene Entschädigung, so daß kein Anlaß bestehe, davon abzuweichen.
III.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis begründet.
Vorweg ist zu bemerken: Das Braunschweigische Enteignungsgesetz ist revisibel; denn es gilt auch, wie eine Auskunft des Justizministeriums von Niedersachsen bestätigt, im Bezirk des Amtsgerichts Eschershausen, der heute zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehört (vgl. BGHZ 24. 253).
Nach § 6 des Braunschweigischen Enteignungsgesetzes ist als Entschädigung der Wert festzusetzen, den der enteignete Gegenstand im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Abschätzung hat. Zwar enthält § 6 des Gesetzes nach seinem Wortlaut nur eine Anweisung an die Sachverständigen, während das gerichtliche Verfahren in § 12 geregelt ist; doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß nach dem Sinn des Gesetzes und dem Zusammenhang aller Bestimmungen § 6 auch für das gerichtliche Verfahren maßgebend ist.
Wäre auch im vorliegenden Fall bei der Wertermittlung von dem in § 6 a.a.O. bestimmten Zeitpunkt auszugehen, so würde die Klägerin benachteiligt, wenn die Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde unrichtig war und deshalb die Feststellung der richtigen Entschädigung im Prozeßweg nötig wurde; denn infolge der zwischen der ersten unrichtigen Festsetzung und der sehr viel später erfolgenden richtigen Festsetzung der Entschädigung fortschreitenden Preissteigerung könnte sie mit der - erst nach endgültiger Festsetzung ausgezahlten - Entschädigungssumme sich nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz für das enteignete Objekt verschaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die landesrechtliche Bestimmung in derartigen Fällen schon deshalb unanwendbar ist, weil sie gegen das Gebot angemessener Entschädigung nach Artikel 14 GG verstößt. Denn hier ergibt schon die Auslegung des Braunschweigischen Landesrechts folgendes:
Der tragende Grundsatz, über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung findet sich nicht in § 6, sondern in § 1 des Braunschweigischen Gesetzes. Danach ist dem Enteigneten stets volle Entschädigung derart zuzubilligen, daß ihm weder ein Vermögensvorteil noch ein Vermögensnachteil entsteht. Die Bestimmung des § 6 soll erkennbar diese Regel des § 1 nicht abändern, sondern unter Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes nur verfahrensrechtliche Erleichterungen bringen. § 6 geht dabei von dem "Normalfall" aus, daß das Enteignungsverfahren in einer Zeit stabiler Preise - eine 1867 "selbstverständliche" Vorstellung! - abgewickelt wird, und daß dem Antrag auf Abschätzung alsbald die richtige Festsetzung (und Auszahlung) der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde folgt. Hier war der Antrag auf Abschätzung im Januar 1954 gestellt, die Entschädigung erst im Januar 1955 festgesetzt, und zwar unrichtig auf 90.000 DM, während die richtige Schätzung für den Zeitpunkt der Antragstellung (Januar 1954) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Betrag von 96.600 DM ergab. Wegen dieser Abweichung der Schätzung vom richtigen Wert war die Klägerin gezwungen, das gerichtliche Verfahren eirzuleiten; dadurch mußte eine erhebliche Verzögerung eintreten. In dieser Zeit veränderten sich die Preise ständig. Die Beklagte hatte das Grundstück bereits in Besitz genommen und verwertet, aber die Klägerin noch keine Entschädigung erhalten, so daß sie nicht in der Lage war, sich für das enteignete Grundstück einen entsprechenden Ersatz zu verschaffen. Für eine derartige Sonderlage kann die Bestimmurg des § 6 des Braunschweigischen Gesetzes nicht gelten; es muß vielmehr auf die allgemeine Regelung zurückgegriffen und der Wertermittlung der Zeitpunkt zugrundegelegt werden, den die Rechtsprechung beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen aus dem - auch in § 1 des Braunschweigischen Gesetzes steckenden - Grundgedanken heraus, daß eine "angemessene", d.i. regelmäßig eine volle, Entschädigung geleistet werden muß, als maßgeblich erklärt hat.
Nach feststehender Rechtsprechung gilt beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über den für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Zeitpunkt folgendes: Er läßt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung festlegen; die Entschädigung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, sich für das entzogene Vermögensstück einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen. Deshalb wird in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend sein müssen, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt (BGH III ZR 247/55 vom 15. April 1957). Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach der Festsetzung der Entschädigung erfolgt und der Betroffene auch bei Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses und im Falle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Besitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht (RGZ 131, 125; 155, 61; BGHZ 12, 357/374; 13, 378/387; 14, 106; NJW 1956, 178/80 - insoweit in BGHZ 19, 139 nicht abgedruckt; III ZR 247/55 vom 15.4.1957); dies gilt insbesondere, wenn die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war. Der Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde kann aber in Zeiten steigender Preise dann nicht maßgebend sein, wenn sich herausstellt, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung objektiv zu niedrig festgesetzt hat. Denn in einem solchen Fall ist der durch die unrichtige Festsetzung Betroffene genötigt, um zu seinem Recht zu kommen, den Rechtsweg zu beschreiten, so daß er die Entschädigung regelmäßig erheblich später erhält als im Falle der korrekten (und deshalb nicht angefochtenen) Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde und sich damit nun nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz verschaffen kann. In derartigen Fällen kann dem Enteigneten die "angemessene" Enteignungsentschädigung nur dadurch gesichert werden, daß der Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Auszahlung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird. Auf die Modifikationen, die diese Ausnahme erleidet, wenn dem Enteigneten unverzüglich nach Festsetzung, also ohne Rücksicht auf den noch ausstehenden oder schwebenden Prozeß, die Entschädigung ausgezahlt worden ist, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils bisher die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Urteil kommt auch mit einer von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Begründung zu dem Ergebnis, daß die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung zu niedrig bemessen ist; es spricht statt der im Entscheid des Kulturamts Braunschweig vom 25. Januar 1955 enthaltenen 90.000 DM eine Enteignungsentschädigung von 96.900 DM zu. Dabei geht es von einem für den Januar 1954 gültigen Baukostenindex von 296 % aus, hält also den Tag, an dem Antrag auf Feststellung der Enteignungsentschädigung gestellt wurde, für den für die Wertermittlung maßgeblichen Zeitpunkt. Er stellt außerdem fest, daß die entsprechenden Indexzahlen für Februar 1956 328 % und für August 1956 335 % lauten.
Bei Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze auf diesen Sachverhalt kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden; das Revisionsgericht kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht anderweit in der Sache entscheiden.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.